Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
9. Die Eröffnung einer solchen Anstalt setzt voraus, daß A) mindestens drei Monate Zuvor die Anzeige an den Herrn Statt halter des Kronlcmdes, in welchem die Änstalt bestehen soll, gemacht; b) der Ort der Anstalt bezeichnet; e) ein Programm, das den Zweck und die Einrichtung der Anstalt aus spricht, vorgelegt und 6.) die Nachweisung geliefert werde, daß die Bestimmungen oben snk 1 bis 4 erfüllt sind. ^ 10. Die Regierung kann die Eröffnung wegen Mangels der oben sud 1 bis 4 gestellten
Bedingungen untersagen. Ist ein Grund zur Untersagung nicht vorhanden, so nimmt sie die Eröffnung einfach zur Kenntniß. 11. Die Regierung übernimmt daher auch keinerlei Bürgschaft für die wissenschaftlichen und pädagogischen Leistungen solcher Privatanstalten, es bleibt. vielmehr ganz denjenigen, die ihre Kinder oder Pflegbesohlenen ihnen anders trauen, überlassen, sich davon zu überzeugen, ob sie ihres Vertrauens Werth sind, oder nicht. 13. Alle Privat-Lehranstalten stehen unter der Oberaufsicht
der Regie rung. Sie sind daher verpflichtet, die von dieser geforderten Auskünste über ihren Zustand zu geben, und die Regierung ist berechtigt, in der ihr geeignet scheinenden Weise sich von diesem Zustande genaue Kenntniß zu verschaffen. Insbesondere sind Privat-Anstaltm, an denen Unterricht in den Gegen ständen der Gymnasien erthèilt wird, gehalten, die von ihnen aufgenommenen Lehrer mit Beginn eines jeden Schuljahres der Landesstelle namhaft zu machen, so wie jeden im Laufe des Schuljahres