¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
, auf welche der Art. VI Anwendung findet sollen der freien Zulassung in beiden Ländern zum Behufe ihrer Durchfuhr »ach einem dritten Lande genießen. Art. ¥R. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachsolgrr der Autoren, Uebersetzer, Eomponisten, Zeichner, Maler, Bild« Hauer, Kupferstecher, Lithographen-u. s. w. sollen, beiderseitig nutz in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtiM Üebereinkunst den Autoren, Uebersetzer«, Com« pauifteu, Zeichnern, Malern, Bildhauern