wird das Mahlert, Stampfen, Zerreiben und Beitzen des Rauchtabakes er« kläret. Z. In die oben ausgesprochene Strafe verfälltauch der jenige, welcher Mühlen, Stämpfe, oder andere Vorrich tungen und Gerätschaften an Unbefugte zur Schnupfta, bakerzeugung unter waS immer für einem Titel überläßt. 4. Diejenigen, welche Tabakfchwärzern Nebenwege, wo der zum Amte führenden Straße ausgewichen werden kau», zeigen, sie auffolche führen, den Aufenthaltsort des AufstchtSperfoualeS auskundschaften, durch Zeichen
, den Grubenarbeitern in Bergwerken, der Polizey - und StrafhauSwache um festgesetzte Preise erfolgt wird, so zwar, daß jeder zum Bezüge von Limito, Rauchtabak Nichtberech, tigre, in so fern derselbe überwiesen wird, dergleichen Ta, bak unter was immer für einen Titel an sich gebracht zn haben, eine Strafe von 16 st. für jedes Pfund verwirket. Innsbruck, den 22. Februar i8Zi- Von dem k. k. Gubernium für Tirol und Vorarlberg. Friedrich Graf v. Wilczek, Gouverneur. Robert Ritter v. Benz, k. r. wirtlicher Hofrath