Ministerialverordnung vom 8. December 1855, N.-G.-Bl. Nr. 213 und vom 27. April 185S, M.-.G,-Bl. und L.-G.-Bl. Nr. 71, werden alle Jene, welchen auf den einzulösenden Realitäten ein Eigenthums oder anderes dingliches Recht zukommt, aufgefordert, ihre Rechte Hiergerichts innerhalb einer Frist von 90 Tagen schriftlich oder protokollarisch anzumelden, widrigens die sich nicht meldenden bei der Vertheilung des Entschä digungsbetrages unberücksichtigt bleiben und jedes Anspruches wider- den Staatsschatz aus dem Titel der Ex propriation
deS Entschädigungsbetrages unberücksichtigt bleiben und jedes Anspruches aus dem Titel der Expro priation verlustig sein werden. Jene Interessenten, welche außerhalb des Gerichtsbezirkes Rattenberg wohnen, haben in ihrer Anmeldung eine in diesem Gerichtsbezirke wohnhafte Person anzuzeigen, welcher die in dieser Angelegenheit ergehenden Ver ordnungen zuzustellen sind, widrigenfalls ein Curator von amtswegen auf Gefahr und Kosten des Anmelders aufgestellt und die Verordnungen nur dem Curator zugestellt werden würden. Die Anmeldungen