, Hofgerichten, Städten, Land- nnd andern Gerüchten, in bürgerlichen und peinlichen Sachen und Häudelu vorgehe», richten, urtheilen nnd handeln soll, nnd nicht anders. Doch nehmen Wir davon ans die drei Herrschaften Ratteuberg, Kufsteiu und Kitzbühel, die bisher nach ihrer Buchsage, uud die jenigen (Bezirke), welche uach ihren früher gehabten Statuten gehandelt haben; diese sollen noch weiter dabei bleiben.' Am Schlüsse der Landesordnnng, im 23. Z. oder Titel des 9. Bnches, wird aber das, was die Einleitnng
der Znsatz findet: „gehört zu diesem Lande;' oder: „gehört zn der Grafschaft Tirol ;. B. „Arch gehört zn diesem Land;' „Lüenz gehört zu der Grafschaft Tirol.' Ich werde alle mit diesem Zusätze bezeichnete« Stellen mit einem Sternchen ver sehen. Der 23. H. oder Titel trägt die Aufschrift: „Begriff (Umfang) der fürstlichen Grafschaft Tirol;' sein Inhalt lautet: „Nachdem diese Ordnung für das ganze Land Unserer fürstlichen Grafschaft Tirol gegeben ist, so haben Wir, damit männiglich wissen möge, wie weit