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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 503 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
gewahr wird, erlegt werden. Die niedere Jagd, das Neisgejaid, erlaubt die Landesordnnng den angesessenen steuerzahlenden Untertanen wie auch den Bergwerksbediensteten ohne Beeinträchtigung einer be- stehenden Gerechtigkeit, doch mußte die Jagdbeute zuerst dem nächst- gesessenen Edelmann um den gewöhnlichen Marktpreis zum Kauf angeboten werden. Nach der Landesordnung von 1532 (Buch IV, Titel 31) darf nur wer von altersher Gerechtigkeit oder Verschreibung hat ohne Erlaubnis im lf. Eigentum

oder in dem einer andern Obrigkeit jagen oder fischen. Diese Landesordnung (Buch IV, Titel 12—14) gewährte auch dem Wilde größeren Schutz. Die Einzäunung der Felder darf dem Wilde nicht schaden, und in der Zeit zwischen Michaelis und Georgi müssen die Zäune mit Offnungen versehen sein, damit das Wild vor Wölfen und Hunden fliehen könne. Das Reisgejaid wurde für die Brutzeit von Ostern bis Jakobi ver- boten. Die schädlichen Tiere dursten nur dann erlegt werden, wenn sie in die Bauerngüter einbrachen.**) Erzherzog Ferdinand

, S. XXIII f. Nach Buch IV, Titel 15, der erwähnten Landes ordnung bestimmt der Landesfjirst in jedem Gericht etliche vereidete Männer, die schädliche Tiere, welche ihnen die Untertanen anzuzeigen haben, erlegen sollen, die letzteren sollen dies bei Strafe des Meineides nicht selbst tun. ***) Nach dem Tode Eh. Ferdinands (24. Jan. 1595) beriefen sich die Bauern auf ein angebliches Recht, nach dem Tode eines Landesherrn sich des Wildes zu entledigen und machten arge Razzia gegen alles Jagdgetier (Hirn

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 11 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
wird, erlegt werden. Die niedere Jagd, das Reisgejaid, erlaubt die Landesordnung den angesessenen steuerzahlenden Untertanen wie auch den Bergwerksbediensteten ohne Beeinträchtigung einer be stehenden Gerechtigkeit, doch mußte die Jagdbeute zuerst dem nächst gesessenen Edelmann um den gewöhnlichen Marktpreis zum Kauf angeboten werden. Rach der Landesordnung von 1532 (Buch IV, Titel 21) darf nur wer von altersher Gerechtigkeit oder Verschreibung hat ohne Erlaubnis im lf. Eigentum

oder in dem einer andern Obrigkeit jagen oder fischen. Diese Landesordnung (Buch IV, Titel 12—14) gewährte auch dem Wilde größeren Schutz. Die Einzäunung der Felder darf dem Wilde nicht schaden, und in der Zeit zwischen Michaelis und Georgi müssen die Zäune mit Öffnungen versehen sein, damit das Wild vor Wölfen und Hunden fliehen könne. Das Reisgejaid wurde für die Brutzeit von Ostern bis Jakobi ver boten. Die schädlichen Tiere durften nur dann erlegt werden, wenn sie in die Bauerngüter einbrachen.**) Erzherzog Ferdinand

, S. XXIII f. Rach Buch IV, Titel 15, der erwähnten Landes ordnung bestimmt der Landesfürst in jedem Gericht etliche vereidete Männer, die schädliche Tiere, welche ihnen die Untertanen anzuzeigen haben, erlegen sollen, die letzteren sollen dies bei Strafe des Meineides nicht selbst tun. ***) Nach dem Tode Eh. Ferdinands (24. Jan. 1595) beriefen sich die Bauern auf ein angebliches Recht, nach dem Tode eines Landesherrn sich des Wildes zu entledigen und machten arge Razzia gegen alles Jagdgetier (Hirn

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik , Technik, Mathematik, Statistik
Jahr:
1936
¬Das¬ Zoll- und Geleitsrecht der Grafen von Görz im oberen Draugebiet.- (Beiträge zur Geschichte und Kulturgeschichte Kärntens ; S. 67 - 74. - Sign.: II 9.156)
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Seite 140 von 268
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Klagenfurt
Verlag: Kleinmayr
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Drau-Gebiet ; s.Verkehr ; z.Geschichte ; <br />g.Drau-Gebiet ; s.Zollrecht
Signatur: II 9.156
Intern-ID: 218114
. . , 2t n ich kenne von dem Buche nur ein Stück, das sich m der Klagenfurter Studienbibliothek (XXI. f. 32) befindet. Am 14 Jänner 1712 bewilligte der Landtag Dr. Rampichl und v, Mareonegg, ihre theses iuridicos unter dem Protektorat der Stünde verteidigen zu dürfen (Landesarchiv, A 155). Das Buch enthält auch unmittelbar nach dem Titel ^Wulstige von Mareonegg unterzeichnete Widmung an die Stände. Die Annale# collegii'Clagenfurtensis S. •/. (Bd. 2, Bl. 157) erwähnen zum Jahre 1715 drei Thesenverteidigungen

(17). g r studierte in Salzburg und wurde dort promoviert (16 18). Ab 1/07 hielt « in der Klagen furter Jesuitenakademie gut besuchte Vorlesungen über Zivilrecht ( Annales', Bl. 104). Im Rahmen dieser Tätigkeit verteilte er 1709 anlaßlich einer Thesenverteidigung neben den Thesen einen gedruckten^ „tractatus iuris de erida' was als Neuerung hervorgehoben wurde {„Annales', Bl. 114'). ® r erwähnt diese (seither verschollene) Arbeit mehrmals (22, 172, 183, 187). Si e führte anscheinend den Titel „certamen creditarum

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke , Literaturwissenschaft , Recht, Politik
Jahr:
1930
Wissenschafts- und Literatur-Chronik. Verwaltungs-, Wirtschafts- und Kultur-Chronik.- (Innsbrucker Chronik ; Bd. 3/4)
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Seite 318 von 565
Autor: Fischnaler, Konrad / Konrad Fischnaler
Ort: Innsbruck
Verlag: Vereinsbuchh. und Buchdr.
Umfang: 140, 347, LXXIV S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur. - Bd. 3 und 4 geb. in 1 Bd.
Schlagwort: g.Innsbruck;s.Wissenschaft;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Literatur;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Verwaltung;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Wirtschaft;z.Geschichte;f.Zeittafel ; <br>g.Innsbruck;s.Kultur;z.Geschichte;f.Zeittafel
Signatur: II 103.398/3-4
Intern-ID: 150447
1GZ9 Dez. 1.: Der mit einem If. Freibrief beteilte Buchdrucker Michael Wagner aus Deubach, Gemahl der Witwe des Gäch, erlangt die Bürgeraufnahme, arbeitet zum Teil gemeinsam mit Paur. Er ist der Begründer der angesehenen W a g n e r'- schen Buchdruckerei. Nach àem Tad e des 1655 Jan. 8. mit dem Titel eines Hofbuchdruckers beehrten Hieronymus Paur, wird dieser 1684 >dvm Jakob Christof Wagner verliehen und ihm auch das einträgliche kaiser!. Privileg gewährt, baß auf 10 Meilen Wegs

graphischen Seltenheiten. 1723: Mich. Anton Wagner wird durch den Titel: Universitätsbuch- Drucker ^ausgezeichnet. 174k Dez. v.: Trotz -der Einsprache des Porigen erlangt der „Buchfühver' Josef W o lf von Augsburg von der Hofkammer die Erlaubnis, in I. einen offenen Buch laden zu führen und die von ihm gedruckten eigenen Berlagswerke zu verkaufen. Die Bewilligung erscheint 1747 März 18. uuf drei Jahre beschränkt. 1762 Nov. 22.: Der Maler Johann Rindler bittet, dem gewesten Studenten Florian Prizi

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