21 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_427_object_3981164.png
Seite 427 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
Bertrag mit Frankreich. 419 vorgegangen werben, welche zu nicht sutorifirter Bervielfältigung von in Frankreich erschienenen Werken dienen. Derlei Gegen stände find im Falle ihrer Anmeldung bis zum 31. März 1867 von der competenten Behörde zu registriren, und es ist der Partei hierüber eine unentgeltliche Bestätigung auszufertigen. Die von den genannten BervielfältigungSmitteln genom menen Abdrücke können noch bis zum 31. December 1871 ab- gestämpelt werden. ^ Sollte es den Verlegern angemessen

er erscheinen, nur einen Theil der gesammten Auflage des betreffenden Werkes abftäm- Wn zu lassen, so ist der Rest der Auflage unter amtlichem Siegel zu bewahren. Die zur Vervollständigung bereits gedruckter Bände erfor- verlichen Abdrücke geben dem Eigenthümer der Originalausgabe Mn Recht auf eine Entschädigung. 7. Was die in Publikation begriffenen Werke betrifft, so haben die österreichischen Berleger von Bervielfältigungen ur sprünglich in Frankreich erschienener Werke behufs' des unbe hinderten

sein, und es dürfen die wlgenden Bande oder Lieferungen in keiner stärkeren Auflage in der zuerst gemeldeten erscheinen. 4 ,8. Nicht autoriflrte Bervielfältigungen von in Oesterreich Erschienenen Werken, wenn sie gleich in Frankreich mit dem StämpEl versehen worden sind, dürfen nur dann in Oesterreich M Berkehr gesetzt werden, wenn die betheiligten österreichischen Urheber und Berleger dieses Werkes 'ihre Zustimmung dazu ge- Aben haben, oder, nachdem das Werk" zum Gemeingut ge worden ist.

1
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_425_object_3981160.png
Seite 425 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
Vertrag mit Frankreich. 41 ? Art. XIV, Die Bestimmungen der gegenwärtigen Conven- tiou sollen in keiner Beziehung das f jedem der beiden hohen vertragenden Theile Anstehende Recht beeinträchtigen, durch Maß" regeln der Gesetzgebung oder inneren Berwaltnng den Vertrieb, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Betreff dessen die competente Behörde dies Recht auSzuÜben haben würde, zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen. Die gegenwärtige Convention

haben. v) Mimsterial-Verordnung vom Jänner 1867, Nr. 11 R. O. B. Zum Vollzüge des zwischen Oesterreich und Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes des Autorrechtes an den Werken der Ateratur und Kunst unterm 11. Decbr. 1866 abgeschlossenen und mit I. Jänner 1867 in Kraft getretenen Staatsvertrages, werden hiermit nachstehende Anordnungen kundgemacht: 1. Auf Grund des Art. II des genannten Staatsvertrages wird bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten die kostenfreie Eintragung derjenigen zum ersten Male

in Frankreich erscheinenden Bücher, Karten/Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithographien und musikalischen Werke vorgeuommen werden, welche zu diesem Zwecke von den französischen Autoren, deren gesetzlichen Vertretern oder Rechtsnachfolgern entweder bei dem benannten Ministerium oder bei der österr. Botschaft in Paris «gemeldet werden. 2. Diese Anmeldung hat mit vollkoMmener Genauigkeit llachfolgeude Angaben zu enthalten: a) bei Büchern und musikalischen Werken: den Titel des Werkes, den Namen des Autors

2
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_420_object_3981150.png
Seite 420 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
Lucca,, dann laut Hofkanzleidecret v. 30. December 1840, Rr. 488 Ä. G. S. jene von Toscana und Parma dem ganzen Inhalte nach bei- getreten. Dieselbe ist durch Art. x vü des Züricher Friedens vom 10. No vember 18-59, Rr. 214 R. G. B., aufrecht erhalten, und dürfte gegen wärtig für das ganze Königreich Italien gelten. Äm Art. XXVI. des Handelsvertrages v. 23. April 1867, Nr. 108 R. G. B., ist ein neuer Hertrag diesfalls in Aussicht gestellt. 4. Slaaisvertrag mit Frankreich. &) Stanili ertrag

zwischen Oesterreich und Frankreich vvm LI. December 18«, Rr. ISS R. G. B. Art. I. Die Urheber von Küchern, Broschüren oder andern Schriften, von musikalischen Tompositionen oder Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstiches, der'Lithographie und allen andern ähnlichen Er- Mugviffeu aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Bortheile zu er freuen haben, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur

5
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Der¬ Gebirgskrieg
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/262377/262377_151_object_5206414.png
Seite 151 von 216
Autor: Kuhn, Franz ¬von¬ / von Franz Freiherrn von Kuhn
Ort: Wien
Verlag: Seidel
Umfang: IX, 208 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Gebirgskrieg ; z.Geschichte
Signatur: II 101.232
Intern-ID: 262377
theils wegen Mangel au Besoldung sogar Aufstände aus, Sachsen fiel von der Allianz mit Schweden ah, schloss zu Prag am 30. Mai 1635 den Frieden und selbst der Curfürst von Brandenburg war auf dem Punkte Sachsen’s Beispiele zu folgen. Die protestantische Partei, schien ihrem Untergange nahe, während die katholische und au ihrer Spitze das Haus Oesterreich durch den erfochtenen Sieg am Culminationspunkte des Glückes angelangt zu sein glaubten. Frankreich beziehungsweise Richelieu, der Ludwig XXII

des Kaisers und deutschen Reiches, nachdem sich beide Parteien vollkommen geschwächt — zum Vortheile Frankreich’s im Trüben fischen zu können. Sein Streben war nach der Eroberung der Franche Corate, Lothringens, des Elsasses und somit nach der Gewinnung der Rheingrenze gerichtet. Dieser grosse Zweck war jedoch bei dieser Sachlage der Ver hältnisse um- zu erreichen, wenn Frankreich aus dem Hintergründe, in welchem es bis jetzt ränkeschmiedend gestanden, das Visir abwer fend hervortrat und sich als offener

Feind zeigte, obwohl seihst katholisch nun als Verfechter der protestantischen Sache, als Stütze der bei Nördlingen niedergeworfenen Partei auftrat, von welcher es in diesem Momente des Unglücks, der Schwäche und Demüthigung um so wahrscheinlicher obige Länder als Preis seiner rettenden Hilfe erlangen konnte. Aber Frankreich musste sich, um nicht zu spät zu kommen und um nicht vielleicht den Kampf allein aufnehmen zu müssen, mit dieser rettenden That beeilen. Denn schon waren, wie oben erwähnt

10