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Bücher
Kategorie:
Kulturgeschichte, Volkskunde, Musik, Theater , Wirtschaft
Jahr:
1874
Culturhistorische Studien aus Meran : Sprache - Literatur - Volksbräuche - Zunftwesen - mit vielen ungedruckten Documenten
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Seite 159 von 199
Autor: Reinsberg-Düringsfeld, Otto ¬von¬ / von O. Frh. v. Reinsberg-Düringsfeld
Ort: Leipzig
Verlag: Lict & Francke
Umfang: 192 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Meran;s.Kultur;z.Geschichte ; <br>g.Burggrafenamt <Landschaft>;s.Kultur;z.Geschichte ; <br>g.Meran;s.Zunft;z.Geschichte
Signatur: II A-36.657
Intern-ID: 549624
— 1Ö5 -- -Samisch gearbeitet' hausiren gehen, und blos in Klöstern und auf Rittergütern durfte jeder Felle „zum Irchen' übernehmen, konnte sie aber, wenn sie binnen Jahr uiid Tag nicht abgeholt wurden, verkaufen., um sich sei nen Arbeitslohn davon zu nehmen. Kur musste er den Rest des Geldes nebst der Marke in die Handwerkslade legen, wo ihn der ursprüngliche Besitzer gegen Vorwei sung seiner Marke erheben konnte. Die Wiener Meister hatten in Wien vor allen frem den und ausländischen

das Vorrecht, bei den dortigen vMetzgerii die Felle zu kaufen, und wenn ein anderer 'ohne Vorwiesen der Wiener dort heimlich Felle kaufte -oder sie im Voraus bestellte, fiel er in dieselbe obrig keitliche Strafe, wie die Juden, die dergleichen thäten. Alle zu Wasser und Land ankommenden Häute und Felle sollten im Waghaus durch des Handwerks Zech- meister besichtigt, und wenn sie „mit färb, schmirwerck und betrug' gearbeitet waren, der Obrigkeit zur Be strafung der Besitzer übergeben werden, weil es häufig

vorkam, dass „Handissleuth, fchlhandler, Christen und Juden, Oxeo, ja gar reverende Äosslieüt für Ellendtsheüt, Ehüeheit für Hirsohheüt, Zacklfür pockheüt (und noch nicht Hämisch gearbeit) sondern nur mit färb und schmur- weil zugerichtet, verkauft'. Jeder im Mittl aufgenommene Meister durfte auf Jahrmärkten sein Leder selbst verkaufen, oder durch seine Gesellen und Lehrknecht verkaufen lassen. Was laber bei den Wiener Markten übrig blieb, durfte er, wenn er es nicht wieder mitnehmen

wollte, nicht „de nen Gwandtschneidern, Quardj Soldaten, Juden, oder sun st ; iemandt andern , die zu Kaufen nit fueg haben' überlassen,, sondern musste es einem Wiener Meister .zum Verkauf anbieten , widrigenfalls alles solches Leder mit Hülfe der Obrigkeit weggenommen und ins Bürger-Spital gebracht werden sollte. Offene Läden in Wien durften nur dortige Meister haben. Die Gesellen mussten bei Strafe mit ihren Meistern

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Bücher
Jahr:
1874
¬Das¬ allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 samt der Vollzugsvorschrift und allen darauf Bezug nehmenden Nachträgen, Verordnungen und Erläuterungen, dann den abweichenden Bestimmungen für die Länder der ungarischen Krone.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 7)
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Seite 27 von 424
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 410 S.. - 4., rev. und bis Ende Oktober 1874 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 3.509
Intern-ID: 339445
Überlasten bleiben. ^ Eine Pofitive Norm über das Maximum der Entfernung des Schurs- zeichen» vom Schurfboue kann nicht gegeben werden. VàègettS wird schon das eigene Interesse den FreischLrfer das testimmen, da« Schurs-,wichen möglichst nahe zum Scharfbaue und »lcht Wer ein Wiener Klafter von demselben entfernt aufzurichten, da mit der Schursbau bei Abmessung des gesetzlichen vorbehalten«! Gruben- feldeS G. Z7 a. V. nicht außerhalb Desselben falle. Stellt ein Gchürs« bat Schurszeichen vom Tchursbane

gerade <.««< Wiener Klafter enàmt sein «Me. wird dutch vie im K. L i des a. B. G. und i« Aor»ul« IV de? Bollzng«vorschrist begründete Gegenansicht wider- lesjt. daß der Angriffspunkt des ffreischurses und der Standorts des Schurs,eich in« nicht identisch W sein brauchen, und daß es in viel« lvälken schau im Anteresse des Schurfwerber« lime, daß Gchvrfzetche» »« «r Mhe des «ulhmokttche« AnishrnngSpunNW der MtneraUaaer« Wtte aus.Meilen, um im F-?lle ,-iner etn.'retenden «othwendtgen Zu^ »eMina

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