vorgelegt, nach welchem die jetzt geltenden Vorschriften, betreffend die tech nischen Hochschulen, die Bergakademien und die Hochschule für Bodenkultur dahin zu er gänzen seien, daß die absolvirten Hörer der genannten Lehranstalten nach der Ablegung der vorgeschriebenen Staatsprüfungen den Jn- genieurtitel erhalten sollen. Durch diesen Titel soll die volle Gleichwertigkeit der tech nischen Hochschulen mit den Universitäten an erkannt werden, was wohl nicht mehr allzu früh ist. Der riesige Umschwung
der technischen Wissenschaften seit fünfzig Jahren hat die technischen Hochschulen gewiß auf die gleiche Höhe mit der Universität gestellt und deshalb erscheint eS uns nur gerecht, daß die erstge nannten Hochschulen gleich den Universitäten die Befugnis erhalten, einen wissenschaftlichen Titel zu verleihen. Dem Genie der Aechnk hat die Menschheit die Erfindungen zu ver danken. welche nicht nur eine Zierde der ge genwärtigen Kultur bilden, sondern auch jene hohe Bedeutung besitzen, welche der Mensch heit
ist, so ist das nur eine Pflicht der Gerechtigkeit. Ein weiterer Grund, den wissenschaftlich gebildeten Techniker durch einen Titel auszu zeichnen, liegt wohl auch darin, daß derselbe durch diesen Titel von seinem Berufskollegen, der nur praktische Kenntnisse sich angeeignet hat, unterschieden werden kann. Bis heute, wo dem Techniker keine Gelegenheit gegeben ist, einen wissenschaftlichen Titel zu erlangen, ist es dem Publikum nicht leicht, die fach männisch gebildeten von denjenigen Technikern zu unterscheiden
, von denjenigen, welche, nur als Praktiker, der Ausführung der schwierigsten und gefähr lichsten technischen Arbeiten nicht gewachsen sind. — Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Uebergangsbestimmungen, nach welchen die jenigen, welche auch den neuen Anforderungen nicht entsprochen haben, aber gegenwärtig den Jngenieurtitel sühren, diesen Titel weiterführen können. — Ferner wird in Oesterreich nur der ein fache Titel Ingenieur ohne nähere Präzisirung einer Fachspezialität, nicht wie in Deutschland
, wo es einen Bauingenieur, einen Hütten ingenieur, einen Maschineningeur, einen Elektro ingenieur, einen Vermessungsingenieur, einen Fabriksingenieur u. s. w. gibt, im Gebrauche sein. Ausgenommen ist nur der Jngenieur titel für Land- und Forstwirthe, sowie für Kulturtechniker. Der Titel Architekt wurde in den Gesetz entwurf nicht aufgenommen, aus dem Grunde, weil damit mehr eine künstlerische, als eine technische Ausbildung bezeichnet wird. Zum Schlüsse wollen wir noch erwähnen, daß der Ausschuß auch die Frage