¬Die¬ Tiroler Landesvertheidigung im Reichsrathe und Landtage 1868 und 1869
Tirol zum stehenden Heere zu stellen hat, lind in der gesetzlicheil Be stimmung, daß der Ueberschnß nach den Borschriften der Landesver teidigung zum Bortheile des Landes verwendet werden soll. Man sagt uns, daß die Regierung ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmung, brauchend ihre Gewalt, den Stand des Regimentes ans die gleiche Ziffer bringen werde, welche im Verhältuiß Zur Bevölkerung dem Con tingente in andern Ländern entspräche. Wird die Regierung das thun? Ich weiß es nicht. Ueberzeugt
bin ich, daß, wenn die Regierung das thnt, sie gegen das Gesetz vorgeht, gegen Art. III der Eiusührungs-Verordnung des Wehr gesetzes gegen die Landesvertheidigungs-Orduung. Sie Hai die Gewalt dazu; wir müssen das abwarten.' „Und deßwegen, weil man uns sagt, es ist möglich, daß das geschieht, deßhalb sollen wir von unserem Rechte lassen, Meine Herren! wenn man einen Nechtsstandpunkt ausgibt, ist er verloren und die Verzichtleistung ist geschehen. Wenn wir aber sagen, das ist unser Recht? ihr habt die Gewalt; und es kommt
zu graben! Giovanelli wendet sich hierauf noch gegen ein paar andere Ein wendungen und Vorwürfe, welche gegen die Landesverteidigung und gegen die conservativen Mitglieder des Landtages gemacht wurden. Es ist gesagt worden, der Regierung liege nichls an der Landesverteidigung Tirols. „Ich, sprach Baron Giovanelli, habe die entgegengesetze Ueber- zeugung; denn wenn man auch annehmen muß, daß die gegenwärtige Regierung keine besondere Vorliebe sttr Tirol hege, so beweist doch das, was sie in Bezug