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Bücher
Jahr:
1880
Chronik des Marktes Mittenwald, seiner Kirchen, Stiftungen und Umgegend
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Seite 275 von 414
Autor: Baader, Joseph / von J. Baader
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: IV, 405 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 102.645
Intern-ID: 346920
gib mich ein,' fragt der Richter: „Wo setzt es hin, in Rath oder in die Gemein, ich will euch darum fragen.' Sagen sie alle, sie setzms in den Rath; alsdann gehen sie wieder zu der Stuben hinaus. Fragt der Richter an dem Tisch, spricht ein Jeder nach seinem Verstand 1, 2, 3, 4, 5, 6 Kreuzer, ein Schelm oder Dieb 6 kr. Oder aber spricht man ihn in den Vach, muß er sich darein lassen legen, Hab er ein Gewand an wie er wäll, und läßt ein nit abkaufen. Macht ihm der Amtmann im Bach vor des Richters

Haus ein tiefes Geschwell, nimmt ihn der Richter bei dem Kopf und seine Rathsherrn sonst bei dem Leib, legen ihn also in den Bach. Legt man ihn nit recht hinein, so klagt er Richter und Rath all an, kommen also oft Richter und Rath in Bach. Und müssen alle, die ihn in Bach haben legen helfen mit einem Fuß im Bach stehen, und näßt sich nit, legt man ihn gar darein.*) — Und wenn einer in der Stuben etwas redet und sagt nit „mit Gebühr oder Erlaubnis', oder thut ihm den Hut nit ab vor dem Richter

, der ist 1 kr. schuldig, oder wie klein er schwort oder flucht, ist 4 kr. Und was also erstraft wird mit Geld, das gehör! Alles dem Gottshaus Zu und kommt nichts darvon, das ganze Jahr, als 20 kr., wann Richter und Rath die Kerzen machen. Müssen alle Jahr 4 Pfd. Wachs haben; dann wir 6 Stangen haben in dem Gotteshaus 8. Petri et Pauli. Auch haben wir die große Kerz, daß einer gleich daran zu tragen hat, und hahen darzu 4 Fahnen. Wiederumben haben wir alle Jahr den abgestorbnen Brüdern ein Jahrtag, und bei wohnen

alle der hl. Amt und Meß sammt dem hl. Opfer. Wel cher nit vorhanden ist, der muß I kr. Straf geben. Stirbt einer *) In den Bach wurden die Buben gelegt: 1) Wenn einer 3 Sonn tage nach einander nicht bei der Lade der Junggesellen erschien, 2) wenn einer den andern kothig gemacht und mit dem Schuh getreten, 3) wenn der Richter in einer Anklage mit einem Wort gefehlt, so ist er sammt seinen 6 Rathsherrn in den Bach gelegt worden, 4) wenn einer aus dem Bach aufgestanden und noch einen trocknen Fleck am Leib

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