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Jahr:
1860
¬Die¬ Gewerbe-Ordnung vom 20. Dezember 1859 : mit allen nachträglichen Verordnungen bis 1. Mai 1860 und alphabetischem Register.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 1,1)
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Seite 16 von 82
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 72 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 3.499
Intern-ID: 315293
Gtwerbe-Ordmng F. 13—16/ ? Mehrere Gewerbe dürfen nicht in Eine Anmeldung zusam mengefaßt werden. ß. 15. Waltet gegen die Person, die Beschäftigung Mid den-Stand ort ein in diesem Gesetze gegründetes Hindcruiß nicht ob, so fertigt die Behörde dem Unternehuier zu seiner Legitimation einen Gewerbschein aus. Im entgegengesetzten Falle untersagt sie der Partei Vis zur Behebung des Änstandes den Beginn oder die Fortsetzung des Betriebes. -- b) Bei concesfionirten Gewerben« §. 16. CoNcesstonirte

Gewerbe. Rachstehende Gewerbe werden als eoncessiomrte erklärt: Alle Gewerbe, welche auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen oder artistischen Erzeugnissen oder den Handel mit denselben zum Gegenstande haben (Buch-, Kupfer-, Stahl-, Holz-, Steindruckercien:c., dann Buch-, Kunst-, Musikalienhandlungen); 2. die Unternehmungen von Leihanstalten für derlei Er zeugnisse und von Lesecabmetm; 3. die Unternchmungen periodischer Personen-Transporte;- 4. die Gewerbe

derjenigen, welche an öffentlichen Orten Personen-Transportmittel zu Jedermanns Gebrauche bereit halten, oder ihre Dienste anbieten, wie Platzdiener, Lohula- kaien u. s. f.; 5. das Schiffergewerbe; e. das Gewerbe der Baumeister, Maurer, Steinmetzer und Zimmerleute; ' ' 7. das Nauchfaugkchrergewerbe; ^ 8. das Canalräumergewerbe; . 9. das Abdeckergewerbe; IS. die Verfertigung und der Berkauf von Waffen und Munitionsgegenständen und das Gewerbe der Büchsenmacher insbesondere; U. die Verfertigung

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Jahr:
1860
¬Die¬ Gewerbe-Ordnung vom 20. Dezember 1859 : mit allen nachträglichen Verordnungen bis 1. Mai 1860 und alphabetischem Register.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 1,1)
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Seite 10 von 82
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 72 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 3.499
Intern-ID: 315293
KuànachuWspatent I— III. ^ l Kaiserliches Patent vom 20. Dezember 1859, womit eine Gewerbe^Ordnung fur den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des Venetianischm Verwaltimgs- gebieteS und der MilitärgrAnze^ erlassen und vom 1. Mai 186h angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dal matici!, Kroatien, Slavomen, Gaüzien, Lodomerien und Itti- ri en, König

von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg ?c.; Herr von Trieft, von CatLaro und ans der Windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien :c. ze. Von der Ansicht geleitet, die gewerbliche Betriebsamkeit in Unserem Reiche gleichmäßig Zu regeln und möglichst Zu erleich tern, haben nach Bernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Relchsrathes, der nachfolgenden Gewerbe- Ordnung Unsere Genehmigung ertheilt und verordnen, wie folgt: I. Diese Gewerbe-Ordnung hat vom I. Mai I860 ange fangen

, für den ganzen Umfang Unseres Reiches, mit Aus nahme des Venetianischen Verwaltungsgebietes und der Mili- tärgränZe, in Kraft zu treten. U. Die bestehenden Borschriften über Ansäßigmachung und Aufenthaltsrecht werden durch die Gewerbe-Ordnung nicht berührt. - III. SymnMKe derzeit in Kraft bestehenden Vorschriften über die Waugung 'Von' Gewerbs-, FabrikS- und Handels-

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Jahr:
1860
¬Die¬ Gewerbe-Ordnung vom 20. Dezember 1859 : mit allen nachträglichen Verordnungen bis 1. Mai 1860 und alphabetischem Register.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 1,1)
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Seite 26 von 82
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 72 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 3.499
Intern-ID: 315293
Gewerbe-Ordnung ß. 56—59. 17 Das Ministerium des.Innern ist ermächtiget, für die ge nannten Artikel und'Gewerbe je nach den örtlichen Verhält nissen die Einführung oder Aushebung solcher Preißsatzungcn auszusprechen. Das Gleiche gilt von den in einzelnen Geineinden für die FleischauSschrottung, die Brodbäckerei, die Schornsteinfegung und die Abdeckereien bestehenden Einrichtungen der Ver pachtung. ' Z. 56. Borrnthe und Preisankündignng. Bei Artikeln, die zu den nothwendigcn Bedürfnissen

anmelden'und auf deren Verlangen das.Gewerbe noch durch eine bestimmte Zeit, höchstens 2 Monate, fortführen. Z. 58. Stellvertreter. ^eder Gewerbetreibende kann fein Gewerbe auch durch einen Stellvertreter ausüben, oder dasselbe verpachten. Ein Realgewerbe, dessen Eigenthumer die gesetzliche Eignung Zur Ausübung desselben nicht besitzt, kann nur durch einen Stellvertreter oder Pächter betrieben werden. Ein Stellvertreter oder Pächter muß immer gleich dem EewerbSiuhabcr selbst die für den selbständigen

Betrieb des betreffenden Gewerbes erforderlichen Eigenschaften besitzen und bei conccsfiouirten Gewerben der Behörde zur Genehmigung angezeigt werden. S. 59. Ueberqang der Gewerbe- Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden hat der Erbe oder Legatar, wenn er das Gewerbe fortführen will, dasselbe auf eigenen Namen neu anzumelden. Desgleichen bat eine neue Anmeldung stattzufinden, Wenn ein Gemerbs-Etablisselnent durch Acte unter Lebenden aus einen Andern übcnrageu wird.

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Jahr:
1860
¬Die¬ Gewerbe-Ordnung vom 20. Dezember 1859 : mit allen nachträglichen Verordnungen bis 1. Mai 1860 und alphabetischem Register.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 1,1)
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Seite 79 von 82
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 72 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 3.499
Intern-ID: 315293
W , Schulbesuch ber Lehrliilge. die Gefällsgesetze, durch welche der Antritt oder die Ausübung, bestimmter Gewerbe von der Zustimmung oder der Erlaubmß ' der GeMsbehörden abhängig gemacht wurde/ unberührt ge blieben sind und daher jeder solcher Gewerbebetrieb ohne die Zuvor- erlangte Zustimmung oder Gestattung der Gefallsbe- Hörde verboten und der durch die bestehenden Gcfällsstrafgefttze sestgeseMn Bestrafmig unterworftn bleibt/' - - Jeder, der eine MrzehrungMeuechflichtige GewerbSunternehmung

eS sich nun um ein freies oder conces si mnrtes Gewerbe handeln. — Die Gewerbebehörden sind durch das Gesetz verpflichtet, in den UMertiaunae n über die ertheilte Gewerbs- conceWvn oder. Wer die WmMuWoer freien, aber verzehrunHs- steuerpflichtigen. Beschäftigung die Parteien jederzeit àAZàààUà auf ihre Verbindlichkeit- zur Lösung, des. gefàllsLmtliHen Erlmibniß- schemes aüsMerkfam zu machen. Dieser Schein besteht je nach der Art Her Steuerentrichtung im auszufolgendeu AahlungSboczen, oder im 'Anmeldunßs

, »daß durch die mit 'dem kaiserlichen Patente vom M. Dezember 1859 erlassene neue Gewerbe-Ordnung gegen wärtig die Nothwendigkeit zur Feststellung besonderer Kormm hinsichtlich des Schulbesuches der Lehrlinge entfallen ist, indem ^ die Bestimmungen der §K. 133 und 137 der neuen.Gewerbe^ Ordnung den -politischen Verwaltung?»' zugleich Gewerbsbe^' den, ganz ausreichende Mittel in die Hand geben, gegen LebM- re», welche die Bildung ihrer Lehrlinge vernachlässigen, oder dieselbe» in >phifischer.und- .reli'Ms-fittlicher ' BeziehZnl

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1860
¬Die¬ Gewerbe-Ordnung vom 20. Dezember 1859 : mit allen nachträglichen Verordnungen bis 1. Mai 1860 und alphabetischem Register.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 1,1)
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Seite 38 von 82
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 72 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 3.499
Intern-ID: 315293
Gewerve-Ordlmng Z. 97—101. 29 - Z) wenn der Lehrherr in eine andere Gemeinde übersiedelt, doch muß der Antrag auf Lösung des Verhältnisses läng stens binnen zwei Monaten nach der Uebersiedlung ge stellt Werden. Z. 97. Gegen eine v ier^Äntäame Anfkändiauna kann àLMàg die Lehre verlassen, wenn' er seinen B/ruf ändert over Zu einem anderen Gewerbe übergeht; wenn''er'Mrch'die Auöhal- tung der ganzen Lehrzeit verhindert wäre, von einer sich ihm darbietenden Gelegenheit der VeàrSnng Gebrauch

zu machen, oder wenn wegen eingetretener Veränderung ihrer Umstände zu Hrer Pflege oder Zur Füh rung ihrer Wirtschaft oder ihres Gewerbes benöthiget wird. H. 98. — Durch die eingetretene Unfähigkeit des Einen oder Anderen, die eingegangenen Berpflichtungen zu erfüllen, durch den Tod des Lehrhcrrn oder Lehrlings, over durch das Abtreten des LehrherrN' vom Gewerbe erlischt der Lehrvertrag von selbst. Z.ss. Schadloshaltung« i Wird das Lehrverhältnis; vor Ablauf der ausdrücklich odes stillschweigend festgesetzten Dauer

abgebrochen, oder hört der Gewerbebetrieb auf, so finden die Bestimmungen der ߧ. 79, 80 und 81 Anwendung. S. 100. Lehrzeugniß. Bei Auflösung des Lehrverhältnifses hat der Lehrherr dem. Lehrlinge au f Verlangen ein Heuqm k über die zugebrachte Lehrzeit, sein Bttrao.cn während derselben und die gewonnene Ausbildung im Gewerbe auszustellen. Z. 101. Aufnahme eines entwichenen Lehrlings. Ein Gewerbsmann, der wissentlich einen entwichenen Lehr ling aufnimmt, macht sich strafbar und hat mit Letzterem

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1860
¬Die¬ Gewerbe-Ordnung vom 20. Dezember 1859 : mit allen nachträglichen Verordnungen bis 1. Mai 1860 und alphabetischem Register.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 1,1)
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Seite 15 von 82
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 72 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 3.499
Intern-ID: 315293
s Gewerde-QàvM §. IS—1ä. §. 10. AttSländer. Die Zulassung von Ausländern zum selbständigen Betriebe einer Gewerbeunternchmung in Oesterreich bleibt, in foserne nicht durch Staatsverträge andere Bestimmungen getroffen sind, ^von Fall zn Fall der Entscheidung des àMstMuMs^ des vorbehalten. Die Zulassung von Handelsreisenden für ausländische ' 'Handels- und JndustrieMnternehiMWM ist durch eine beson dere Borschrift geregelt. , ^ Z. 11^ ^ '// GleichZeitiger Betrieb mehrerer Gewerbe

. Der gleichzeitige Betrieb mehrerer Gewerbe durch denselben Unternehmer ist gestattet. §. 12. GewerbSbetrieb im Gvanzbezirke. Im GranZbezirke bleibt der Antritt von Gewerben, welche si ch mit c ontrolMichtiM».MWenstände u ^^bMMen, auch fortan an die 'durch dèe Fuianzgrg e schri ebenen Bedingungen gàupst. ^ ^ ^ 2. Besondere Destimmungea- s) Bei freien Gewerben. Z. !3. Anmeldung. Wer durch die Bestimmungen der W. 4 bis 12 Nicht ans- geschlosscn erscheint, ist Zum selbständigen Betriebe eines jeden freien Gewerbes

berechtiget. Der Unternehmer ist aber verpflichtet, vor Antritt des Ge werbes davon der Behörde die Meldung zu machen. Z. 14. Zn dieser Meldung ist der Name, das Alter, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit des Unternehmers , die gewählte BesMftigmlg und der Standort der Ausübung anzugeben, und die allenfalls nöthige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der competente« Behörde G. 4) darznihnn. Zn den'Fallen, wo'das Gewerbe im Sinne der W. 4 »vd S nur durch einen Stellvertreter ausgeübt

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