, so ist er wie zwei getrennte Verträge zu 'behandeln, der eine a-us dem entgeltlichen, der and.'rv aus dem unentgeltlichen Titel. Bei den zeitlichen Uebertragungen von Mobilien und Immobilien zum Eigentum, Usufrukt oder /Usus, so ist die Gebühr nach den Preisen, welcha zwischen den Parteien vereinbart «worden sind, zu berechnen. Wo der Preis In einer jährlichen Rente besteht, so ist die Bemessung nach Art. 16 anzuwenden. Absatz 2 dieses Artikels lautet: wofern im Be> gründungsakte das Kapital der Pension
vom ! Zivilrechte nicht den Mobilien gleichgestellt. Wir bringen nun im folgenden aus dem Tarif l der Bemessung die wichtigsten Bestimmungen und werden gelegentlich «einzelner Punkte aus den Gesamt text noch zu sprechen kommen. Nach dem Gesetze vom 22. Jänner 1922 über die Be- ^ Messung von zivilen Akten und Kontrakten kom- ! men folgende Bemessungen in Betracht: 1. Uebertragungen aus einem entgeltlichen Titel. Veräußerungen, Verknuse, Wiederkäufe, Abtretungen, Wiederabtretungen, sowie jeder andere zivile
, gerichtliche und außergerichtliche Akt aus einem entgeltlichen Titel des Eigentums erwerbes, Usirsrukt und Usus von Immobilien und Mobilien. Bemessung nach Art. 1 des Gesetzes vom 23. Jänner 1902 fiir je IlXI Lire: 1. wenn 'der W«rt 200 Lire nicht übersteigt Lire 4.70 für je IlX) Lire: 2. wenn der Wert 2<X) Lire übersteigt, aber nicht 4W Lire erreicht Lire 6.— 'für je IVO Lire; 3. wenn der Wert 400 Lile übersteigt L. 8.6 für je 100 Lire. Wenn die Uebertraglmg innerhalb der zwei! letzten Jahre vom letzten
L, 1.—. Es sind dies nur die Wichtigsten Bestimmun en aus dem ersten Titel des Tarifes. Wir aiben nur die ball ^ns gebräuchlichen Rechts geschäfte herausgenommen, weil wir naturge mäß im Rahmen eines kurzen Aufsatzes nicht sämtliche Tarife bringen können. Eine Gegenüberstellung mit den alten öster reichischen Tarifen würde eine bedeutende Er höhung zeigen, welche natürlich auif den Reall- tätcnverkehr, wie wir bereits einmal ausgeführt, von nachhaltendem Einfluß im negativen Sinne seiin wird. Wenn man bedenkt, daß ine Gebühr