Chronik des Marktes Mittenwald, seiner Kirchen, Stiftungen und Umgegend
. Auch sollen fortan die Mahlzeiten absein, die man bisher den Rcchtsprechcrn hat geben müssen. Wenn sie aber ein Gastrecht (Gerichtsverhandlung gegen Auswärtige) besitzen sollen, zu Zeiten, wo man gewöhnlich nicht zu rechten pflegt, so sollen solche Gäste im Anfang der Klage den Rechtsprechern noch so viel, nämlich 4 Pfund Perner geben. Ob dann zu Zeiten die Zwölf nicht anheim wären, so soll der Pfleger und ein Richter Macht haben, an derselben Statt andere Bürger zu bieten, damit die Zahl
der 12 Rechtsprecher voll werde. Wenn einer klagt um eine Schuld, die der Antworter (Beklagter) Zugesteht, so soll der Richter darum nicht rechten lassen, sondern Termin ansetzen und dem Gelter (Schuldner) eine kurze Frist zur Bezahlung geben und, wenn er nicht zahlt, dem Gläubiger Pfand schaffen nach Pfandrecht. Wenn an den Bischof und seine Räthe gedingt (appellici) wird und in den Sachen bereits zwei Urtheile — ein minderes und mehreres — vorliegen, so soll nicht, wie bisher, einem dieser Urtheile verfolgt