Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie
bestimmte Zeit fortgese" (§. 309 , 3i6, 326 und 3.45.) .. 4M \f'V Ä fl ■.( fj'T ^ , , l’i f 1 ;’ vi*r .* i r ’/ / .. I ( ^ . t /v»d ") ein recyt- wäßigcr; Feder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet , welcher zur Uebernahrne des, EigcnthumeS, wenn solches dem Uebcrgeber gebührt hatte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmäßig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichensind, z. B. das VermächtniK, die Schenkung, das Darleihen, der Kauf