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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Seite 103 von 190
Autor: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 176 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Signatur: 874
Intern-ID: 182554
ken und Privilegien, bleiben die Verfügungen des mit De kret vom 15. Juni 1810 auf das genannte Departement aus gedehnten Dekretes vom 39. März 1306 in Kraft. Der Großrichter Minister der Justiz/ und der Minister der Finanzen sind mit der Ausführung dieses Dekretes be auftragt , welches im Departement der Ober - Etsch kundzu machen, und in das Amtsblatt der Gesetze einzurücken ist. Gegeben zu Brescia den 27. Oktober. 1311. ! Eugen Napoleon. , , .. , ^ > . Für den Vicekönig: der geheime

Staatsrath, A. Strigà No. XVI. Wir Napoleon durch Gottes Gnade und die Constitution Kaiser der Franzosen zc. Eugen Napoleon von Frankreich,, Vicekönig von Ita lien :c. entbierhen Gruß allen jenen, die Gegenwartiges lesen: Auf Grund Unserer Dekrete vom 25. Oktober 180S und vom 9. Juni 1809, und des Berichts des Großrichters Mi nisters der Justiz und des Ministers ^ der Finanzen haben Wir kraft der Gewalt, die Uns von dem höchsten und er habensten Kaiser und König, Napoleon I., Unserm verehr ten Vater

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Seite 62 von 190
Autor: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 176 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Signatur: 874
Intern-ID: 182554
zwar von einem andern Hppothekarg laubiger herausgefordert werden, jedoch erhält in diesem Falle das erloschene Grund pfand seine Vorige Kraft s). §. 166. Das Grundpfand erlischt endlich, wenn der Gläubiger seine Hypothekarforderung bei dem über die Güter des Ver schuldeten eröffneten Konkurse, oder im Falle einer exekuti ven Versteigerung binnen der festgesetzten Amneldnngsfrist nicht einlegt, vorausgesetzt, daß das verpfändete Gut sich Wenn der Gläubiger, der das ihm verpfändete Gut an Zah

lungs Statt erhielt, die Hypothek löschen ließe, in der Folge aber zur Herausgabe des Gutes verhalten würde, so entsteht die Frage, ob mit dem Wiederaufleben feiner Forderung vielleicht auch die gelöschte Hypothek neuerdings ihre vorige Kraft erhalte? Da in Tirol die Grundbuchs- und Landtafelverfassung, auf die sich das a. b. G. B. bezieht, nicht besteht, so haben die Vor merkung und Löschung einer Hypothek auch nicht jene unbeding ten Wirkungen, die ihnen das Gesetzbuch ertheilt (man sehe die Rste

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