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Bücher
Jahr:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Seite 58 von 588
Autor: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Ort: Prag
Verlag: Bellmann
Umfang: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 300.236
Intern-ID: 394956
über die Stabilerklärung deshalb nicht gewährt wurde, weil die Betreffende» mit der Ergänz«ngsprüfmig noch im Rückstände sind, oder anderen auf ihre lehramtliche Verwendung bezüglichen Vorschriften nicht entsprochen habe«. Bei Lehrkörpern, wo das Gesetz über das dreijährige Provisoriu« im Lehramte nicht wirksam ist, begründet schon die erste definitive Anstellung im Lehramte an einer Mittelschule insofern den Anspruch auf diesen Titel, als bei dieser Anstellung nicht die nachträgliche Erfüllung

besonderer Bedingungen den Betreffenden zur Pflicht gemacht wurde. Staats-M. 19. Mai 1866, Z. 4331. — C. U. St., 31. Mai 1866, Z. 27452. o) Demnach ist denjenigen Lehrern, die der bezeichneten Bedingung gemäß schon bei Bekanntgebung obiger A. H. Entschließung auf den Titel „Professor' Anspruch hatten, derselbe sofort ausdrüMich zuerkannt worden, und sind die Direktoren verpflichtet, künftig in den Berichten, mit denen Stabilerklärungen für Lehrer an Mittelschulen zur Sprache gebracht werden, zugleich

an das h. k. k. Staats-Ministerium ergangen, welche dasselbe zu der Weisung veranlaßten, daß Lehrern, die an Mittelschulen der bezeichneten Kategorie angestellt worden, schon in Folge der ersten definitiven Anstellung im Lehramte der Mittelschulen der Titel „Pro fessor- insofern zukommt, als bei dieser Anstellung nicht die nachträgliche Erfüllung besonderer Bedingungen zur Wicht gemacht wurde. Was die besondere Kategorie der Lehrer für das Zeichnen, für le bende Sprachen und s. w. anbelangt

, so haben nach der Tendenz des citirten Erlasfes nur diejenigen Anspruch aus diesen Titel, welche rücksichtlich ihrer Rechte und Ansprüche überhaupt den ordentlichen Mitgliedern des Lehrkörpers der betreffenden Mittelschule gleichgestellt sind. Staats-M., 12. November 1866, Z. 7504 — C. U. St., 26. November 1866, Z. 49586. 6. Den Gehalt und die anderen Emolumente regeln zunächst die zwei nachfolgenden Gesetze, u. z. Gesetz vom 9. April 1870, betreffend die Gehalte der Professoren an den vom Staate erhaltenen

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Bücher
Jahr:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Seite 57 von 588
Autor: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Ort: Prag
Verlag: Bellmann
Umfang: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 300.236
Intern-ID: 394956
sind. Diese sichren den Titel Professo r, und genießen die durch das Gesetz von 9. April 1870 (Punkt 5) ihnen zuerkannten àwluMwte. 4. Was die Anerkennung des Titels Professor betrifft, gelten die nachfolgenden Normen: s.) Seme Z. k. Apost. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Februar 1866 Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß allen Lehrern an öffentlichen Gymnasien, selbstständigen Realschulen und Realgymnasien, welche auf Grundlage der vollständig abgelegten Lehramtsprüfung und der Erfüllung

der gesetzlichen auf ihre lehramtliche Stellung bezüglichen Bedin gungen im Lehramte definitiv bestätigt Wersen, der Titel „Professor' zu» erkannt werde. Staats'M., 10. Februar 1866. Z. 1137 — C. U. St., 17. Februar 1866, Z. 3796. G. Z. 1866, Seite 302. k) Nach dem Wortlaute und der Tendenz (dieser A. H. Entschließung, beziehungsweise) des h. Staats-MinisterialerlasseS vom 10. Februar 1866, Z. 118? — C. U. -- bildet die Bestätigung im Lehramte das entscheidende Moment bei der Frage, welchem Lehrer

an einer öffentlichen Mittelschule der Titel .»Professor' gebühre, gleichviel ob die Anstellung auf Grundlage der «ach den Anforderungen des früheren oder jetzigen Lehr systems erprobten Lehrbefähigung oder mit Nachsicht von der Lehramtsprüfung, oder wie bei den Religionslehrern nach der Borschrift vom Jahre 1856 *) (R. G. G. Nro 146 ß 7) erfolgt ist, daß ferner der citirte Erlaß auch auf die Lehrer für das Zeichnen insofern Anwendung findet, als diese rücksichtlich ihrer Rechte und Ansprüche überhaupt

den ordentlichen Mitgliedern des Lehrkörpers der betreffenden Mittelschule gleichgestellt sind. Dieser Titel ist daher nur in jenen Fällen vorzuenthalten, w o d a s- Probetrienmum noch nicht zurückgelegt ist, oder wo dasselbe zwar überschritte«. *) Seite 67. Punkt 16.

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