Erinnerungen an die bairische Herrschaft in Tirol und dessen Uebergang an Oesterreich im Jahre 1814
; diese Verhandlungen aber wur den durch verschiedene Arten von repräsentative» Versammlungen gepflogen, nemlich 1 . durch den offenen Landtag, 2. durch den gro ßen Ausschuß, 3. durch den enger« Ausschuß, 4. durch den Steuer- CompromiS, 5. durch die beiden Äctivitäten zu Innsbruck und Bozen. — Die wesentlichen Rechte der alten tiroler Stände lassen -sich folgendermaßen kurz bezeichnen: a.) sie hatten das Recht auf eine legale Weise alle Bitten, Wünsche und Beschwerden des Landes ihren Landesherrn zur aker
- gnädigsten Berücksichtigung vorzulegen; b.) sie schrieben nach einge- yoltev landesherrlichen Bewilligung die Steuer« aus, und zwar, Mch einem eigenen, ganz für die Verhältnisse des Landes berechneten Steuerfuß, sie hoben dieselben ein und verwalten sie. Mit diesem Rechte der eigenen Besteuerung war das land schaftliche Credit-Wesen verbunden, welches durch die Uebernahme landesherrlicher Schulden -.entstand, und wodurch es dem von jeher Uldarmen Lande Tirol möglich wurde, in dem Augenblicke des Dranges