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[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Seite 113 von 572
Autor: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Ort: Wien
Verlag: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Umfang: VIII, 559 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Signatur: II Z 3.091/3(1951)
Intern-ID: 238819
Titel alle jene eminenten Vorrechte einer unbeschränkten Machtvollkommenheit auszuüben, welche bisher auf den Hausprivilegien gegründet waren' 1 ). In den deutschen Bundesakten von 1815, die sich eben auch auf jene österreichischen Länder bezogen, wird im § 13 verfügt, daß in den zum Bunde gehörigen Staaten und Ländern landständische Verfassungen bestehen sollen und im § 57, daß dennoch „im Oberhaupt (d. h. dem Souverain) die gesamte Staatsgewalt vereinigt und dieser nur in der Ausübung bestimmter

.) auch in Österreich eingebürgert worden. Die amtliche Gesetzessammlungen seit dem Beginn der Regierung des Kaisers Franz im Jahre 1792 haben noch den Titel „Politische Gesetze für die österreichischen, böhmischen und galizischen Erbländer', seit 1827 „für sämtliche Provinzen des österreichischen Kaiser staates', die Sammlung der Justizgesetze seit 1822 den Titel „für die deutschen Staaten der österreichischen Monarchie'. Mit der endgültigen Einführung der konstitutionellen Verfassung im Jahre 1867 wurde

— übrigens im Einklang mit den Verhältnissen unter Maria Theresia und dann von 1792 bis 1848 — für die alt- oder deutschösterreichischen, böhmischen und galizischen Länder einerseits und für Ungarn und seine Nebenländer anderseits je ein eigner Staat gebildet, der bis 1918 bestanden und für die kulturelle und soziale Entwicklung jener Gebiete sicherlich sehr Bedeutendes geleistet hat. Dennoch wurde für den ersteren der kurze Titel „Staat Österreich' streng gesetzlich nicht eingeführt, vielmehr

für seine Gesetzessammlung der Titel „Reichsgesetzblatt für die im k. k. Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder', aber in den Gesetzen selbst und in der gesamten Publizistik wird stets dieser ganze Bereich als ein „Staat' aufgefaßt. Zusammen mit dem Staate Ungarn bildete dieser Staat Österreich wie bereits erwähnt, die österreichisch-ungarische Monarchie, die Staatsrechtlehre erklärte dieselbe für eine Realunion von zwei selbständigen Staaten und dieses Verhältnis als „Dualismus'. Der Zweck des Staates. Schon

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Bücher
Jahr:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Seite 103 von 572
Autor: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Ort: Wien
Verlag: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Umfang: VIII, 559 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Signatur: II Z 3.091/3(1951)
Intern-ID: 238819
Fürstentümer seit dem 16. Jahrhundert wohl ganz abkommt. Landesfürst und Landeshoheit. Für den Herzog von Bayern wird bereits im 8. Jahrhundert gesagt, daß er „summus princeps' in seinem Lande sei, für dieses oder für das Gebiet seiner Herrschaft „Land', „provincia', das Land der Bayern. Seit dem 12. Jahrhundert werden auch für die Herzoge von Österreich, Steier, und Kärnten die Titel „dominus terre' und „princeps terre' Landesherr und Landesfürst verwendet, ebenso seit dem Ende des 13. Jahrhunderts

für die Grafen von Tirol, die mehrere alte Grafschaften unter ihrer Herrschaft vereinigt haben und dann auch als reichsunmittelbar galten. Die Bischöfe von Brixen und Trient führten auch bis ins 13. Jahrhundert den Titel, Herzog und Fürst, der Erzbischof von Salzburg Fürst allein. Über das Aufkommen der Bezeichnungen „terre', Land und „dominus' oder „princeps terre' in Österreich, Steiermark und Kärnten siehe Otto Brunner, Land und Herrschaft (1942), S. 211 bis 240. Salzburg und Tirol

, Bd. 3., S. 318, und 4, S. 105 und 149). Das „Land des Erzbistums zu Salzburg' wird in Urkunden des 14. Jahrhunderts angeführt (Brunner, a. a. 0., S. 252). Der Titel „Landesfürst' für den Erzbischof müßte wohl erst aus Urkunden des 15. und 16. Jahrhunderts erhoben werden. Die Nachweise der Titel Landesherr und Landesfürst für die Grafen von Tirol sind zuletzt bei Stolz, Politisch- 1 ) Dio Termini der Grafschaft Tirol werden in der Urkunde über die Verleihung der Zölle durch König Albrecht von 1305 bestimmt

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Jahr:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Seite 104 von 572
Autor: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Ort: Wien
Verlag: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Umfang: VIII, 559 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Signatur: II Z 3.091/3(1951)
Intern-ID: 238819
Wesen und Zwech des Staates in der Geschichte Österreichs. 97 historische Landesbeschreibung von Südtirol, Schiernschriften, Bd. 40, S. 13, und bei Stolz, Land und Landesfürst in Bayern und Tirol Zt. bay er. Landesgesch., Bd. 13, 1942, S. 204 ff. mitgeteilt, dazu wäre noch nachzutragen ein Gerichtsspruch zu Bozen von 1305, wonach die Grafen von Tirol „des Landes Herren' sind und in diesem die oberste Verfügungs gewalt haben, für den Titel „princeps terre' Urkunden von 1311, 1332, 1334 (Stolz

näher untersucht werden, es genügt aber nicht, daß die Historiker des 19. Jahrhunderts in ihren Darstellungen fortgesetzt den Titel Landesfürst benützen, es muß dies auch aus den Urkunden jener Jahrhunderte nachgewiesen werden, für das 16. und 17. Jahrhundert erscheint derselbe wohl in den Verordnungen im „Codex Austriacus', einer Sammlung von Verordnungen der österreichischen Landesfürsten. Auch für Steiermark und Kärnten sind die Nachweise erst zu erbringen, A. Meli wendet in seiner umfangreichen

Verfassungs und Verwaltungsgeschichte der Steiermark (1928) dieser Frage gar kein Augenmerk zu und nimmt es eben als selbstverständlich an, daß dieser Titel nach dem J 3. Jahrhundert stets verwendet wird, aber nach meiner Meinung muß eben eine solche Grundtatsache aus Urkunden belegt werden. Meli führt S. 148, 151, 163, 424 Erwähnungen des Titels Landes fürst seit dem Jahre 1414 an. Die Stellung oder Herrschaftsgewalt der Landesfürsten der österreichischen Länder kann man wohl zum guten Teile

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