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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 143 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
Völkerrechtliche Órgane. 129 Rechtsanspruch auf Exemtion von der dortigen Statsgewalt noch auf Exterritorialität. Alle diese Personen, selbst der Gem al einer regierenden Königin, der nicht zugleich Mitregent ist, oder die Gemalin eines Königs, obwohl sie den Titel Königin führt, sind nicht Repräsentanten des States selbst, noch Träger der Souveränetät, also völkerrechtlich ohne Anrecht auf jene Privilegien, welche um der Souveränetät oder Repräsentation des States willen zugestanden

werden. Die Courtoisie geht aber hier zuweilen über die Rechtsnothwendigkeit hinaus und befreit zu weilen auch solche hohe Personen von manchen Belästigungen, deren andere Beisende aasgesetzt sind. 155. Das Statsrecht bestimmt zunächst die Titel und den Rang, ■welche diesen Personen zukommen. Aber damit diese Titel, und Rangstufen im völkerrechtlichen Verkehr beachtet werden, müssen dieselben dem herkömmlichen Gebrauche entsprechen oder, wenn sie erhöht werden die Erhöhung von den Mächten anerkannt wor den sein. Vgl

. das Protokoll der fünf Grossmächte auf der Conferenz zu Aachen vom 11. Oct. 1818 : „Les Cabinets prennent en mème terns l'engagement de ne recounaìtre à l'avenir aueon changement ni dans les titres des souverains ni dans ceux de princes de leurs maisons sans en étre préablement convemis entre eux.' 156. Die Gemaliimen der souveränen Fürsten führen in der Regel denselben Titel und haben denselben Rang, wie diese, aber nicht ebenso allgemein die Gemale von souveränen Fürstinnen. Die Gemalinnen der Kaiser

und Könige werden Majestäten genannt, obwohl ihnen die eigentlichen Majestätsrechte nicht zustehn. Prinz Albert erhielt als Gemal der Königin Victoria von England den Königstitel nicht; dagegen wurde dem Herzog Ferdinand, ebenfalls aus dem Hause Coburg, als Gemal der Königin Maria II. da Gloria von Portugal der Königstitel verliehen. 157. Den Prinzen der souveränen Häuser kommt regelmässig die nächstfolgende Rangstufe in der Titulatur zu. Aus Kaiserlichen Häusern der Titel Kaiserliche Hoheit, aus Königs

häusern der Titel Königliche Hoheit, in Grossherzoglichen Häusern Hoheit, der Erbprinz auch Königliche Hoheit, aus Herzoglichen Häusern der Erbprinz Hoheit, andere Verwante von herzoglicher oder fürstlicher Abkunft Durchlaucht. Bluntschli, Das Völkerrecht. 9

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