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Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 11.04.1929
Umfang: 12
schwere Verletzungen. — ^ der Nähe des kranMichen Flughafens Avars stürzte ein Mlitürstugzeug aus 1000 Meter Höh« ab. Der schwerverletzte Flieger- leutnan- Mnuten. Araf-BestimmunM für Steuer-Delikte Neue Anmeldungotermine für da» deii direkten Steuern unterliegende Einkommen und Straf bestimmungen für nicht rechtzeitig eingevrachte oder unterlassene Steuererklarungem- Mit Eesetzdekret vom g. Dezember 1928, Nr. 2834 (C - — -- - wurden unterlassene festgesetzt. Mit Beziehung ans Art. 10 des obzitierten

(Erhöhung um ein Drittel des bisherigen Ertrages), sind ebenfalls bis zum 31. Jänner des der Erhöhung folgen den Jahres anzumelden. Laut Art. 2 muß das Einkommen aus Kapi tal. aus Dienstbezügen, Penkions- bezüaen, aus Leibrenten beziehungs weise iedes Einkommen der Kategorie A, E2 und D von demjenigen, welcher zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist. bis zum 31. Jänner des der Entstehung des Einkommens folgenden Jahres bei der Steuerbehörde angemeldet wer den. (Bisher mußte die Anmeldung innerhalb

anmelden. Wird keine diesbezügliche Erklärung eingebracht, so nimmt die Steuerbehörde an, daft der Steuer pflichtige stillschweigend sein bisheriges Ein kommen als unverändert weiterbestehend er klärt. Der Art. 5 bestimmt hinsichtlich der C i n- kommensergänzungssteuer. daß die jenigen Personen deren Gejamteinkommen die Höhe von Lire 6099 erreicht, eine diesbezügliche separate Steuererklärung bis zum 31. Juli des Jahres, welches der Entstehung des Gesamt einkommens von wenigstens Lire 6999 folgt

und für die Junggeiellensteuer müs sen bei der Steuerbehörde des jeweiligen Aus- enthaltsortes des zur Abgabe der Steuererklä rung Verpflichteten eingebracht werden. Die rklärungen für die Riech. Steuererklärungen für die Riech. Mob.-Stcuer und« für J)ie Bodenertragsteuer sind bei der ' des Heimatsortes Steuerbehörde des Heimätsortes des Steuer pflichttgen einzubrinaen. Aktiengesellfch-ifteu müssen die Steuererklärung bei der Steuer behörde ihres Hauptsitzes einbringen. Nur wenn sich am Heimatsorte oder Aufenthaltsorte

punkt der Einbringung das Datum des Aus gabepoststempels. Der Art. 8 bestimmt, daß im Falle der ver späteten Einbringung der Steuererklärung oder im Falle der Unterlassung der zeitgerechten An- zeige des Aufhörens der Bedingungen 'Lr die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigungen die nicht zeitgerechte Erstattung der Anzeige nur mit der Hälfte des im Art. 2 des Gesetzes von» 9. Dez. 1928, Nr. 2834, angegebenen Steuer zuschlages (also mit einem Zuschlag entsprechend einem Sechstel der Jahressteuer

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Dolomiten
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Seite 8 von 16
Datum: 08.10.1927
Umfang: 16
einen Steuer nachlaß erhalten würden. Wir wollen nach stehend kurz di« bestehenden gesetzlichen Bestimmungen besprechen, welche die Ab schreibung von Steuern bei Elementarereig nissen betreffen. Der Landwirt kann für seinen landwirt schaftlichen Betrieb durch dreierlei staatliche Steuern für sein Einkommen aus d»r Land wirtschaft betroffen werden, nämlich durch a) die Grundsteuer (imposta terreni) welche jeder Grundeigentümer zu entrichten hat: b) die Steuer aus dem landwirtschaftlichen Reinertrag (Reddito

agrario), die jeder Landwirt bezahlen muß, der seinen Grund nicht verpachtet hat, sondern selbst bewirt schaftet und c) die Ricchezza Mobile-Steuer, welche den Pächtern landwirtschaftlicher Grundsätze für das Einkommen, das sie aus der Pachtung ziehen, vorgefchrieben wivd. Je nach der Art dieser drei Steuern sind auch di« Vorschriften verschieden, welche den Steuernachlaß bei Elementarereignissen regeln. Bezüglich der G r u n d st e u e r gelten in Italien keine einheitlichen Vorschriften. Es besteht

nicht imr die heurige Ernte vernichtet, sondern überhaupt dauernd die Ertragfähigkeit des Grundes zerstört wurde, z. B. ein Acker oder eine Wiese gänzlich vennurt wurde, mit Erfolg um ein« Revision des Steuerkatasters beim Steueramte angesucht werden kann, was zur Folge hat, daß dann das betref fende Grundstück in eine andere Kultur gattung oder Bonitätsklasse eingeteilt wird. Für die Abschreibung der Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag (Rvddito agrario) bestimmt das kgl. Dekret

vom 20. November 1926, Nr. 1643. daß für den Fall, als die Grund steuer gänzlich oder zum Teil abgeschrieben wurde, im selben Verhältnis auch eilt außer ordentlicher Nachaß der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag gewährt wer den kann. Auch in diesem Falle ist in einer besonderen Eingabe an das Steueramt in nerhalb drei Monaten vom Elementar- ereigniffe an gerechnet ein Ansuchen um Herabsetzung der Steuer des landwirtschaft lichen Reinertrages einzubringen. Für die ses Ansuchen

können sich die Parteien der gewöhnlichen, für die Ricchezza Mobile- Steuer bestimmten und bei den Steuer ämtern und Goineinden erl-ältlichen Formu- larien (denmmcia di cossazione) bedienen. Dasselbe, wie für den landwirtschaftlichen Reinertrag gilt auch für das Einkommen aus Pachtungen landwirtschaftlicher Güter, welches der gowöhnlichen Ricchezza Mobile- Steuer unterliegt. Allerdings kann nach den allgemeinen Vorschriften über die Ricchezza Mobile-Steuer die Abschreibung derselben nur dann erfolgen

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Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 20.02.1939
Umfang: 6
dieser neuen ausserordentlichen Abgabe bildet, daß aber die Auferlegung derselben sich absolut nicht aul irgend Sine Bewertung jener Anglcichuna und Vorteile in den einzelnen Fällen stützt. Wer unterliegt dieser Steuer? Nach Art. i des betreffenden Gcsetzdekretes lind dieser außerordentlichen Steuer alle lene Firmen unterworfen, die am ».Oktober 1936 bestanden, und bleiben somit alle jene aus geschlossen. die erst später erstanden sind. Die Steuerämter babcn daber bei jenen Firmen, die am 5. Oktober 1936

in der Zusammensetzung der Mitglieder gehabt haben. In allen diesen Fällen trifft die Kavital- steuer immer die Firma oder Gesellschaft, welche in die Steuerrollen eingetragen erscheint. Bei Besitzwechsel der Firma gebt die Besteuerung zu Lasten des früheren Besitzers, außer es würde sich um eine unentgeltliche Ab tretung handeln, in welchem Falle allein der Nachfolger zur ausserordentlichen Kapitalfteuer verpflichtet ist. Befreiungen. Befreit von dieser außerordentlichen Kapital steuer sind lene Firmen

, welche ausschliesilich die Kroditgewäliruna zum Zwecke haben, und zwar nickt nur die eigentlichen Privatbanken, sondern auch jene Privaten, die Krcditovcrationen durch führen und dafür mit ihrem Einkommen be steuert sind. Schliesslich sind von dieser Steuer befreit alle jene Firmen, deren steuerbares Ein kommen zusammengenommen Lire 10.006.— n i ch t ü b e r st e i g t. Hierzu sei jedoch bemerkt, dass das Gesamteinkommen aus allen besteuerbaren Einkommen der Kategorie 8 lKavital und Arbeit) gebildet

Ideen und stehen ihnen für weitere Beratungen gerne tur Seite. Druckerei Atfaesia Bolzano > Msisbo Brestano ne gefchäft hat, das mit 8900 Lire steuerbarem Ein kommen und eine kleine Fabrik mit einem steuer. baren Einkommen von 16.000 Lire Kat. so wird die Kavitalstcuer aus dem Gesamtbetrag von Lire 21.000.— errechnet. In Betracht gezogen wird immer die letzte Einkommenseinschätzung, unbeschadet des Zeitpunktes, wann sie erfolgte. Besteuerungsgrundlage. Die Besteucrungsgrundlage bilö«. ohne irgend

. Die Steuerträger können selbstverständlich nach Erhalt des Steuerzettels fda bekanntlich die Rollen nicht Zur Einsichtnahme aufgelegt werden) innerhalb der gewöhnlichen Frist gegen die Eintragung in die Steuerrollen wegen materieller Irrtümer in der Berechnung der Steuer oder wegen doppelter Eintragung an die Bezirks- bezw. in zweiter Instanz an die Provin,zkommisiion wie bei den anderen Steuern rekurrieren. Andere Rekursgründe sind wohl nicht gegeben. Ablösung der Steuer. Auf Grund des Art

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Kitzbüheler Bezirks-Bote
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Seite 2 von 16
Datum: 19.05.1912
Umfang: 16
vor- geschrieben ist, während heuer nun zum erstenmale die Hauszinssteuer zur Vorschreibung kam, die wie in letzter Zeit ausgegebene Zahlungsaufträge dartaten, für die Steuerträger unerschwingliche Härten aufweist. Redner führte in dieser Rich. tung mehrere besonders kraffe Fälle an, deponierte aber auch, daß die Art dieser Steuer wohl nicht bekämpft werden kann, da sie ja gesetzlich ist, wohl aber müffe gegen die Art der Bemessung protestiert werden. Redner, der im Weiteren sehr ruhig und streng sachlich

zur Angelegenheit sprach, beantragte schließlich die Annahme nachstehender Entschließung: „Die heute den 11. dS. Ms. im Gasthause zum „Schwarzen Adler" zahlreich versammelten Hausbesitzer der Stadtgemeinde Kitzbühel be. schließen hiemit einstimmig gegen die ohne jeden Uebergang erfolgte Einführung der HauSzinS- steuer Stellung zu nehmen und gegen die ganz außergewöhnliche Höhe einer mit den hiesigen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringenden Verschiebung den Rekurs zu ergreifen. Die heutige Versammlnog

beschließt: 1. an die k. k. Finanz-LandeS-Direktion das Ersuchen zu stellen, den einzelnen Rekursen Rechnung zn tragen. 2. Durch weitgehende« Entgegenkommen und durch besondere Rücksichtnahme auf die in eigener Be- uützung der Hausbesitzer stehenden Wohn, und Geschäftsräume bei einer zu gewärtigrnden Reu. auSschreibung dieser Steuer, die gegenwärtig für viele äußerst schwer, für manchen gar nicht auf zubringenden Gebühren so zu erniedrigen, daß sie mit den hiesigen Verhältnissen wenigstens einigermaßen

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Dolomiten
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Seite 12 von 20
Datum: 25.03.1933
Umfang: 20
Volkswirtschaftlicher Teil Konsumsteuer-Aragen Ja Beantwortung einiger entsprechender An sragen des Kaufleute-Reichsvcrbandes hat das Finanzministerium erklärt: 1. Dem vom Detailhändler zur Anbringung oder Entfernung der Siegel bezeichneten Kon- lumsteuer-Agenten gebührt außer den vom Ee- ineindetarif vorgesehenen Versiegelungstarif keinerlei andere Gebühr. 2. Wenn es nicht möglich ist, aus anderen Gemeinden kommende Waren direkt beim Kon- iumsteueramt vorzubringen, so mutz der Steuer träger

(Jmposta di Ricchezza Mobile) Kat. C2. die das Arbeitseinkommen der Privatangestellten trifft, von 9 auf 87- herab gesetzt. dafür aber angeordnet, daß die Steuer den Angestellten vom Gehalte abgezogen werden mutz und daß die Dienstgeber zu Kontrollzwecken in jedem Jänner genau anzugeben haben, welche Bezüge die Angestellten im letzte» Jahre ge nossen haben. Dadurch wird natürlich künftig das gesamte Diensteinkommen der privaten An gestellten von der Steuer erfaßt, wahrend bis her ein beträchtlicher

Teil dieses Einkommens der Besteuerung hinterzogen war, einerseits wegen der feit einigen Jahren bestehenden Blockierung dieser Steuer, infolge welcher Ge haltserhöhungen der Privatangestellten nicht angemeldet werden mußten, fei es wegen der bestehenden Hebung, auch bezüglich der An- gestelltengehalto mit dem Steueramte ein Kon kordat abzufchließen. in welchem diese nur mit einer Pauschalsumme festgesetzt wurden. Der Umstand, daß jetzt die gesamten Bezüge der einzelnen Privatangestellten

sind, jetzt aber gewärtig fein mästen, daß das Steucr- amt auf Grund der obligatorischen Meldungen der Dicnstgeöcr zur Kenntnis der einzelnen Be züge kommt und daher alles Jntereste haben, mit der Einkommen-Ergänzungssteuer in Ord nung zu kommen, ohne eine Steuerstrafe zahlen zu müssen. - . . Nicht gering wird auch die Zahl jener An gestellten sein, die zwar seinerzeit ihr kommen aus den Dienstbezügen zu dieser Steuer nngemeldet haben, aber die mittlerweile etwa cingetretene Erhöhung ihrer Dienstbezüge

der Steuerbehörde nicht zur Kenntnis gaben, so daß sie immer noch nach den seinerzeitigen Bezügen besteuert sind, während in Wirklichkeit ihr Ge halt seitdem sich erhöht hat. Auch diese müsten damit rechnen, datz die Steuerbehörde durch die Abmeldungen der Dienstgober zur Kenntnis ihrer tatsächlichen Bezüge kommt, und daher trachten, sich bis zum 31. Juli l. 2. durch die Anmeldung der Erhöhung mit der Steuer in Ordnung zu setzen, um nicht wegen Steuer hinterziehung straffällig zu werden. Zum Ausgleich

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 12
Datum: 08.04.1876
Umfang: 12
.' 51. Note der k. k. ,Statthaltereiabtheilung Trient wegen Uebernahme von KrankeuverpstegSkosten auf den LandeSsond; — konnte wegen LandtagSsprengnng nicht entschieden -werden. 52. ^Regierungöerlaß des Inhaltes, daß bei Bewil ligung von Gemcindeumlagen in Zukunft die thun- lichste Beschränkung Platz greifen möge; wurde aä 53 Präliminare der Stadtgenieinde Ala pro 1876 mit. 200 pCt. Zuschlag von dir. Steuer, 50pCt. V-^rz. Steuer für , Wein und Fleisch, 3sl. per EimerBrannt wein und 1 fl. 50 kr^ per Eimer

Bier; 54. detio der Stadtgemeinde Arco mit Zuschlägen per .'50 pCt. dir. Steuer, 24 pEt.Verz.-Steuer von Wein und 1 fl. per Hektoliter Bier ; —wurden diese Umlage» vom Landesausschusse sud spv rati des Land tags genehmigt. , 55—67. Piäliminare der Gemeinde Nago-Torbole pro 1876 mit Zuschlägen; detto der Gemeinde Via cesa; detto der Gemeinde Lanazei; detto der Gemeinde Pomarollo; detto der Gemeinde Cafez (317 pCt. Grund- und Erwerb-Steuer); detto der Gemeinde Centa- , (440Vt pEt.) ; detto

der Ge meinde Lisignago (480^ pCt. Grnnd-Stener) ; detto der-Gemeinde Vigalzano (496 Vz detto der Ge meinde Villc del monte (500 pCt. Grund- uud Erw.- Steuer); detto der Gemeinde Lanzeno (563 pCt. Grund- und Erwerb Steuer) ; detto der Gemeinde Nogarv (918.^ pCt.-Grund- und Erwerb-Steuer) ; detto der Gemeinde,.Vion (1085 pCt. Grund-Steuer); wurden diese Zuschläge sämmtlich vom LandeSauSschusse sud sxc.- rsti genehmigt. 68. J>>. Angelegenheit der Verwaltung der Landes Gebär- und,Findelanstalt

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Volksblatt
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Seite 3 von 10
Datum: 06.02.1909
Umfang: 10
Weinbauernbund kommenden Herbst täglich durch sechs bis acht Wochen in größerem Umfange und auch nach aus wärts besorgen. Stellung genommen hat der Wein bauernbund gegen die Erhöhung der Branntwein steuer um mehr als 100 Prozent (bisher rechnete die Regierung auf den Kessel täglich 6 Liter Alkohol zu a S0 Heller Steuer — 6X90 ---- 5 40 Kr.; künstig taglich 8 Liter zu a 1-40 Kr. --- 1120 Kr.). Die Abgeordneten wollten dagegen nicht Stellung nehmen; der Weinbauernbund schickte eine Deputation

1909 gegen die Stimmen der Konservativen und zweier Großgrund besitzer von den deutschen Abgeordneten in Aus sicht genommen wurde, hat der Weinbauernbund durch Aufklärung und Proteste Stellung genommen und wird eS noch weiter tun, weil dieselbe nur aufgeschoben ist und in Landeck die Abgeordneten Siegele und Dr. M. Mayr für dieselbe einzutreten versprochen haben und letzterer sich zur Vertretung dieser Steuer seinen Nordtiroler Wählern verpflichtet hält. Auch hält dieser diese Steuer, wenn das Bier

höher besteuert wird, für unerläßlich und verhält nismäßig am wenigsten drückend. Da daS Weinbau gebiet davon nicht betroffen werden soll, so trage diese Steuer, meint er, vorwiegend Nordtirol. Er huldigt dem Grundsatz: Keine neue Biersteuer ohne Privatweinsteuer. Diese Herren scheinen die Frage nicht zu verstehen. Denn Weinbau- und Nicht weinbaugebiet lassen sich in vielen Gemeinden (z. B. im Eisak- und Etfchtal) nicht trennen; für Rot wein ist Nordtirol noch das einzige nicht gesperrte

Absatzgebiet, weil Kärnten, Salzburg und Vorarl berg die Steuer schon haben. Die Steuer droht, also Muß der Bund ausklärend und abwehrend wirken. (Beifall.) Nach Schrott begründete Herr I. Menz die Notwendigkeit der eigenen Organisation der Weinbauern aus den eigenen Bedürfnissen und Interessen dieses Standes und beleuchtete die Be Handlung der Weinbauern betreffs Personaleinkom mensteucr, weil sie fich nicht zu wehren verstehen. Zusammenhalt ist notwendig. Redakteur Burg er (Bozen) widerlegte die Vorwürfe

, weil die Weinbauern eine so überaus empfindliche Besteuerung ihres Produktes in diesen kritischen Zeiten am allerwenigsten ertragen und in dieser Steuer wirklich eine Gefährdung ihrer Existenz er blicken.' — Nach verschiedenen Aufklärungen fchloß der Vorfitzende mit dem Danke an die Redner und an die Erschienenen, die ohne Zwischenfall verlaufene Versammlung. Meran, 4. Februar. Im Theater des kath Gesellenvereines wurde am Sonntag, den 31. Januar, das Theodor Körner'sche Trauerspiel „Zriny' zum Namensfeste

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Brixener Chronik
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Seite 5 von 8
Datum: 01.02.1922
Umfang: 8
, dann, für die fünfprozentige Steuer vom Reinertrag ganz oder teilweise aus dem Titel der Ballführung haus zinssteuerfreie Gebäude: der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November; e) für die allge meine Erroerbsteuer und die Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen: der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober; <l) für die Rentensteuer, Ein kommen- und Besoldungssteuer: der 1. Juni und 1. Dezember; e) alle Kriegszuschläge sind zugleich mit der ordentlichen Steuer einzuzahlen

des bezogenen Gesetzes zum Abzug der Einkommensteuer- und der Besoldungssteuer- Verpflichteten die im Laufe eines Monats in Ab zug gebrachten Beträge binnen l4 Tagen nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres, beziehungs weise Monats (falls ihnen nicht andere Abzngs- oder Abfuhrstermine zugestanden wurden) an die Staatskasse abzuführen. — 3. Werden die 1 aufgezählten direkten Steuern nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steuer gattungen sub n), d), c) und ä) angegebenen

Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen trifft gemäß der W 135 und 237 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 die zu den oben sub 2 erwähnten Abzüge Verpflichteten, wenn die Abfuhr der angezogenen Beträge erst nach Ablauf der oben sud 2 angegebenen Zeit punkte erfolgt, und zwar hinsichtlich der Einkommen steuer und der' Besoldungssteuer ohne Rücksicht auf die Höhe der abzuführenden SLeuerbeträge, hinsichtlich der Rentensteuer aber erst dann, wenn die abzuführende Steuer für ein Jahr mehr als Kr. 100

'— betrügt. — 4. Wird die Steuer schuldigkeit binnen vier Wochen nach dem Fällig- keits-, bezw. Absuhrstermin nicht abgestattet, so ist dieselbe samt den bis zum Zahlungstag ent fallenden Verzugszinsen nach Ablauf dieser Frist sofort mittels des vorgeschriebenen Zwangsver fahrens einzubringen, wenn nicht ein Gesuch um Steuernachlaß oder Nachwartung vorliegt und von der politischen Behörde für gesetzlich begründet erkannt wird. — 5. Wenn mit Beginn des Steuer jahres die Schuldigkeit der einzelnen Steuer

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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 2
Datum: 10.06.1862
Umfang: 2
gewesen, der kleine Grund besitzer müßte bei einer Erhöbung der Steuer zu Grunde gehen, er müßte von» Großgrundbesitz verschlnngen werden. Dr. Anton Ryger gegcu den Ausschußantrag. Spricht für Besteuerung des Kapitals. Die Salzsteuer ist die Steuer, welche das Brod des Armen am meisten verkümmert; diese könne man nicht erhöhen. Am natürlichsten sei das Ein kommen. die Rente höher >u besteuern. Bevor man dem armen Arbeiter, dem armen Grundbesitzer eine Steuer auf erlege. warum soll man nicht ein Einkommen

, welches ohne alle Arbeit gewonnen wird, besteuern ? Welche Rücksichten vermögen das hohe HauS zu hindern, den Menschen, der nichts thut und nur die Früchte verzehrt, eben so zu treffen, wie den Armen, der vom Schweiße seines Angesichtes sein Brod verzehrt? Die Koupons zahlen theilweisr gar keine Steuer. Besteuern Sie die Rente aus dem faulen Be» schneiden der Dividenden-Koupons der Nationalbank, der Kreditanstalt nnd aller dieser Schwindelinstitute. (Heiter keit.) Dann haben Sie 3 MiU. Besteuern Sie die Lotte

- riegewinne und Sie haben nahezu eine Erhöhung der Ein nahmen Oesterreichs um 40 bis öl) MiU. Dann meine Herren, gibt es kein Agio, dann wird diese Steuer die Papiere heben, während die Erhöhung der Steuer den Grnndholden ruinirt. Erhöhen wir die Grundsteuer, dann haben Sie Grund und Boden total entwerthet. Das reellste Fundament Oesterreichs, seine Grund und Boden bebauende Bevölkerung haben Sie sich entfremdet nnd es ist dych ein berücksichtigungswürdiges politisches Moment, ob man sich 30 Millionen

Unzusriedene schassen soll. Mein Einkom men besteht in Rente, mich wird die Steuer härter treffen, ich spreche nicht für mein Haus, aber es ist das HauS Oesterreichs, denen Interesse ich vertrete. Sitzungsschluß 2 Uhr 13 Min. (Sitzung des Herrenhauses vom 4. Juni.) Vorsitzender: Fürst Karl Auersperg. Auf der Minister bank: Rechberg. Degenfeld. Lasser. Sectionschef Rizy. Das Ersorderniß für den Staatsrath, welches in vori ger Sitzung nach den Anträgen der Commission ohne De batte angenommen wurde erfährt

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Innzeitung
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Seite 4 von 4
Datum: 24.01.1865
Umfang: 4
der Hundesteuer für das Jahr 1865 werden folgende Bestimmungen hiemit be kannt gemacht: 1. Jedermann, der im Stadtbezirke wohnt, und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist verpflichtet, für jeden Hund zu den Gemeindebedürfnissen eine Steuer zu bezahlen, welche für B u l d o g g s und weibliche Hunde auf 5 fl. 10 kr. und für jeden andern Hund auf 2 fl. 10 kr. österr. W. festgesetzt wird. 2. Für das Jahr 1865 ist diese Steuer für alle Jene verfallen, welche sich 8 Tage nach dieser Kund machung noch im Besitze

sich einen Hund einstellt, hat hievon binnen längstens 8 Tagen nach erfolgter Uebernahme bei obgenanntem Thierarzte die Anzeige zu machen und die Steuer zu erlegen. 5. Bon der Besteuerung sind nur junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Partei eine Bescheinigung auf das Jahr der Ausstellung gültig und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde angehängt werden muß. Geht ein solches Zeichen verloren, kann ein zweites bei obgenanntem Thierarzte

gegen Bezahlung von 10 Nkr. erhoben werden. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Steuerzahlungen und Anmeldungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf obiger Anmeldungsfristen nicht mit dem Steuerzeichen versehen und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden ist, abzufangen und hieher namhaft zu machen, wofür ihm der dritte Theil der aüfälligen Strafe als Anzeigegebühr zufällt. 8. Die Hunde

jener Partheien, welche die Steuer- oder Strafzahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge armuthshalber nicht eingebracht werden können, werden vom Abdecker über Auftrag des Stadtmagistrats vertilgt werden. 9 Die rücksichtlich des Haltens von Hunden be stehenden polizeilichen Vorschriften bleiben unverändert in Wirksamkeit. Sladtmagijlrat Innsbruck, am 16. Jänner 1865. ~ 1—3 Der Bürgermeister Dr. Josef Ritter v. Peer. Einladung zur Priimimeralion auf das Industrie- und Gewerbeblatt herausgegeben

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Volksblatt
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Seite 7 von 10
Datum: 30.01.1909
Umfang: 10
Z0. Januar 1909 Tiroler Volksblatt Seite 7 erniedrigt worden find. Eines aber hat der Kienzl nicht gesagt, daß er und seine christlich-sozialen Gesinnungsgenossen am 28. April 1908 den Antrag «Zlatz gegen Erhöhung der Weinbranntweinsteuer haben durchfallen lassen und daß am 14. Januar d. I. die christlich-sozialen Abgeordneten die Steuer aus Privatwein beantragten, daß keiner dagegen geredet und daß sie alle dafür gestimmt haben, das getraute sich Kienzl freilich nicht zu sagen. Da mußte

der Leys einspringen. Und waS hat der ge sagt und waS hat er nicht gesagt? Er hat gesagt, saß er dagegen sei; daß aber alle christlich-sozialen Abgeordneten dafür sind, hat er nicht gesagt; jerner hat er gesagt, er sei nach Innsbruck gefahren, um den Abg. Steck zu bitten (!) (Bitten und Flehen!), er soll gegen diese Steuer sein, daß aber leider auch der Abg. Steck am 14. Januar kein Wort gegen diese Steuer gesagt und dafür gestimmt habe, das hat Herr v. LeyS auch nicht gesagt. Ferner

hat er nicht gesagt, daß er als G> «eindevorsteher von Montan den gemeinschaftlichen Prsteft aller Weinbaugemeinden nicht unterschrieben und nicht eingesendet hat. Und waS hat denn der Letzs von der Branntweinsteuer erzählt? Daß der Beinkulturausschuß die Zurückziehung dieser SLeuervorlage erwirkt habe. Daß aber sowohl er, als auch der Reichsratsabgeordnete v. Guggenberg diese Steuer entschuldiget haben, daß er nicht ein mal versteht, daß die Steuer um mehr als 100 Prozent erhöht

werden soll und daß sich der ganze Weinkulturausschuß erst von den Weinbauern und besonders vom Weinbauernbund drängen ließ, bevor sie gegen die Steuer aufgetreten sind, das hat er nicht gesagt. FernerS sagt LeyS, wenn trotz seinen Bemühungen (was ist denn mit den andern?) die gänzliche Befreiuung des EdelbranntweineS nicht zu erzwingen (!) sei, wenigstens die Pauschalierung erreicht werde. Der arme Hascher! Solche Blößen soll sich ein Abgeordneter schon doch nicht geben! Der arme Mann scheint nämlich wirklich nicht zu wissen

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Volksbote
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Seite 6 von 16
Datum: 06.09.1934
Umfang: 16
eures Wagens hemmtrete, so habe auch ich : es nicht gerne, wenn ihr mir das Gras mit chem Auto niederfährt und bei Herumspazie ren zertretet!' Wollen wir hoffen, daß sich i dke Leute belehren ließen. Freilich, gewiß . scheint das nicht zu sein, denn als der Bauer ! von Bekannten gefragt wurde, was die Herr schaften gesagt haben, bemerkte er schmun- izelnd, sie hätten so viel und so eifrig und . lange gesprochen, daß er selbst nichts mehr chu sagen gebraucht habe. Lastelrokko, 4. Sept. (Die Steuer

- iträgerderGemetndeCastelrotto) -werden durch Maueranschläge des Podest« ■ aufgefordert, bis 20. September die (teuer- . baren Einnahmen zu fatieren, die nachstehen- chen Steuern und Gebühren unterliegen: ! a) Familiensteuer, b) Mietwertsteuer (betrifft ' jene Bürger, die der Familiensteuer nicht unterworfen sind, weil sie ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, hier aber einen Besitz oder ständige Wohnung haben), c) Viehsteuer, d) Ziegensteuer, e) Hundesteuer, f) Wagen- und Dienstboten steuer, g) Patent-(Kleingewerbe-)steuer

, h) In dustrie-, Handels- und Professionssteuer, i) Klavier- und Billardsteuer, j) Lizenzsteuer (Gastgewerbe oder sonst öffentliche lizenzierte Betriebe), k) Kaffee-Expreßmaschinensteuer, l) Steuer für die Benützung öffentlicher Plätze, m) Aufschriften- und Schildersteuer. Die An meldepflicht bezieht sich nur auf jene Steuer träger, deren diesbezügliche Einnahmen im Laufe des Jahres 1833 eine Veränderung er fahren haben (z. B. neue Betriebe, auf gelassene Betriebe, Vermehrung oder Ver minderung der Viehzahl

usw.) also nicht auf die Steuerträger, die bereits in die Steuer rollen des laufenden Jahres eingetragen sind Gefahr bei inseUensfWien Das Gift bei einem Insektenbill oder -stieb wird auf wirksame Welse durch die Poster- ' Salbe unschädlich Bemacht und Kar rasch ver schwinden Schmerz und Entzündung. Noch Mehr: die Plagegeister rühren keine Haut mehr ‘ an, die mit dieser antiseptischen Salbe behandelt 1 ..wurde. UeberaU zu L, 7.—, Hauptniederlaso modernen Pension ausgestaltete. In Maia alta erwarb

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Tiroler Volksbote
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Seite 17 von 20
Datum: 29.03.1912
Umfang: 20
X. Aus Billigkeitsrücksichten hat dieses Steuer- Gesetz außerdem die Bestimmung aufgenommen, daß sei allen jenen Erwerbsgattungen, welche vor dem 1. Hanner 1905 liegen, nicht der Erwerbspreis bei Fest stellung des Wertzuwachses in Betracht kommt, sondern vielmehr der Wert der verkauften Liegenschaft, den sie am 1. Jänner 1905 gehabt hätte. Wie hoch ist die Steuer? Beträgt die Wertsteigerung nur 10 Prozent (bei landwirtschaftlich benützten Grundstücken nur 15 Pro zent), so ist gar keine Abgabe zu entrichten; beträgt sie aber über 10 Proz

von über 125 bis 150 Prozent beträgt die Abgabe 21 Prozent. Bei einer Wertsteigerung endlich von über 150 Proz. beträgt die Abgabe 25 Proz. des ab gabepflichtigen Wertzuwachses. Jetzt kommt aber eine sehr wichtige und gewiß sehr ost vorkommende Einschränkung. Die sich erge bende Steuer wird nämlich vermindert, je nach der Länge der Besitzdauer. Die Steuer vermindert sich um 10 Prozent bei einer Besitzdauer von mehr als 5 bis 10 Jahren; um 20 Prozent bei einer Besitzdauer von mehr als 10 bis 15 Jahren

; um 30 Prozent bei einer Besitzdauer von mehr als 15 bis 20 Jahren; um 40 Prozent bei einer Besitzdauer von mehr als 20 bis 25 Jahren; um 50 Prozent bei einer Besitzdauer von über 25 Jahren. Dadurch soll dem Güter- und Häuser schacher etwas vorgebeugt werden. Werzahlt die Steuer? , Selbstverständlich derjenige, der den Profit hat, das ist der Verkäufer, und erst im Nichteinbringungs- falle der Käufer. Staat, Land, Kirche, Gemeinde, öffentliche Fonds sind davon befreit. Jeder Kauf muß daher entsprechend

, die der Allgemeinheit wieder zugute kommt. Aas Erträgnis dieser Steuer wird aufgeteilt zwischen Land und Gemeinde. Wenn die Gemeinde die Einhebung der Abgabe und die hiefür' notwendigen Arbeiten selbst übernimmt, so fallen ihr 60 Prozent, wentt aber das Land diese Arbeit zu leisten hat, fallen ihr 50 Prozent der Abgabe zu. ' Aus dem Amtsblatts. , Bersteigerungen finden statt: Am 2. April in Wörgl die neuerliche Versteigerung der dem Thomas Feller, zuletzt Schmiedmeister in Wörgl, gehörigen Lie genschaften samt

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Dolomiten
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Seite 6 von 12
Datum: 27.06.1934
Umfang: 12
. Eine der jetzt neu entdeckten Fresken stellt eine Iagdszene dar. -m- lewt @MeMfllt M und MMG-MW M-K »argelegi vom Potesta Comm. Dr. Markart in »er Gemein-ebeieatsfitzung vom 22. Funt 1934. Fortsetzung. Die Eesamteinnahme des Jahres 1933 be trug Lire 69.392.47 und verteilt sich auf 1341 Steuerpflichtige. 2. Umlage zur staatlichen Eebäudesteuer: 1. Steuersatz 80—100» 2. „ 100-125» 3. „ ab 125» Die Gemeinde legt die staatliche Gebäude« steuer mit 50» um Der Esattoria wurden zur Einhebung übergeben im Jahre 1933

. . 3. Die Abgabe auf Industrie, Handel und freie Gewerbe. Diese Abgabe ersetzte die bis 1926 bestandene Taffa esercizio e rivendita und legt sich um auf die Einkommensteuer Kategorie B mit 3», auf Kategorie Er mit 2.4». Diese Abgabe wurde mit 1. Jänner 1930 gesenkt in Kategorie B auf 2.5», in Kategorie E» auf 2». Dem Esattore wurden im Laufe des Jahres 1933 zur Einhebung über geben Der größte Steuerträger dieser Abgabe ist die Soc. An. Ammonia Einigo mit L. 80.803.59. Die Steuer verteilt sich auf 1518 Steuer

Wotjmingen 58» außer Steuer gesetzt waren. Das Steuer» reformgesetz brachte seit 1. Jänner 1932 folgende Aenderungen: für den Mietwert von Lire 1.200 bis Lire 3.000 3.001 „ „ 6.000 „ » „ „ ff 6.001 „ „ 12.000 „ „ „ „ » 12.000 „ ff 24.000 „ „ „ „ „ 24.001 darüber Diese Perzentuale wurden von der Gemeinde sogleich gesenkt auf 4», 6». 6». 7» und 8». Der Esattoria wurden im Jahre 1933 zur Einhebung übergeben . . 6. Die Lizenzsteuer. Diese Abgabe lastete bis 31. Dezember 1931 auf allen öffentlichen

aufgehoben und dieser Dienst für die Bevölkerung seither von der Gemeinde aus eigenen Mitteln bestritten. 8. Ebenso bildet die Müllabfuhr im geschloffenen Stadtgebiete eine un entgeltliche Leistung der Gemeinde. 9. Die obligatorische Viehabgabe wurde von der Gemeinde derart ab gebaut, daß zugunsten der landwirtschaftlichen Bevölkerung Kühe, Kälber, Schweine und überhaupt alles Kleinvieh steuerbefreit wurden und so diese Steuer von Lire 29.778.85 auf im Jahre 1933 gesenkt wurde. 10. Die Aufschriftenabgabe

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Innzeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 28.10.1864
Umfang: 4
. Und sie fanden Als Wegweiser zu ihrem Funde mußte ihnen der starre Buchstaben des §. 1 Punkt 1 der Gemeindewahlord- nung herhalten, in welchem gesagt wird, daß den im §. 6 G. O. Zahl 1 aufgeführten Bürgern das Wahlrecht zustehe, wenn sie eine direkte Steuer zahlen oder von der Gemeinde zur Vermögenssteuer einbezogen werden, Von den Trägern des oben er wähnten halben Dutzend Namen war es notorisch, daß sie, und zwar mitunter in sehr beträchtlichem Maße, eigenes eingeantwortetes Vermögen besaßen, eine gewiß

kompetente Stelle, der Steuerrath der Stadt Feldkirch nämlich, bestätigte es ausdrücklich schwarz auf weiß, daß das Vermögen der Betreffenden in die Vermögens steuer der Gemeinde einbezogen sei Herr Wohlwend und Kompagnie klammerte sich, unvermögend, den wirk lichen .Vermögensbesitz selbst bestreiten zu können, an den rein formellen Umstand, daß die Namen dieser Vermögensbesitzer nicht speziell in der Steuerliste auf geführt waren, indem die Betreffenden vom Steuerrathe bisher nicht abgesendete Fassionen

Anschluß an die klerikale Partei wohl nicht denkbar; wahrscheinlich erheitert es ihn, die Klerikalen an der Nase zu führen Die Redaktion entrichtet hatten. Wie der Jude im „Kaufmann von Venedig' aber beharrlich auf seinem „Scheine' besteht, eben so zähe und krampfhaft hielten die Klerikalen an dem Wörtchen sie fest und verlangten, daß das halbe Dutzend aus der Wählerliste verschwinden müsse, weil die Steuerliste wohl die Namen derer enthalte, welche die Steuer des halben Dutzend mit ihrer eigenen

Steuer gemeinschaftlich an die Kasse abführen, nicht aber auch die Namen des halben Dutzend selbst. Die Majorität der Wahlrechtskommission entschied sich gegen zwei Stimmen für das Wahlrecht aller übrigen Personen, deren Wahlrecht bestritten wurde. Das Bezirksamt jedoch sprach ollen Reklamanten das Wahlrecht ab und die Statthalterei bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die Folge davon ist, daß in Feldkirch Per sonen wahlberechtigt waren, welche auf städtische Kosten in städtischen Gebäuden

wohnen, 6—12 Kreuzer Steuer bezahlen, andere Personen, von denen die eine und an dere mitunter 100 und noch mehr Gulden Steuer ent richtet. zu politischen Nullen verurtheilt wurden wegen eines Formfehlers. So wird bei uns der vom Reichs- ir« (VlnCnUn hnm R 1 QßQ fnft*. Grundsatz der Interessenvertretung praktisch rn's Leben geführt. Was der ganzen Sache einen interessanten Beigeschmack verleiht, ist die Thatsche, daß die eifrigen Herren Purisikatoren der Wählerliste den Namen eines klerikalen Wählers

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Volksbote
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Seite 19 von 24
Datum: 11.03.1926
Umfang: 24
Theater im Bozner Gesellenhause. Am Sonntag, 14. März, wird auf der Bühne des Gesellenhanl cs um 8 Uhr abends zum ersten Male das Voitsstück „D i e T a l >m ü h l c' von G. Treß in 5 'Auszügen aufgesührt. Kartcn- vorverkanf ab Samsiag bei Herrn Al. Mittcl- bcrger, Schneidermeister im Gesellenhaus. Gewerbe- und Verkausssteuer für das Jahr 1924 in Bolzano. Amtlich wird bekanntge macht, daß die 4. Ergänzungs-steuerliste pro 1924 für die Gewerbe- und Verkaufs-Steuer nach erfolgter Approbation

seitens der kgl. Prüfettur ab 9. März 1926 ebne Woche hin durch beim hiesigen Stahlkammer amt (Ufficio Trasse), Rathaus, Erdgeschoß Nr. 6, ausliegt. Die Zahlung hat in einer Rate an die städt. Esattoria — Banca Cattolica — zu erfolgen und ist der Termin für die Eiitzahiung der Steuer auf 10. April 1926 festgesetzt, steuer pflichtige, welche nicht rechtzeitig die vor geschriebene Steuer entrichten, verfallen den durch das Gesetz vorgeschriebenen Strafen. Gewerbe- und Berkaufssleuer für das Jahr 1925

. Amtlich wird bekorzntgeinacht, daß die erste Ergäuzungs-Steuerliste pro 1925 für die Gewerbe- und Verkaufsteuer nach erfolgter Approvation seitens der kgl. Präfektur ab 11. März 1926 eine Woche hindurch beim hiesigen Stadtkammeramt (Ufficio Tasse), Rathaus, Parterre Nr. 6, aufkiegt. Die Zahlung hat in zwei gleichen Raten an die städt. Esattoria — Banca CD tolica — zu erfolgen und ist der Termin für die Einzahlung der Steuer auf 10. April 1926 und 10. Juni 1926 festgesetzt. Zusammenlegung zweier

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Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 14.02.1940
Umfang: 6
Die Bermö^ensstener Erklärnnncu betreffs Fatierung Fm Artikel 80 de» kgl. Gcsetzdekrete» Skr. 1529 vom 1L. Oktober 192g ist die Bestimmung enthalten. daß di« erst« Fatierung zur neuen ordenUÄen Vermögens steuer innerbalb des 29. Februar l. I. gemacht werden muß. Der folgende Artikel 38 bestimmt, daß die Be sitzer von Liegenschaften, welche der außerordentlichen 3.5%* Jmmoblien-Struer unterliegen, nicht strafbar stud, wenn ste die Fatierung dieser Güter zur Ver» mögenssteuer unterlassen

ist. ohne daß das AnerkennungSdekret 'Hinsichtttch'deS Datum», auf welche» sich der Steuer, pslichtige bet der Faiiernna beziehen mutz, ist M be- am Die physischen Personen, die Gesellschaften von Personen, sowie die der Einkommensteuer Kategorie B nicht unterworfenen Körperschaften (enti) müssen satteren. Die am 3l. Dezember 1239 in ihrem Besitz befindlichen Liegenschaften, di- der Jmmobillen-An- leihe nicht unterworfen sind, eingeschäht aus Gnrnd deS mittleren Verkaufswertes in den Jahren 1935/39; die Srrmme der Passiven

und der Forderungen am 31. Dezember 1239; bewegliche Einkommen (zirknli^ rendc Kapitalien, .HandelStvarenkrcdite, Bank- rmd Lieferantenschuldenz nach dem Stande am 31. Dezenn ber 1939, wobei die Waren und anderen Güter nach dem mittlere» Wert de» Jahre» 1939 kalkuliert wer- **Sj Die Aktiengesellschaften and alle der Einkommen- steuer auf Grund der Bilanz unterworfenen KöWt- schäften müssen satteren: Den steuerbaren Wert HaS gezeichnete ,md eingezahlt« Kapital, die orlwntiichen und außerordentlichen gicferven

über diese Steuer - imposta ord. sul patrimomo -- wurden in den „Dol.' voni 27. Lktobcr, 8. und 25. November 1239 mitgeteilt.) — Neue Preise fiit Einheitsmehl. Der Pro- mnzialrat der Korporationen teilt mit, dag mit dem Inkrafttreten der Eiiinahmen-Steuer die Preise für Mehl ans Weichweizcn des Ernherts- tnps mit 290.50 Lire pro Zentner rnr Engros rmd «tt Are S.25 pro Jtilo im Detail festgesetzt find. Vachbarprovmzev Schwerer Autonnfall bei Origuo Trenio. 13. Febniar. In der Nähe von Grrano (Dalfugana

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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 27.12.1912
Umfang: 10
de. und zwar bei einem für das Jahr 1912 präliminierten Betrage dieser Steuer von n ülillionen Rronen. Zvir stehen einer zeitgemäßen Reform der Gebäudeklassensteuer , nicht ablehnend- gegen über. jedoch nicht im Sinne der slawischen Wünsche. Unser Grundsatz ist nach wie vor, die Mehrerträge der Zins- wie Rlassensteuer sollen wenigstens zum Teil für die Ermäßi gung jeder dieser Steuerarten verwendet wer den.' Es geht aber nicht an und ist ungerecht, die regelmäßigen Mehrerträge der Zinssteuer für die Ermäßigung der Rlassensteuer

verwen den zu wollen. Man soll ruhig die Steuer für jene-Häu ser, die vom Besitzer selbst bewohnt werden, bei einer Wohnung von ;v Zimmern auf wärts erhöhen und den dadurch entstehenden - Mehrertrag zur Herabsetzung der Rlassensteuer verwenden. ^ Haben wir doch allein S22 Häuser, wo der - Besitzer ZK bis 40 Zimmer allein bewohnt und- für diese Wohnung eine Steuer von 440 K entrichtet^ während dieselbe Wohnung, wenn sie vermietet ist, mindestens S00 K an Zins steuer dem Staate trägt. ^Dasselbe gilt

, Lemberg und . anderen 'nichtdeutschen Städten, die ebenso unter der unerreicht hohen. Zinssteuer Oester reichs zu leiden. haben, die von keiner Steuer gleicher Art in den übrigen Staaten Europas erreicht wird. -- Nun setzt der Regierungsentwurf unter den früher erwähnten Bedingungen den Wegfall der Rlassensteuer in der zs. und ;6. Rlasse fest, die nichtdeutschen aber beteiligt. Daher äUch die Dringlichkeit seitens der Regierung; dazu kommt noch, daß Galizien allein an dieser Ermäßigung bei der Gesamt

es eine solche Frage. Es wird vom Staats keine große Zuwendung erfordert, aber es ist eine Gewissenssache der deutschen Abgeordne ten, verbrieft und besiegelt durch Hundert? von Versprechungen, eine Safe des deutschen Vol kes, die sich ohne Belastimg des Steuersäckels, durch einfache Zuwendung von kaum der Hälf te des Mehrerträgnisses derselben Steuer bei gutem Willen regeln läßt: die Reform der Hauszinssteuer. Vom Politischen Schauplatz. Inland. Südslawisches. Die südslawische pres se gibt

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