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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 503 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
gewahr wird, erlegt werden. Die niedere Jagd, das Neisgejaid, erlaubt die Landesordnnng den angesessenen steuerzahlenden Untertanen wie auch den Bergwerksbediensteten ohne Beeinträchtigung einer be- stehenden Gerechtigkeit, doch mußte die Jagdbeute zuerst dem nächst- gesessenen Edelmann um den gewöhnlichen Marktpreis zum Kauf angeboten werden. Nach der Landesordnung von 1532 (Buch IV, Titel 31) darf nur wer von altersher Gerechtigkeit oder Verschreibung hat ohne Erlaubnis im lf. Eigentum

oder in dem einer andern Obrigkeit jagen oder fischen. Diese Landesordnung (Buch IV, Titel 12—14) gewährte auch dem Wilde größeren Schutz. Die Einzäunung der Felder darf dem Wilde nicht schaden, und in der Zeit zwischen Michaelis und Georgi müssen die Zäune mit Offnungen versehen sein, damit das Wild vor Wölfen und Hunden fliehen könne. Das Reisgejaid wurde für die Brutzeit von Ostern bis Jakobi ver- boten. Die schädlichen Tiere dursten nur dann erlegt werden, wenn sie in die Bauerngüter einbrachen.**) Erzherzog Ferdinand

, S. XXIII f. Nach Buch IV, Titel 15, der erwähnten Landes ordnung bestimmt der Landesfjirst in jedem Gericht etliche vereidete Männer, die schädliche Tiere, welche ihnen die Untertanen anzuzeigen haben, erlegen sollen, die letzteren sollen dies bei Strafe des Meineides nicht selbst tun. ***) Nach dem Tode Eh. Ferdinands (24. Jan. 1595) beriefen sich die Bauern auf ein angebliches Recht, nach dem Tode eines Landesherrn sich des Wildes zu entledigen und machten arge Razzia gegen alles Jagdgetier (Hirn

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 11 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
wird, erlegt werden. Die niedere Jagd, das Reisgejaid, erlaubt die Landesordnung den angesessenen steuerzahlenden Untertanen wie auch den Bergwerksbediensteten ohne Beeinträchtigung einer be stehenden Gerechtigkeit, doch mußte die Jagdbeute zuerst dem nächst gesessenen Edelmann um den gewöhnlichen Marktpreis zum Kauf angeboten werden. Rach der Landesordnung von 1532 (Buch IV, Titel 21) darf nur wer von altersher Gerechtigkeit oder Verschreibung hat ohne Erlaubnis im lf. Eigentum

oder in dem einer andern Obrigkeit jagen oder fischen. Diese Landesordnung (Buch IV, Titel 12—14) gewährte auch dem Wilde größeren Schutz. Die Einzäunung der Felder darf dem Wilde nicht schaden, und in der Zeit zwischen Michaelis und Georgi müssen die Zäune mit Öffnungen versehen sein, damit das Wild vor Wölfen und Hunden fliehen könne. Das Reisgejaid wurde für die Brutzeit von Ostern bis Jakobi ver boten. Die schädlichen Tiere durften nur dann erlegt werden, wenn sie in die Bauerngüter einbrachen.**) Erzherzog Ferdinand

, S. XXIII f. Rach Buch IV, Titel 15, der erwähnten Landes ordnung bestimmt der Landesfürst in jedem Gericht etliche vereidete Männer, die schädliche Tiere, welche ihnen die Untertanen anzuzeigen haben, erlegen sollen, die letzteren sollen dies bei Strafe des Meineides nicht selbst tun. ***) Nach dem Tode Eh. Ferdinands (24. Jan. 1595) beriefen sich die Bauern auf ein angebliches Recht, nach dem Tode eines Landesherrn sich des Wildes zu entledigen und machten arge Razzia gegen alles Jagdgetier (Hirn

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Kulturgeschichte, Volkskunde, Musik, Theater
Jahr:
1928
¬Das¬ ältere Bozner Feuerlöschwesen bis zur Einführung der Feuerspritze
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Seite 291 von 447
Autor: Huter, Franz / von Franz Huter
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In: Tiroler Heimat ; [N.F.], Bd. 1/2. 1928/29 ; S. 127 - 143.
Schlagwort: g.Tirol ; z.Geschichte ; f.Zeitschrift<br />g.Tirol ; s.Volkskunde ; f.Zeitschrift
Signatur: II Z 191/N.F., 2
Intern-ID: 378243
müssen, was den Ärzten zustand, diesen nach bestem Wissen und Gewissen zu raten. Ein Nachtrags patent vom 31. Oktober 1772 ließ nur mehr Anstellungen solcher Bader gelten, die ein Lehr- und Prüfungszeugnis und die Zulassung einer inländischen Uni versität besaßen. Zur Hebung des Ansehens dieser Landärzte und wohl audi zur Einführung gleicher Berufstitel schaffte ein Patent vom 10. April 1773 die Titel „Bader' und „Barbiere' ab; es bestimmte für alle nicht hochstudierten Landärzte die Benennung

„Chirurg' oder „Wundarzt'. Wie die Handwerker sollten die Land ärzte jedes Kreises eine Lade bilden, der die Lehrlinge aufzudingen und frei- zuspredien zukam. Die Landecker Verfachbücher bieten keinen Beleg dafür, daß die Chirurgen dieses Gerichtes sidk an einer solchen Berufsvereinigung beteiligt haben. Wohl aber lassen sie erkennen, daß Bevölkerung und Gericht um die Abschaffung des „Baders' und „Barbierers' sich nicht gekümmert, sondern diese Titel bis 1800 und wohl darüber hinaus häufiger

als andere verwendet haben. Das braucht uns nicht zu wundern. Das waren so eingelebte Titel, daß selbst ein Hofdekret von 1788 von „Badern' spricht. Das ausgehende 18. Jahrhundert schuf Chirurgen der höheren Wundarznei, die überall freie Praxis hatten, und Chirurgen aus der zweiten Klasse, die ihr Gewerbe nur auf dem Lande oder in der Stadt in einer Offizin (in einem Ge schäfte) auszuüben bestimmt waren (Hofdekret vom 8. November 1789). Ein beruflicher Zusammenschluß der Bader und Barbierer war übrigens

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1925
Festschrift zu Ehren Emil von Ottenthals.- (Schlern-Schriften ; 9)
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Seite 490 von 532
Autor: Ottenthal, Emil ¬von¬ [Gefeierte Pers.] ; Klebelsberg, Raimund ¬von¬ [Hrsg.] / [hrsg. von R. v. Klebelsberg]
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XVI, 496 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Bibliogr. E. von Ottenthal S. [491] - 494
Schlagwort: g.Tirol ; z.Geschichte ; f.Aufsatzsammlung<br />p.Ottenthal, Emil ¬von¬ ; f.Bibliographie
Signatur: II Z 92/9
Intern-ID: 104573
Begriff, Titel und Name des tirolischen Laudes-Fürstentums etc, 455 Absicht verfolgt wurde. Kaiser Maximilian, hat ja in diesen Jahren das Gebiet von Tirol durch Zuwendurg des görzischen Pustertals samt Lienz und der bisher bayerischen großen Landgerichte Kufstein, Kitz bichl und Kattenberg sehr beträchtlich erweitert und es zum Mittelpunkt seiner Regierung und Hofhaltung gemacht. Er trug eine Zeitlang sogar die Absicht, die pfälzische Kurwürde auf Tirol zu übertragen 1 ). Hiezu

, Flandern u. s. w, 3 ). In Akten, die sich auf Tirol be ziehen, finde ich diesen Titel erstmals in dem schon erwähnten Land- Ii bell von 1511, dann in der Bestätigung der Tiroler Landesfreiheiten durch Erzherzog Ferdinand I. im Jahre 1522 4 ). Ganz ständig soll sich das Prädikat „Gefürsteter Graf' im großen österreichischen Fürsten titel erst seit etwa 1550 festgesetzt haben 5 ). Der Ausdruck selbst ist dem deutschen Staatsrecht schon seit dem 14. Jahrh. für Grafen, die dem Keichsfürstenstande angehören

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1861
¬Der¬ Feldzug des Jahres 1805 und seine Folgen für Oesterreich überhaupt und für Tirol insbesonders
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Seite 757 von 774
Autor: Moriggl, Alois / von Alois Moriggl
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 769 S. : Kt.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; z.Geschichte 1805 ; <br />g.Tirol ; z.Geschichte 1805
Signatur: II 101.834 ; II 63.994
Intern-ID: 249201
werden, und Seim Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich sollen sie als völlig souveraines Eigenthum, jedoch nur mit dem Titel eines Herzogthums besitzen. XI. Artikel. Seine Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien verpflichten Sich zu Gunsten Seiner Königlichen Hoheit des Erzherzogs Ferdinand, Churfürsten von Salzburg, die Abtretung des Fürstenthums Würzburg von Seiner Majestät dem König von Bayern zu bewirken, so wie dasselbe Seiner besagten Majestät

durch den Rcichsdeputationsreceß vom 25. Februar '1800 war. zugetheilt worden; der Chursürstliche Titel Seiner Königlichen Hoheit soll ans dieses Mrstmthum übertragen werden, welches Seiner Königlichen Hoheit als völlig souveraines Eigenthum aus dieselbe-Art und unter denselben Bedingungen besitzen sollen, wie Sie das Churfürstmthum Salzburg besaßen. .. . - - Was Äe Schulden betrifft, ist man übereingekommen, daß nur diejenigen Schulden dein neuen Besitzer zur Last fallen sollen, welche von Anleihen, zu denen die Landstände ihre förmliche

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