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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 127 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
restaurirten König Ludwig XVIII., mit Ludwig Philipp, und wieder mit der republikanischen Regierung nach 1848, mit Napoleon III. nach dem 2, Dec. 1851, mit der provisorischen Regierung zur Landesverteidigung nach dem 4. Sept. 1870 für Frankreich, ohne näher zu prüfen, ob diese verschiedenen Stats- häupter in corrector Rechtsform zur Regierung gelangt seien. Die wirkliche Re gierung ist allein in der Lage, für den regierten Stat zu handeln, weil sie allein im Besitz der Mittel ist, um wirksam zu handeln

. Die Repräsentation ist nur ein Theil, nur eine einzelne Aeusserung der Regierungsthätigkeit überhaupt. Da der Stat eine lebendige Person und nicht ein todtes System von formellen Rechten ist, so kann er nur von dem vertreten werden, welcher in dem Stat und an der Spitze des States als lebendiges Statsorgan dein State dient, d. h. nur von dem, der wirk lich die Regierungsgewalt ausübt oder ausüben lässt. 2. 'Wie innerhalb des States der thatsächlichen Regierung, dem „actually King' gehorcht wird und gehorcht

werden muss (Englische Parlamentsacte von Heinrich VII. 1494), so erscheint nach aussen die tatsächliche Regierung des Volks und Landes als deren natürliche Vertreter. In einer Note vom 25. März 1825 constatiate der englische Minister die allgemeine Hebung der europäischen Staten, mit den Regie rungen de facto in völkerrechtlichen Verkehr zu treten. Vgl. Phillimore II. 19. Auch die römische Kirche hat trotz ihrer legitimistischen Neigungen in neuerer Zeit, dieselbe Maxime im Verkehr mit denStaten behauptet. Papst

Regierung enthalten und es ist das nicht ohne Wirkung auf die neue Rechtsbildung, indem sie die Zweifel gegen deren Bestand vermindert oder vollends beseitigt. Nach beiden Seiten hin ist die Depesche des Grafen v. Bismarck aus Versailles vom 16. Jan. 1871 an Jules Favre in Paris (Statsarch. 4283) merkwürdig. Sie macht die Anerkennung der völkerrechtlichen Vertretung Frankreichs durch die faetische Regierung der nationalen Verteidigung auf Seite Deutschlands davon abhängig, dass dieselbe zuvor

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 130 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
116 Drittes Buch, haber sich nicht behaupten oder in Bälde seine einstweilen erschütterte Herrschaft •wiedler herstellen könne und ob der neue Träger der Statsgewalt sich in der neu eingenommenen Stellung befestigen werde. In dieser Zwischenzeit kann es einer ausserhalb dieser Partcikärapfe stehenden Regierung nicht verargt werden, wenn sie auch ixn Zweifel ist, wen sie als wahren Repräsentanten des betreffenden Stats zu betrachten habe. Im Zweifel hat sie sich aber einer verbindlichen

Verhandlung mit dem einen und dem andern zu enthalten, denn es können nicht zugleich zwei verschiedene Regierungen und daher zwei Vertreter Eines States bestehn. 122. Die Frage der Anerkennung einer auswärtigen Regierung wird in den modernen Staten durchweg von den inländischen Regierungen entschieden; und es haben sich dann die Landesgerichte auch in internationalen Processen nach diesem Entscheide zu richten. 1. Es ist das eine Folge der Reprftsentativgewalt, welche in den modernen Staten von Europa

und Amerika fast überall ganz den Regierungen anvertraut ist. Wo aber eine Verfassung, wie die schweizerische Bundesverfassung (Art. 74. 4) diese Anerkennung fremder Staten und Regierungen dem Gesetzgebenden Körper vorbehält, da ist natürlich nur dieser und nicht die Regierung competent. Die Competenz der statlicheo Organe wird durch das Statsrecht, nicht durch das Völker recht geregelt. 2. Die völkerrechtlichen Beziehungen der verschiedenen Staten zu einander würden übrigens verwirrt

, wenn es den einzelnen Gerichten zustände, im Gegensatze zu dem Entscheide der Statsregierung eine fremde Regierung sei es nicht als zu Recht bestehend sei es als berechtigt zu erklären. Phillimore (II. 23) führt manche Urtheile der Englischen und Nordamerikanischen Gerichte an, welche diese Regel bestätigen. 123. Die völkerrechtliche Persönlichkeit eines States erleidet keine Aenderung, wenn gleich die Regierung desselben einen Wechsel — und auch dann nicht, wenn sie einen gewaltsamen Wechsel — er fährt

, vorausgesetzt nur, dass Volk und Land in ihrer Individualität fortbestehen. Da nicht einmal die vollständige Wandlung der Statsverfassung die Fort dauer der Statsperson verhindert (vgl. oben § 41. 42), so kann der Wechsel in der Person und dem System der Regierung noch weniger eine so erschütternde Wirkung haben. 124 Das wirkliche Statshaupt ist berechtigt, auch die völkerrechtlich dem State zukommende Ehre, Würde und Rangstellung in Anspruch zu nehmen und den entsprechenden Titel zu führen.

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Bücher
Kategorie:
Kulturgeschichte, Volkskunde, Musik, Theater
Jahr:
1872
¬Der¬ Geigenmacher Jakob Stainer von Absam in Tirol : geboren 1621 - gestorben 1683 ; eine Lebensskizze nach Urkunden
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Seite 28 von 73
Autor: Ruf, Sebastian / bearb. von Sebastian Ruf
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: III, 63 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: p.Stainer, Jakob
Signatur: I 106.893
Intern-ID: 231450
Befehl der Regierung durch Johann Bischer, Stadtrichter in Hall, ergriffen und gefänglich ein- gezogen. Unterm 26. April, und dann wieder unterm 2 . Mai trafen von Seite der Regierung Instruktionen ein, wie sich das Gericht in Hall gegen diese zwei Angeklagten zu verhalten habe. Unterm 25. Juni reichte Meringer bei der Re gierung ein Bittgesuch „um gnädiges Verzeihen' ein. Er sagte in demselben, daß man ihn fälsch lich der Ketzerei augeklagt habe, daß er immer ein guter Katholik gewesen sei

, und daß, falls seine Einkerkerung länger dauern würde, seine Familie einen großen Schaden zu erleiden hätte. Dieses Bittgesuch wirkte. Schon unterm 28. des selben Monats erhielt der Richter in Hall von der Regierung den Auftrag, ihn aus dem Gefäng nisse zu entlassen. — Stainer blieb aber langer in Haft, und wurde fortwährend verhört. — Erst. unterm 16. September erstattete der ' Richter in Hall an die Regierung die Anzeige: Stainer habe „von der geistlichen Obrigkeit' in Betreff des Ver brechens der Ketzerei

die Absolution erhalten, worauf dann unterm 27. September die Regierung den Befehl ertheilte, den Angeklagten aus der Haft zu entlassen. Dieser Befehl enthielt zwar den Bei satz: ihn mit -keiner weitern Strafe zu belegen, welche ihm in Bezug auf seine Ehre als kaiser-

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 423 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
Das - Kriegsrecht. 409 und .auch dritten Personen gegenüber für das Land zu handeln. Ber Unter schied der beiden Fälle tritt in dem bekannten Kurhessischen Rechtsstreit deutlich hervor. Der Kurfürst von Hessen bestritt nach seiner Restauration (2. Dec. 1813) die Gültigkeit der Veräusserung von Domänengütern, welche die Westphälische Regierung nach seiner Verdrängung aus dem Besitz (1806) vollzogen hatte und setzte sich mit Gewalt -wieder in den Besitz der veräusserten Güter. Innerhalb

des Kurhessischen Landes freilich konnten die Privatkäufer nicht zu ihrem Rechte ge langen. Dagegen erkannte die Preussische Regierung die Rechtsgültigkeit der ge schehenen Veräusserungen in ihrem Gebiete an, weil das Königreich West- phalen im Frieden von Tilsit (9. Juli 1807) anerkannt und daher die Veräusserung von einer wirklichen Statsregierung rechtskräftig gemacht worden sei. Vgl. Phil- limore III, § 573. In ähnlichem Sinne wurde ein zweiter Process von dem Spruch- collegium der Juristenfacultät in Kiel

(24. März 1831) entschieden. Auch dieses Urtheil führte aus, dass der restaurirte Kurfürst nicht seine vor dem Krieg be sessene Landeshoheit fortsetze, als wäre nicht in der Zwischenzeit eine andere im Frieden anerkannte Regierung in Cassel gewesen. Ebenda III. § 572. 734. Der restaurirte Fürst ist nicht verpflichtet, Veräu ss orini gon oder andere Verfügungen anzuerkennen, welche der feindliche Zwischen herrscher bezüglich der Privatgüter des erstem vorgenommen hat. Wenn aber diese Rechtsgeschäfte

, sondern auch seine Privatgüter von dem Feinde mit Beschlag belegt werden. Gelangt er aber während des Kriegs wieder in den Besitz seines Gebiets, so kann er auch eine allfällige Veräusserung durch den Feind als ungültig betrachten, weil der Feind zu keiner definitiven Verfügung berechtigt war. Der Friede aber legitimirt' auch die im Kriege geschehenen unrechtmässigen Handlungen der Kriegsgewalt, wenn er nicht darüber ausdrücklich anders bestimmt. Vgl. oben § 710. 735, Die restaurirte Regierung ist nicht berechtigt

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 422 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
und müsste eine Reihe von Yenvirrangen und vielfältigen Schaden stiften. 732. Die restaurirte Regierung ist nicht verpflichtet, die Ver ausser ung von Statsdomänen oder Renten, welche die feindliche Zwischenre gierung vorgenommen hat, oder Statsschulden, welche dieselbe für das besetzte Land contrahirt hat, als rechtsverbindlich anzuerkennen, sondern berechtigt, jene Stata guter wieder an sich zu ziehen und die Bezahlung dieser Schulden zu verweigern. Durch die Besitznahme im Kriege geht

nicht die Staatshoheit seiher auf den Sieger über, sondern nur die Ausübung derselben wird, soweit es die militärischen Rücksichten erfordern, von ihm in die Hand genommen. Die bloss provisorisch e Zwischenregierung ist daher auch nicht zu dauernder Vertretung des Landes berechtigt. Bemgemäss wird sie nicht befugt sein, die Domänen zu ver- äussern, noch Landesschulden einzugehn. Die wiederhergestellte Regierung wird jene Güter daher wieder vindiciren und die Anerkennung und Bezahlung dieser Schulden, soweit

dieselben nicht fiir das Land und seine Wohlfahrt verwendet worden sind, verweigern können. Obwohl diese Acte der Zwischenregierung zur Finanzwirthschaft gehören, so haben sie doch meistens einen eminent politi schen Charakter and soweit diess der Fall ist, braucht sich die mit Gewalt aus dem' Besitze verdrängte und dann wieder hergestellte Regierung jene Acte nicht gefallen zu lassen. 733. Wird aber die Eroberung durch die Anerkennung im Frieden vollzogen, so wird dadurch die Yeräusserung der Domänen

und die Uübernähme von Landcsschulden bekräftigt, und wenn später durch neuen Krieg die frühere Regierung restaurirt wird, so ist sie nicht mehr berechtigt, die in der Zwischenzeit vollzogenen Rechtsgeschäfte hinterdrein als ungültig zu erklären und dem gemäss zu behandeln. Hur in den Fällen des § 732 kann von Postliminium gesprochen werden, nicht in denen des § 733. Denn nar in jenen wird der ursprüngliche Rechts zustand von den Hemmnissen und Zweifeln der kriegerischen Zwischenzeit wieder befreit

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 441 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
Recht der Neutralität. 427 worauf Deutschland einen natürlichen Anspruch habe, würde das englische Verbot der Waffenausfuhr zur Folge haben, die nach den Umständen ausschliesslich zu Gunsten des ungerechten Angreifers ausfalle. Zu einem derartigen Verbot aber sei die englische Regierung durch das Gesetz ermächtigt. Graf Granville antwortete am 15. September ausführlich. Er bemerkte vorerst, dass der Begriff einer für die eine Kriegspartei „-wohlwollenden' und daher für die andere Partei

gegen die Einwendungen Bernstorffs. Er hält das gegenwärtige Verfahren Englands für gerechtfertigt durch die bisherige Praxis, gibt aber zu, dass „mit dem Fortschritte der Civilisation die Verpflichtungen der Neutralen strenger geworden' seien und erklärt seine Bereitschaft, „mit anderen Völkern über die Möglichkeit zu Rathe zu gehen, gemeinschaftlich strengere Regeln ein zuführen, obwohl seine Erwartungen in Betreff eines practischen Ergebnisses in dem von der norddeutschen Regierung angegebenen Sinne

nicht sehr hoffnungs reich sind.' (Man muss zugeben, dass die englische Regierung, indem sie eine gross artige Waffenzufuhr nach Frankreich duldete, ihr Landesrecht nicht verletzte und ferner, dass sie sich mit Grund auf eine analoge frühere Praxis berufen konnte und daher keine offenbare Verletzung des Völkerrechts beging, aber es ist doch nicht zu leugnen, dass sie den völkerrechtlichen Grundsatz des Verbots der Kriegs- hülfe zu wenig sorgfältig beachtete und dem Grundsatz des freien Handels allzu sehr die Zügel

8
Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
1872
Landeskunde von Tirol
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Seite 69 von 123
Autor: Schneller, Christian / von Christian Schneller
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: IV, 116 S. : Kt.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Landeskunde
Signatur: II A-3.991
Intern-ID: 155061
64 6. Die erste tirolisch-österreichische Regentenlinie. (MA—1490.) Rudolf IV. starb bald nach der Erwerbung des Landes (1365). Seine zwei Söhne Heilten nach längerer gemeinschaftlicher Regierung ihre Länder, wobei der Herzog Leopold neben andern Ländern auch Tirol erhielt. Derselbe fiel jevoch bald in der Schlacht von Sempach (1386), worauf von seinen vier Söhnen endlich im Jahre 1403 - Friedrich zur Herrschaft über Tirol gelangte. Friedrich IV., zugenannt mit der leeren Tasche

erzählen aus jener Zeit viele rührende Züge von der Liebe und Treue des Tiroler Volkes gegen seinen Fürsten,, dem es die Freiheit des Bauern-, standes verdankt. Friedrich fuhr auch nach seiner Wiedereinsetzung sort, den übermütigen Adel zu züchtigen: unter die Widerspanstigm, deren Trotz er mit ihren Burgen brach, zählten besonders die Rottenburger und die Starienberger. Nach seinem Tode (1439) gelangte sein Sohn Sigismund, der jedoch erst im I. 1446 großjährig wurde, zm Regierung

der Münzreiche, weil unter seiner Regierung der Bergbau in Tirol, besonders zu Schwaz, einen großen Aufschwung nahm. Außerdem ist er als Erbauer mehrerer nach seinem Namen benannter Schlösser im Lande bekannt. Da er ohne erbfähige Nachkommen war, trat er

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Bücher
Kategorie:
Religion, Theologie
Jahr:
1872
¬Die¬ "Politik auf der Kanzel".- (Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 1)
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Seite 126 von 163
Autor: Stock, Norbert / von P. N. St.
Ort: Bozen
Verlag: Selbstverl. des Vereins
Umfang: 24 S
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur<br />Riccabona von Reichenfels, Benedikt: Hirtenschreiben / des Hochwürdigsten Fürstbischofs von Trient [Benedikt Riccabona von Reichenfels], 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 2 <br />Schneller, Christian: ¬Die¬ neuen Schulgesetze : ein Zwiegespräch zweier Schulfreunde in Tirol / von einem Abgeordneten des Tiroler Landtages, 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 7 <br />Schenk, Alois David: Beleuchtung der Briefe eines liberalen Stadtlehrers an einen Vorsteher, in Briefen an einen Freund / [Alois David Schenk], 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 6 <br />Recept für die kranke Menschheit : (eine Pfingstgabe) / von J. C., 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 3 <br />Stock, Norbert: ¬Die¬ Kerker der Päpste / von P. N. St., 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 4/5
Schlagwort: g.Österreich ; s.Katholische Kirche ; s.Politik
Signatur: II 4.229
Intern-ID: 192710
Vermögen lüstern Zu machen. Er sagt nur so viel, daß man glauben möchte, über das Kirchenvermögen können die Geistlichen schalten und walten wie sie wollen, aber wieder kein Wörtchen sagt er, daß einen Theil des Kirchenvermögens, den Religions- Fond, die Beamten allein verwalten, daß die Regierung überall das Recht hat Einsicht zu nehmen, daß nichts verkauft werden darf, ohne Bewilligung des Kaisers u. s. w. Der Herr Stadtlehrer schließt seinen Brief mit der Be hauptung

oder besser gesagt, die Männer, die gerade am Ruder sind, haben unbedingt, aus nahmslos das Recht Gesetze zu geben, welche immer sie für gut finden, der Unterthan hat kein Recht zu fragen, was ist es für ein Gesetz, es genügt ihm zu wissen, meine Regierung hat es gegeben, also muß ich unbedingt das thun oder lassen. Dazu ist zu bemerken, daß die Herren Liberalen sehr bescheiden find, und nnr sich selbst als fähig und berufen erklären, zu regieren. Sie werden nicht lange zu denken brauchen

. Als Staatsbürger, haben wir Kathyliken das Recht von der Regierung, die ja auch unsertwegen da K und nicht wir ihretwegen, zu verlangen, daß sie uns kein Gesetz aufdränge, welches unser Gewisse«, unsern Glauben verletzt. ' Auf unsere Frage zu kommen, so schreibt die ^ kathol. Religion es uns als strenge Gewiffenspflicht vor,^ unsere Kinder christlich zu 'erziehen. Nun aber gestehen es ja die Libe- b ralen selbst zu, dch'Schulen ein nothwendigeS Mittel der b

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Bücher
Kategorie:
Religion, Theologie
Jahr:
1872
Juli bis September.- (Legende oder der christliche Sternhimmel ; Bd. 3)
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Seite 434 von 544
Autor: Stolz, Alban / von Alban Stolz
Ort: Freiburg im Breisgau
Verlag: Herder
Umfang: VIII, 524 S. : Ill.. - 5. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: s.Heiliger ; f.Biographie
Signatur: II 61.917/3
Intern-ID: 218053
weniger theuer war, als das Wohl der Völker, deren Regierung ihr in die Hand gelegt war. Darin zeigte sie mehr wahres Christentum, als wenn sie sich durch Rücksicht auf schiefes Urtheil der Leute abhalten hätte lassen, auf die zweckmäßigste Weise für des Landes Wohl zu sorgen. Es war ihr genug, ihre Ehre vor Gott zu wahren. Sie ahmte darin gerade die Gottesgebärerin nach, welche auch ihrem Vorhaben stets Jungfrau zu bleiben dennoch treu blieb vor Gott, obschon sie sich mit Joseph verlobte

. Der damalige Papst, der hl. Leo, schrieb einige jetzt noch Vor handene Briefe an Pulcheria, worin er ihr große Lobsprüche er- theilt, weil sie mit so vieler Entschiedenheit und Ausdauer um den katholischen Glauben sich angenommen, und bat sie, ihre Macht auch ferner hiefür anzuwenden. Sie wurde darin auch getreulich von ihrem Gemahl unterstützt, welcher vollkommen den Erwartungen ent sprach, welche sie von seiner Theilnahme an der Regierung erwartet hatte. Nachdem sie drei Jahre mit Marzian gelebt

hatte, starb sie, und hatte insofern durch ihre Verehelichung auch vortrefflich für das Reich gesorgt, als bei ihrem Tod die Regierung nun in die Hände eines Kaisers gelegt war, welcher ganz in ihrem Geist und ihren Tugenden regierte. Als später auch Marzian starb, wurde sein Sohn aus erster Ehe in reifem Mannesalter sein Nachfolger. Wie Pulcheria zu Lebzeiten viele Kirchen Spitäler und andere nützliche Stolz Legende. 8'. 5. Ausi. III.

11
Bücher
Kategorie:
Religion, Theologie
Jahr:
1872
Juli bis September.- (Legende oder der christliche Sternhimmel ; Bd. 3)
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Seite 431 von 544
Autor: Stolz, Alban / von Alban Stolz
Ort: Freiburg im Breisgau
Verlag: Herder
Umfang: VIII, 524 S. : Ill.. - 5. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: s.Heiliger ; f.Biographie
Signatur: II 61.917/3
Intern-ID: 218053
414 10. September. Die hl. Pulcheria. Inschrift von ihrem Gelübde verzeichnet war, damit es Jedermann wisse und sie sich eine Abänderung ihres Entschlusses unmöglich mache. Alle Größe und Sorge der Regierung hielten die kaiserliche Jungfrau nicht ab von fortwährendem Gebet und dem Lob Gottes in Psalmengesang. Sie ging viel in die Kirchen, war sehr frei gebig gegen die Armen und Fremden, ging in der Regel nur in Begleitung ihrer Schwestern aus; und obschon in fürstlicher Hoheit aufgewachsen

, hielt sie den Müßiggang für ganz verwerflich und beschäftigte sich in freien Stunden mit weiblichen Handarbeiten. Sie kreuzigte ihr Fleisch durch freiwillige Beschwerlichkeiten, und war . poll Eifer für alle gute Werke. Sie baute Kirchen, Spi täler und Klöster, und stattete sie mit den nöthigen Einkünften aus. Die Regierung führte Pulcheria mit großer Sorgfalt und Erfolg. Jedermann fand bei ihr Gehör für seine Angelegenheiten. Sie unterwarf ihre Herrschast ganz Demjenigen, durch dessen Gnade

gehört. Hauptsächlich prägte sie ihm Liebe zum Gebet und Gottesdienst ein, und Ehrfurcht vor dem priesterlichen Stand. Da Pulcheria später die Regierung dem mündig gewordenett Bruder übergeben hatte, wendete sie auch nachher ihren Einfluß fortwährend zur Förderung des Guten und der Religion an. Dazu kam in jener Zeit ein besonderer Anlaß, welcher für die katholische Kirche von größter Wichtigkeit wurde. Die katholische Kirche hat nämlich den Glaubenssatz, daß der Sohn Gottes von Ewigkeit her in Maria

12
Bücher
Kategorie:
Religion, Theologie
Jahr:
1872
¬Die¬ "Politik auf der Kanzel".- (Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 1)
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Seite 152 von 163
Autor: Stock, Norbert / von P. N. St.
Ort: Bozen
Verlag: Selbstverl. des Vereins
Umfang: 24 S
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur<br />Riccabona von Reichenfels, Benedikt: Hirtenschreiben / des Hochwürdigsten Fürstbischofs von Trient [Benedikt Riccabona von Reichenfels], 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 2 <br />Schneller, Christian: ¬Die¬ neuen Schulgesetze : ein Zwiegespräch zweier Schulfreunde in Tirol / von einem Abgeordneten des Tiroler Landtages, 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 7 <br />Schenk, Alois David: Beleuchtung der Briefe eines liberalen Stadtlehrers an einen Vorsteher, in Briefen an einen Freund / [Alois David Schenk], 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 6 <br />Recept für die kranke Menschheit : (eine Pfingstgabe) / von J. C., 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 3 <br />Stock, Norbert: ¬Die¬ Kerker der Päpste / von P. N. St., 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 4/5
Schlagwort: g.Österreich ; s.Katholische Kirche ; s.Politik
Signatur: II 4.229
Intern-ID: 192710
vorzutragen. II. Paul: Dem letzten Tiroler Landtage hat die h. Regierung auf Grund der Reichsvolksschul-Gefetze innerhalb deren Rahmen zur Berathung und Schlußfassung folgende 3 Schulgesetz^Ent- würfe vorgelegt: 1. Entwurf eines Gesetzes Zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen. 2. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsver hältnisse des Lehrerstandes an öffentlichen Volksschulen. 3. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Schulaufsicht

verhandelt wurde, dessen Anträge aber von der Regierung wegen einigen Abänderungen nicht angenommen wurden. Die Reichsgesetze enthalten die Grundzüge der bezüglichen Gesetze, wenn die Landtage sich nicht an diese halten, werden deren Anträge

20
Bücher
Kategorie:
Religion, Theologie
Jahr:
1872
¬Die¬ "Politik auf der Kanzel".- (Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 1)
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Seite 149 von 163
Autor: Stock, Norbert / von P. N. St.
Ort: Bozen
Verlag: Selbstverl. des Vereins
Umfang: 24 S
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur<br />Riccabona von Reichenfels, Benedikt: Hirtenschreiben / des Hochwürdigsten Fürstbischofs von Trient [Benedikt Riccabona von Reichenfels], 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 2 <br />Schneller, Christian: ¬Die¬ neuen Schulgesetze : ein Zwiegespräch zweier Schulfreunde in Tirol / von einem Abgeordneten des Tiroler Landtages, 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 7 <br />Schenk, Alois David: Beleuchtung der Briefe eines liberalen Stadtlehrers an einen Vorsteher, in Briefen an einen Freund / [Alois David Schenk], 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 6 <br />Recept für die kranke Menschheit : (eine Pfingstgabe) / von J. C., 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 3 <br />Stock, Norbert: ¬Die¬ Kerker der Päpste / von P. N. St., 1872. - 1872 - In: Flugblatt des katholisch-konservativen Volksvereins von Bozen und Umgebung ; Jg. 3, Nr. 4/5
Schlagwort: g.Österreich ; s.Katholische Kirche ; s.Politik
Signatur: II 4.229
Intern-ID: 192710
gesetzkundige Stadtlehrer: Die Regierung habe in der Schulpflicht jener Kinder, welche im 13. und 14. Jahre die Schule besuchen müssen, bedeutende Erleichterungen eintreten lassen. Das bezügliche Neichsgesetz, mit Zustimmung beider Häuser des ReichSrathes gegeben, sagt Z. 21 : Die Schulpflicht beginnt mit dem vollendeten 6. und dauert bis Zum vollendeten 14. Lebensjahre. Man muß fragen: Kann die Regierung ein Reichsgesetz nach Belieben ändern und erleichtern? Die Schul pflicht bis zum vollendeten

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