¬Der¬ Streit des Cardinals Nicolaus von Cusa mit dem Herzoge Sigmund von Österreich als Grafen von Tirol : ein Bruchstück aus den Kämpfen der weltlichen und kirchlichen Gewalt nach dem Concilium von Basel
Herzogs ohne Bezahlung ewiges Geldes ledig, so soll Sigmund berechtigt sein, von den Renten des Schloßes sich zuzueignen, was über die gewöhnliche Burg- Hut verbleibt, die Strafgelder ausgenommen, die dem Gotteshanse für den Hauptmann und Richter und für die Einhaltung des Gebäudes Zufallen müssen. Wird aber Rodmeck ohne Geld nicht ledig, und muß der Bischof um es zu ledigen Geld ausgeben, dann sollen dieser und seine Nachfolger solange alle Renten beziehen, bis Sigmund und dessen Nachkommen
beut Bischöfe und dem Gotteshause das ausgelegte Geld zurückerstatten; ist dich geschehen, so soll der Herzog, wie oben gemeldet, die über die Burghut und die Pönen mt- fallenden Renten des Schloßes beziehen. Sigmund mag sich auch vorbehalten, daß ihm, wenn ein Bischof Gufidann lösen will, das Gericht VillandcrS ledig werden soll^ da es mit Gufidann in einem Satze ist. Darauf soll der Herzog dm Bischof, dessen Nachfolger und das Gotteshaus und die gesammte Priester- schaft bei allen ihren Renten
, damit ein jeweiliger Bischof aus denselben nie mehr belästigt oder Herzoge Sigmund den Heimsall aller Psandschasim verschrieben hatte, wahrscheinlich mit Verzicht, leismng auf den Psandfchillmg, >