Über die Gleichberechtigung der Nationalitäten in Österreich
m suchen ist. Auch hier beruht vie Ursache des Übels in der Ver wirrung der Begriffe, von der wir jene, die sich die Vertheidi- gung der historischen Rechte der einzelnen Provinzen zur Auf gabe gestellt, eben so wenig freisprechen können, als ihre Geg ner. Wie diese den Begriff der Einheit mit dem einer a d m i n i st r a t i v e n Zentralisation verwechseln, und zu vergehen scheinen, daß die Festigkeit des Staatsverbandes nicht von der Zahl der Gegenstände, die man seiner Zentralge walt
Vorbehalten, sondern davon abhängt, daß nichts seiner Bestimmung entzogen sei, dessen er zur Erhaltung seiner Ein heit bedarf und daß er in dieser Hinsicht mit voller Souveraini- tät entscheide; eben so hat man im Namen des historischen Rech tes der einzelnen Provinzen Ansprüche erhoben, die eben mit dem historischen Rechte — d. h. mit der geschichtlichen Entwick lung der Völker im Widerspruche standen, und nur dann be gründet werden konnten, wenn man Alles, was sich seit drei hundert Jahren zugetragen