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Bücher
Jahr:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Seite 47 von 572
Autor: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Ort: Wien
Verlag: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Umfang: VIII, 559 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Signatur: II Z 3.091/3(1951)
Intern-ID: 238819
40 Bednar, Namens Richenza, die Gattin des Gerold von Immenhausen 3 ). Es wird demnach auch von dieser Seite her (auf Grund des Rufnamens Richinza) wahrscheinlich, daß die ver mutete Vorfahrin der Richinza von Perg-Waldegg (nämlich die ältere Richinza von K.ülb) ihren Rufnamen von der Richenza von Reinhausen geerbt hatte, d. h., daß die ältere Richinza von Külb durch ihre Mutter eine Enkelin des Meginhard von Formbach und der Mathilde von Reinhausen, sowie eine Schwester Hermanns von Augsburg

und der erschlossenen Gattin Haderichs von Hadersdorf gewesen sei. Da also der gesamte Ort Willendorf am Frauenbach vor der Mitte des 12. Jahr hunderts in der Hand dreier Nachkommen zweier Töchter von Graf Rapotos zweiter Gattin aus der Meginhard-Linie der Formbacher gewesen war, so müßte nun untersucht werden, ob nicht vor der Bestiftung der Siedlung Willendorf der Grund und Boden dortselbst elterliches Erbe der Zweitgattin Rapotos von Cham gewesen sei und letzterem als Teil des Heiratsgutes derselben in die Ehe

. Man könnte demnach vermuten, daß hier einstens ein einheitliches Besitzgebiet der Eltern dieser beiden formbachischen Brüder vorgelegen sei; freilich könnte diese Besitznachbarschaft auch Zufall sein. Ob die erstere oder die zweite Möglichkeit tatsächlich zutrifft, zeigt nachstehende Überlegung. Sofern der Grund und Boden für die nachmalige Siedlung Willendorf am Frauenbach überhaupt früher formbachischer Besitz gewesen und erst durch seine Zweitgattin aus formbachischem Haus als Heiratsgut

von Nachkommen zweier Töchter Rapotos festzustellen ist, so hätte unter obiger Voraussetzung in einem Ort solchen Namens, also der Stiftung und dem Besitz der einen Rapototochter namens Willa, kaum auch die andere Tochter und deren Nachkommen Besitz erlangt. Demgemäß ist der Grund und Boden für Willendorf ehemals gar nicht formbachisch, darum auch nicht Heiratsgut der Meginhardtochter an den Grafen Rapoto gewesen. Der Besitz der Benedikta von Ollersbach, der Enkelin des Formbachers Bruno in Urschendorf

und Winzendorf, konnte also mit Willendorf einstens kein einheitliches Besitzgebiet gebildet haben, sondern der Grund und Boden des letzteren Ortes mußte schon vor Rapotos Zweitheirat dessen Eigen gewesen sein. Wenn somit, wie dargelegt, das Willendorfer Gebiet schon vor der Zweitheirat Rapotos in dessen Besitz gewesen war, von welcher Willa mag dann dieser Ort Willendorf am Frauenbach seinen Ortsnamen haben, bzw. wann und von wem wird er auch tatsächlich bestiftet worden sein ? Nach obigem müßte

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Bücher
Jahr:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Seite 49 von 572
Autor: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Ort: Wien
Verlag: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Umfang: VIII, 559 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Signatur: II Z 3.091/3(1951)
Intern-ID: 238819
stärkstens in Angriff genommen worden (vgl. die große Landschenkung von 1035 an den Markgrafen Adalbert) 3 ). Aus der Zugehörigkeit der wahrscheinlichen Begründerin der Ansiedlung Willendorf am Frauenbach zur Familie der chiemgauischen Sigeharde ist zu ersehen, daß dieses Grund- herrngeschlecht auch hier am Steinfeld über Kolonisationsland verfügen konnte, wie es auch sonst an der Neubesiedlung des Ostens der Mark Ostarrichi in führender Weise beteiligt war 4 ). Weil nun gemäß der obigen Darlegung Graf

Sigehard XI. (= Sizo von Chiemgau, f 1046) den Grund und Boden für das spätere Willendorf um 1025 seiner Tochter (Willa) als Heiratsgut geben konnte, so wird man daraus auch schließen müssen, daß wohl er es selber gewesen sei, dem durch Königsschenkung unbesiedeltes Kolonialland dortselbst verliehen worden war; denn eine solche Landschenkung in der Zeit nicht allzu lange vor 1025 würde vollständig in den Rahmen dessen passen, was sich besiedlungsgeschichtlich aus den zwei Schenkungsurkunden von 1002

an Sigehart XI. wenigstens teilweise wiederum gutzumachen, u. zw. durch Verwertung des Ortsnamens, der Rufnamenvererbung, der Verwandtschaftsverhältnisse und der parallelen Besitzabfolge anderwärts als indirekter Quellen ; an der Hand der hier erarbeiteten neuen Erkenntnisse zur Besiedlungs- und Grund besitzgeschichte jener Gegend ergibt sich somit die Möglichkeit, ein ausgeprägteres Bild sich zu machen von der geschichtlichen Gesamtsituation und den Machtfaktoren in den östlichen Grenzgegenden der jungen

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