Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
und Fertigkeiten besitzt, hat derselbe, mag er durch eine öffentliche Volksschule oder durch Privatunterricht vorgebildet sein, ein Zeug- niss der Volksschule beizubringen. Dem Gymnasium steht dabei, da es für den wissenschaftlichen Fortgang seiner Schüler verantwortlich ist, das Recht zu, sich durch eine Aufnahmspriilung über das wirkliche Vorhandensein der gefor derten Kenntnisse und Fertigkeiten sicher zu stellen, und die Auf nahme wegen mangelhafter Vorbildung zu versagen. Dieses 11 echt er- öS o o wächst
der Volksschule, welches seine Elementarbildung beweist, beizubringen, und sowohl in diesem Falle, als auch wenn er den frü heren Besuch eines öffentlichen Gymnasiums unmittelbar vor seiner Meldung durch längere Zeit ausgesetzt hat, sich einer Aufnahmsprit- fung zur Bestimmung der Klasse, in welche er eintreten soll, zu un- teriverfen. Diese Aufnahmsprüfung wird nach:Bestimmung und unter Leitung des Direktors von den Lehrern der Klasse gehalten, in wel che voraussichtlich der Aufzunehmende kommen