15 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
[ca. 1947]
Österreichisches Memorandum vom 25. VI. 1947, italienisches Memorandum vom 12. VIII. 1947 über die Revision der Optionen und Bemerkungen zum italienischen Memorandum vom 12. VIII. 1947.- (Unterlagensammlung ; 11)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/174651/174651_26_object_5264547.png
Seite 26 von 48
Ort: Innsbruck
Umfang: 43 Bl.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Option ; s.Memorandum
Signatur: D III A-3.683/11 ; III A-3.683/11
Intern-ID: 174651
In der Tat gestattet Nr, 22 desselben Einführungs-Gesetzes den eml.grierten Eitern, sofo rt nach. E rlangung der deutschen Staatsbürgersohaft ihren Kindern (die, dem Art« 5, des• t ergenann ten Gesetzes zufolge, Deutsche geworden sind noch, vor der jus- Wanderung Privatunterricht in deutscher Sprache erteilen zu lassen. Aber noch einleuchtender wird die Exaktheit unserer These in den 'Erklärungen”, in denen K„B ä im Abs.l des § 2 bestimmt wird, dass 'derjenige, der sich als Angehöriger

der deutschen Nation betrachtet', sich bis zum 31» Dezember 1939 entscheiden muss, 'ob er italienischer Staatsbürger bleiben-oder die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben will und daher nach Deutschland aus.” wandern muss'. Ein Begriff, der im Abstand 3 desselben Para graphen bekräftigt wird, nach welchem der Optant in einem sol chen fall sich für die Erwerbung der deutschen Staatsbürger schaft erklären und nach Deutschland übersiedeln muss'« Der folgende Paragraph 7 bestimmt ausserdem, dass Rechts

-, anwälte, nachdem sie die Urkunde ihrer deutschen Natur alisierung e rhalte n haben, auch wenn sie sich zeitweilig im Oberen Etsch ( aufhalten, nicht mehr bei Gericht erscheinen dürfen,- eben weil sie die- italienische Staatsbürgerschaft verloren haben. Wie ist es übrigens möglich, aus diesen Normen die Richtig keit des österreichischen Standpunktes .über dieses Argument ab- zuleiüen, wenn diese oft in so schreiendem Gegensatz zueinander sind? Man erinnere sich nur, dass für diese 'Normen

' und die diesbezüglichen 'Erklärungen' der Präfekt von Bolzano und der Generalkonsul von Mailand 'einen Plan über,die stufenweise , Auswanderung' festlegen mussten, die.nach der erfolgten .V-rwer- bung der deutschen Staatsbürgerschaft des Optanten geschehen - sollte, wie die EontrOore' selbst, welche von den Behörden und Ämtern die sich mit der Optar+enauswanderung beschäftigten, be zeugen. Wenn zum Beispiel der deutschsprachige Südtiroler die 'Erklärung, für die deutsche Staatsbürgerschaft zu»optieren,,ab gegeben

hatte, bestätigte ihm der Präfekt von Bolzano den,Erhalt derselben und machte ihn u.a. auf folgende Punkte aufmerksam* 'Die Delegation'für die Auswanderung aus dem Alto^Adige wird Ihnen ausserdem Ihre übersledlungsreise-nach Deutschland nach erfo lgter Erwe rbung der deutschen St^aat_sbürgerscha£t, kostenlos •

1
Bücher
Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
[ca. 1947]
Österreichisches Memorandum vom 25. VI. 1947, italienisches Memorandum vom 12. VIII. 1947 über die Revision der Optionen und Bemerkungen zum italienischen Memorandum vom 12. VIII. 1947.- (Unterlagensammlung ; 11)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/174651/174651_9_object_5264530.png
Seite 9 von 48
Ort: Innsbruck
Umfang: 43 Bl.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Option ; s.Memorandum
Signatur: D III A-3.683/11 ; III A-3.683/11
Intern-ID: 174651
Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 13. . Juli 1912, Nr. 5 . 55 , der durch das Gesetz vom 21. 8.1939 nicht aufgehoben wurde, macht den Verlust der ital* Staats bürgerschaft ausdrücklich von der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland abhängig und die von der italienischen und deutschen Regierung am 21. Oktober 1939 einverständlich herausgegebenen sogenannten Richtlinien bestätigen im Artikel 12 diese .Bedingung. Im Art. 8 ist allerdings zu - 'Punkt 1 und 2 eine Dispens von der Verlegung des lohn- • Sitzes ins Ausland vorgesehen

. Diese Dispens hätte durch ■ein Dekret des Innenministeriums entweder generell für • ■ alle Optanten oder individuell in jedem einzelnen Falle erteilt werden müssen. Eine solche Dispens ist aber weder in der einen noch in der anderen Form je erteilt worden. Es ist überdies durchaus fraglich, ob der .Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft ohne Verlegung des Wohnsitzes. ; nach Deutschland rechtlich zulässig war. Denn aas deutsche Reichsstaatsbürgorschaftsgesetz §§ 7, 8 , 13 und 16 gestattet

6