Einleitung. Nordtirol : (Inn-, Lech-, Grossachenregion).- (¬Das¬ Land Tirol : ein Handbuch für Reisende ; Bd. 1)
, das dem jedesmaligen Abte in Füssen ge hörte. Die niedere Gerichtsbarkeit stand dem Äbte zu , aber Heimsuchen (Einbruch) , Diebstahl, Nothkunft (Notlizuchf), Fried brechen und Todtschlag unterlagen dem Richter von Ehrenberg. Weder der Abt noch die Richter von, Ehrenberg durften Jemanden strafen, ausser in-diesen liier aufgeführten fünf Vergehen, 'alle übrigen wurden von der Gemeinde ab gemacht. Jahr lind Tag guter Besitz, verjährte das Gut an wesender Gerichtshörigen , das Gut der Hagestolzen erbte der Abt
Habe, wenn die Decke über ihnen zusammen schlug. Der Vater mochte seinem Kinde geben so viel er wollte, wenig oder nichts , das ging Niemanden etwas an. Ausgestattete Kinder erbten nichts, alles blieb den nicht ausgestatteten. Im Zwei fel über Reelit und Herkommen bestimmten acht bis zwölf beeidete Gemeindeglieder, was gutes altes Recht war. Der Abt von Füssen hielt alle Jalire Gericht in Ascila» mitten im Mareen , dazu ward der Ehrenberger Richter eingeladen, wenn er nicht kam, so hatte dds Gericht