A r t. 3 3. Fahrzeuge und Tiere, deren Gebrauch gefährlich ist. Hinsichtlich der Dimensionen und Bauart der Fahrzeuge gelten die Bestimmungen des II. Titels des kgl. Dekretes vom 31. Dez, 1923, Nr. 3043. Außerdem ist auf öffentlichen Straßen und Plätzen auch noch der Verkehr von solchen Fahrzeugen verboten, die zu folge ihres Konstruktions- oder Gebrauchszustandes, irgendwie gefährlich werden können. Ebenso ist zur Beförderung von Personen und von Sachen die Ver wendung von Tieren verboten
, auch Haustiere, die dem städtischen Verkehre nachteilig oder lästig werden, können, umherziehen oder frei herumlaufen zu lassen. Art. 3 6. ■ • Verkehrsbeschränkungen. Außer den Bestimmungen des'Art.. 8 des kgl De kretes vom 31, Dez. 1923, Nr. 3043, ist aue h verboten, Fahrzeuge irgendwelcher Art. Tiere und Fahrräder an Orten verkehren zu lassen, wo aus irgendeinem' Grande Verbotszeichen, aufgestellt sind, oder wo an Ort und Stelle der im Dienste befindliche Wachmann in Uniform den Verkehr verbietet.