¬Die¬ Gewerbe-Ordnung vom 20. Dezember 1859 : mit allen nachträglichen Verordnungen bis 1. Mai 1860 und alphabetischem Register.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 1,1)
KuànachuWspatent I— III. ^ l Kaiserliches Patent vom 20. Dezember 1859, womit eine Gewerbe^Ordnung fur den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des Venetianischm Verwaltimgs- gebieteS und der MilitärgrAnze^ erlassen und vom 1. Mai 186h angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dal matici!, Kroatien, Slavomen, Gaüzien, Lodomerien und Itti- ri en, König
von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg ?c.; Herr von Trieft, von CatLaro und ans der Windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien :c. ze. Von der Ansicht geleitet, die gewerbliche Betriebsamkeit in Unserem Reiche gleichmäßig Zu regeln und möglichst Zu erleich tern, haben nach Bernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Relchsrathes, der nachfolgenden Gewerbe- Ordnung Unsere Genehmigung ertheilt und verordnen, wie folgt: I. Diese Gewerbe-Ordnung hat vom I. Mai I860 ange fangen
, für den ganzen Umfang Unseres Reiches, mit Aus nahme des Venetianischen Verwaltungsgebietes und der Mili- tärgränZe, in Kraft zu treten. U. Die bestehenden Borschriften über Ansäßigmachung und Aufenthaltsrecht werden durch die Gewerbe-Ordnung nicht berührt. - III. SymnMKe derzeit in Kraft bestehenden Vorschriften über die Waugung 'Von' Gewerbs-, FabrikS- und Handels-