Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie
NonNacherheu undFidkicommrssen. IS Aon KZ. 608-603.) ihre Kraft, wenn bewie sen wird, daß er zur Zeit seiner letzten An- . ordnung bey voller Besonnenheit war; oder,?- ^ wenn ihm das Gericht wegen erlangten Wer« ■ standgebraucheswie fteye Verwaltung des ^ Eermögens eingeräumt hat; und die Sub stitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich -wegen Rückfalls wieder unter einen Aura- tor gesetzt worden ist, und in der Zwi schenzeit keim letzte Unordnung errichtet ' ■ §. 617. . Die vonemem Erblasser
seinem Ki; r Zeit, da es noch keine Nachkommen- ■ - 6 /9 •: It-t'h/' ts\ \J\-k »V ; / 0 , - ft/V j -V fö ' C ") • Ui'«i .V 0 r v . " V* J y y\ V N ' i- . f ‘ A ß,-/% ... » lif-'fr i'i'' »t i-flC'ii'' j - ii: ? 14 Mast hatte, gemachte G rrbstitutron,^ .er- rK ^ , .wenn dasselbe erbfähige Nachkommen Jß _ * Jiv' 5. 618. - 1 , / .O ** iv i iV^ / - ; ("JkrvW-, n-e i-j ;«• / C " ■) '■ ff. , V’i 1 '■ ' ! I.; *r r ■. Ein' Oideicommiß (T<.-Milien-Fideicom- 8i-ere»m- . miß) ist.eine Anordnung',. kraft