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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 8 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
a. Ocffentliche Rekognizionzinse. §, 130. Fälle, in welchen Rekognizionzinse Vorkommen . §. 131. Zn welchen Landesbezirken bis zum Eintritte der k. b. Regierung Rekognizionzinse Vorkommen . tz. 132. Größe der Rekognizionzinse bis zum Eintritte der k. b. Negierung . . Z. 133'. Das Recht zum Bezüge der Rekognizionzinse wird auf die ganze Provinz Tirol ausgedehnt .... tz. 134. Kompetenz in Bezug auf die Bemessung der Rekog nizionzinse überhaupt ....... §. 135. Kompetenz zur Bemessung

der Rekognizionzinse in Bezug auf Salinenwaldungm: A. unter der frühem vsterr. Regierung . ... 1*. unter der k. barer. Regierung . . . . ' . C. unter der wieder eingetretenen k. k. österr. Regierung Ob die Wälder in Ober-, Unterinn- und Wippthal der Saline in Hall Vorbehalten seien, und ob sie zu den Regalien gehören. . - - - . . - Ob die übrigen, der Saline in Hall nicht vorbehaltenen Wäl der in Tirol und Vorarlberg zu den Regalien gehören Ob Lerchwiesen, Auen, Mäder u. d. gl. zum Waldboden ge- fjorcit

... . . - • Quantum der Baurekognlzlonzmse b,s zum Eintritte der k.b. Regierung - - • - : Ausdehnung der Baurekogmzwnzmse unter der k. b. Regierung Seite 191 192 192 193 197 200 212 215 221 221 223 223 223 224 224 225 225 226 230 231 232 232 233 233 240 241

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 6 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
§, 113. Nach welchem Werkhe des grundrechtbaren Gutes das Laudemium bei Gutsübergängen sich richte §. 114- Ob die Grundherren den Ab - und Aufzug in der Art, wie er ihnen in der tirol. Landesordnung zugestanden wurde, noch ansprechen können Ob die Grumherren sich die Uebergä'nge ihrer Güter ad ma- nus morfcuas gefallen lassen müssen . Anhang, a. Herrschaft Lienz und Heimfels d. Vils . . . - » - * • c. Trientner Gebieth . <1. Tirol unter der k. baier. Regierung Fünftes Kapitel. Recht

der Grundherren auf Grundzinse. A. Grundzinse aus dem Titel der Grundherrlichkeit. §. 115. Begriff von solchen Grundzinsen überhaupt $. 116. Einteilung der Grundzinse ..... l. Grundzinse von Staats- und öffentlichen Fondsgütern. H. 117. In wie ferne die zu den Staats- und Fondsgütern ge hörigen Grundzinse veräußerlich sind .... Steuerpflichtigkeit der zu veräußernden Staatsgüter Anhang, a- Vermögen der Schweizer'schen Stiftungen in Tirol und Vorarlberg .... b. Vermögen der unter der vorigen Regierung

aufgehobenen Korporazionen und Zünfte . c. Unter der königl. baier. Regierung Kornbodenzinse insbesondere d. Tirol unter der königl. Italien. Regierung . §. 118. Ablösbarkeit der zu den Fonds- und Staatsgütern ge hörenden Grundzinse ....... Anhang, a. Während der k. b. Bßsttzperiode . ^ . Ablösung der Grundrenten jenseits des Brenners Ablösung der Grundrenten im Rentamtsbezirke Rattenberg Ablösung der Kornbodenzinse . . , h. Königl. Stiilien, Regierung .... c. Das in Tirol und Vorarlberg gelegene Vermö gen

der Schweizer'schen Stiftungen d, Vermögen der unter der vorigen Regierung auf gehobenen Bruderschaften und Zünfte , tz. ii9. Nach welchem Maßstabe dieKapttalien der zu reluiren- den Aerar. Grundzinse berechnet werden sollen §. 120. Einbringung der Aerar. Grundzinse .... Einführung eines Zinsbüchelchens ...... Ob die Naturalurbarialgibigkeiten bei der Entrichtung nicht reluirbar seien - . - - . Zn welche Maße sämmtliche Stiftung- und Urbarialgefälle ent- entrichtet werden müssen , . . . , . Einbringung älterer

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Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 9 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
Vili Seite Baurekognizionzinse unter der wieder eingetretenen k. k. österr. Regierung 241 Anhang. Innsbruck, Burgfrieden . . . . . 049 §. 147. Berglehenrekognizionzinse: A. unter der früher« österr. Regierung .... 249 Bergordnung für Vorderösterreich, wozu einige Zeit auch Vor arlberg gehörte . . . . . . . 263 B. Zur Zeit der k. b. Zwischenregierung .... 264 C. Unter der wieder eingetretenen k. k. österr. Regierung: a) allgemeine Bestimmungen 267 10 besondere Bestimmungen in Bezug auf Berg

Die Verfügungen der k. b. Regierung. . . . . Zgg Gesetze der wieder'eingetretenen k. k. österr. Regierung . 399 Auflassung der Wiüengelder für Kalk- und Kohlenbrände . 290 Forstgebühren bei Verkaufen und Zerstücklungen von solchen zum Bereiche des FvrstbezirkeS der Berg und Sakinendi« rekzion in Hall gehörigen verkäuflichen Theil- oder Ver leihwaldungen, welche den Gemeinden und Gutsbesitzern zur unentgeldlichen Deckung ihrer Haus- und Gutsbedürf- nisse an Holz verliehen worden sind . . . 290

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Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 198 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
die gedr. Gnbernialverordnung 6do. 12. Mai isss Z. 9329 Fond; beide Verordnungen bei §. 120. gegenw. Darstell. 4. Die eben früher bei Len unbestrittenen Forderungen an gegebene Begünstigung der Gemeinden; gedr. Gubern. Rirfut Vom 3(1. März 1822 Z. 4750. Publ. Kdmgl. bater. Regterung. Die hierher gehörigen Gesetze siehe bei dem Anhänge zu ISO. lit, c. konigl. baier. Regierung. Jlll rische Regierung. Hierüber sehe man den Anhang zu §. 120. lit. e. Zlliren. Unter der gegenwärtigen österreichischen

Regierung ist den Gemeinden durch das polit. Einrichtungedikt vom 1. März 1814 §. 350. gestattet, alle Gemeindeforderungen (worunter auch Grundzinse zu verstehen sind) welche die Summe von 50 st. nicht übersteigen, jedoch vollkommen liquid sind, mit gänzlicher Abweichung von dem bisherigen Rechtszuge durch die summari sche Erekuzion gleich öffentlichen Anlagen einzubringon. Italienischer Anrheil von Tirol. Siehe den Anhang zu §. 120. 1U. d. k. ital. Regierung. Auch diesen Gemeinden

ist durch das politische Einrichtungedikt vvP 1. März 1814 §. 350. gestattet, alle Gemeindeforderun gen (worunter auch Grundzinse zu verstehen sind,) welche die Summe von 50 fl. nicht übersteigen, jedoch vollkommen liquid stnd, mit gänzlicher Abweichung von dem bisherigen Rechtszuge durch die summarische Erekuzion gleich öffentlichen Anlagen ein zubringen. In den Bezirken von Toblach und Ampezzo, welche unter der l'önigl. ital. Regierung standen, soll von Eintreibung einer Dominikalgabe, eines Grundzinses

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 122 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
Leuzins zu jeder Zeit ablosen, wenn er für einen Gulden des Bodenzinses fünf und zwanzig Gulden Kapital bezahlt. Nach §. 19. desselben Ediktes kann der Bodenzins ganz oder theilweise abgelöst werden. Alle Gründe, worauf die k. b. Regierung einen Bodenzins konstituirte, gingen auf Len Käu fer oder bei der Ablösung der Lehen auf den Vasallen als ein vollständiges , nicht getrenntes Eigenthum über. Die Verpfändung, die Veräußerung oder Vererbung dieser Güter wurden von keinem Konsense

der Regierung abhängig gemacht; für Besitzveränderungen find keine Laudemialgebühren Zu entrichten; §. 17 . des bezeichneten Ediktes. Dies alles ist bei den Grundzinsen anders. Bei den grund zinspflichtigen Gütern ist das Eigenthum getheilt, das Oberei genthum steht dem Grundherrn, das nutzbare Eigenthum aber dem Besitzer des dem Grundzinse unterworfenen Gutes zu, wo her es kömmt, daß bei sich ergebenden Besitzveränderungen Kon sense gelöst, und Laudemialgebühren entrichtet werden müssen. Die Ablösung

der Grundzinse ist von einem wechseitigen Uebereinkommen des Grundherrn unv Grundholden abhängig, zur Ablösung des Bodenzinses aber ist der Besitzer des Grund stückes zu jeder Zeit einseitig und allein berechtigt. Die Kornbodenzinse sind nichts anders, als Theile des sti- pulirten Kaufschillings, oder bei den Lehen Theile jenes Betra ges, den die Regierung für die Allodlsikazion desselben forderte. Es besteht daher ein wesentlicher Unterschied zwischen einem bo denzinspflichtigen und einem grundrechtbaren

Gute. Das bodenzinspflichtige Verhaltniß nähert sich seiner Na tur nach mehr den Libelli francafoili, die nach §. 76. des Kompil. Werkes (viüe fol. 41.) der Dominikalsteuer nicht un terliegen. (I) Tirol unter der königl. italienischen Regierung. Hierüber sehe man den Anhang zum nächstfolgenden §« 118 , lit* b. §•118. Ablösbarkeit der zu den Fonds- und Staatsgü tern gehörenden Grundzinse. Hier ist die Frage zu beantworten, ob die zu den Staats und Fondsgütern gehörenden Grundzinse auch ausser

5
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Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 7 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
. VI Angefochtene Forderungen Anhang, b. Kreis Roveredo ...... c. König!, barer.Regierung. Liquide Forderungen Bestrittene Forderungen . . . ' . 6. König! italien. Regierung. Liquide Forderungen Bestrittene Forderungen . Capo Soldo . . . . .. e, Minen ........ Seite 142 142 142 144 144 168 168 172 H- Privatgrundzinse. §. 121. £6 die Grundzinse in so ferne sie den Privaten zu stehen, rem prwatrechtlicher Natur sind * ° §. 122 . In wie ferne Privatgrundzinse: ' 1. ablösbar

sind ü-f W P"°l"sw»diins° bei aeaenfeifiaem Einv-rstSnd- bar%fen ® run ^ mtl un & Trundholden unbedinat ablös- 2 . Veräusserlichkcit der Privatgrundzinse' I Anhang- Italien, und Zllirischer Antheil von Tirol ^ Unter der königl. baier. Regierung Z. Einbringung der Privatgrundzinse a. unbestrittene Schuldigkeiten . b. bestrittene Schuldigkeiten . Anhang Königl. baier. Regierung . . . . . Zllirische Regierung . . . Italien. Antheil von Tirol ] irr. Hon Afterzinsen und Theilzmsen insbesondere. §. 123. Afterzinse §. 124

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Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 517 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
Allgemeine K onkutrennen der Kommunen zu Auslagen in den Kantonen, in den Departements und JntenDenzbezirken, endlich im ganzen Reiche selbst sind auch in Jllirien und Italien vorgekommen. Mein theils wurden hierzu fünf Perzente der direkten Steuer jährlich besonders eingehoben, theils halten die Kommunalkassen hierzu jährlich allerlei Vorbezüge ( Praelevements ) an die Staats- kasse zu bezahlen, theils wurden besondere Ausschreibungen von der Regierung zur Bestreitung solcher Auslagen

veranlaßt, an welchen sie -einen unberichtigten Rückstand duldete. Eben dieses ist derFall mit allen gewöhnlichen und auffergewöhnlichen Kriegs lasten, welche unter den genannten Regierungen auf solche Art immer durch sie selbst bestritten, keineswegs aber durch die Ge meinden getragen wurden. III. Gesetze unter der wieder eingetretenen österr. Regierung, vom Jahre 1813, respektive 1814 cm* gefangen. Die österr. Regierung hat bei der Besitzergreifung des k. b. A nt Heils von Tirol und Vorarlberg

in Ansehung der Gemeindewustungen Anfangs keine wesentliche Aenderung getrof, fen, sondern hierin alles in dem Zustande gelüsten, wie es unter der k. b. Regierung war. Für den italienischen und illirischenAntheil von Tirol hat die k. k. österr. Hoftommisston unterm 1. Marz 1814 das so genanlNe politische Organisazionedlkt erlassen, wo durch die Verwaltung der Gemeinden in der gesetzlichen Ver fassung, die ihr jene Regierungen gegeben hatten , verblieb, und nur folgende besondere Verfügungen getroffen

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 118 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
b) Vermögen der unter der vorigen Regierung auf gehobenen Korporationen und Zünfte. Ob das Vermögen der nach den Gesetzen der Zwischen- regierungen aufgehobenen Korporazionen und Zünfte veraussert werden dürfe? Vermöge dem Hofkammer-Präsidialerlasse ddo. 29. Juni 1836 Zahl 4911. haben Seine Majestät noch nicht über die Frage entschieden, in wie ferne wieder auflebenden Bruder schaften das Vermögen, so wie früher besessen haben, zurück zustellen komme, weßwegen auch hinsichtlich der Substanz

die ses Vermögens keine wie immer geartete Veränderung vorzu nehmen, und sich sohin lediglich auf die zweckmässige Verwal tung solches Vermögens zu beschränken sein werde. ^ In dem weiter herabgelangten Hofkammer-Prcistdialerlasse ddo, 20. Nov. 1889 Z. 48358 ist unter der Zahl 6. auöge- gesprochen: „6. Das Vermögen der in UebereiUstimmung mit den .Gesetzen der vorigen Regierung aufgehobenen Bruderschaften und Zünfte hat Lei dem Kammeralfonde zu verbleiben , so wie das selbe auch in den lombardisch

-venezianischen Provinzen der ihm von der vorigen Negierung gegebenen Bestimmung zugeführt wird." Ob nun hiermit gesagt sei, dieses Vermögen habe bei dem Kameralfonde bloß zur Verwaltung, oder es habe daselbst zum Eigenthume zu verbleiben, ist zweifelhaft; nur im Falle, daß das Eigenthum bei dem Kameralfonde bleibt, ist selbes ver- äusserlich. c) Bai Mt. V e rz e i ch ni ß der unter der k. b. Regierung wegen Verkaufes der entbehrli chen Staatsrealitäten, und wegen Belastung eines Theiles des Kaufschillings

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 10 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
, Jnfelsteuer ....... §• 152. Leibeigenschaft . . . . Anhang. Vorarlberg. . . I. Herrschaft Hoheneck . IL Grafschaft HohenemS . Zwischenregierungen vom Z. 1806—1814, als: Königlich baier'sche ....... Königlich italienische Französisch i»irische S* 153. Rekognizivnzinse für Ueberlassung öder Gründe §. 154. Roboten . . . . Anhang, n) Vorarlberg unter der k. b. Regierung . b) Tirol unter der k. italienischen und illirisch-fran- zösischen Regierung . §. 155. UnlerthansneruS Anhang. Tirol

unter der k. b. Regierung §. 156. Vogteizinse ........ §, 157. Rekognizionzinse für Wasserleitungen Anhang. Brunnenzinse der Stadt Innsbruck . Rekogm'zionen fürZäune in denunterinnthas.Ge« richtsbezirken Hvpfgarten, Fügen, Zell, Kufstein und Kitzbühel 332 334 347 347 348 350 356 357 364 365 369 370 370 371 373 380 381 381 382 385 395 396 398 421 421 423 426 426 Sechstes Kapitel. Recht der Grundherren auf die Heim, fälligkeit (Kaduzität.) §. 158. Fälle, in welchen daß grundherrliche Recht auf Kadu zität

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Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 13 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
§. 174. Recht des Grundholden auf Gegenreichnisse Stift- Sonnenburg. Zensiten in Pusterthal . §. 175. Recht auf den besonder» Schutz und Beistand des Grundherrn %. 176. Verkaufs- und Einstandsrecht überhaupt . §. 177. Einstandsrecht in andern bestimmten Fällen, alS: I. EinstandS- und Losungrecht bei der Veräufferung aufge- theilter öden Grundstücke . . . . . . II. Ein standsrecht es jure congrui Anhang, ai Kreis an den italien. Konfinen Gericht -Iroo . , . . . . d) König!, ital. Regierung

Statut II. nach dem Roveredaner Statut . Hl. nach den tirolisch-österr. Bestimmungen . Anhang. Tirol unter der k. ital. Regierung B. Censual-Verhältmß. I. nach den zwei Bullen des Papstes Pius V. II. nach den Novellen des Trientner Statutes HI. an den italien. Konfinen Tirol, österr. Bestimmungen hierüber . Tirol unter der königl. baier. Regierung C. Emphiteutischeä Verhältm'ß. I. Anordnungen des Trientner Statutes II. Statut für das Gericht Arco . . . - in. nach den Bestimmungen der tirol. österr

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Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 563 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
wurde eine weitere Wuftungsteuer von 4-| Terminen zur Tilgung der Marschkonkurrenzkosten auch für das Jahr 1804 ausgeschrieben. Die Ausschreibung geschah durch den landschaft lichen engem Auöschußkongreß ddo. 7. Jänner 1804 Z. 105 Kongr. b. Unter Len fremden Regierungen. s Während Tirol unter der k. b. Regierung stand, wurde durch das Marschkonkurrenznormale vom 27. Dezember 18Q7 und durch eine besondere konigl. Verordnung vom 28. Februar 1809 (Regier. Bl. S. 386) für die allgemeinen Militärlasten

. Wie es mit den Marschkonkurrenzkosten unter der italieni schen und illirischen Regierung stand, flehe früher bei den Gerichts- und Gemeindeumlagen überhaupt; 11. lit. 11. S. 499. o. Tirol und Vorarlberg wieder unter österr. Regierung. Tirol und Vorarlberg, wieder an das Erzhaus Oesterreich gelangt, befand sich in Bezug auf die Marschkonkmrenzausla- gen in jenem Zustande , welcher schon oben im gegenw. §. S. 500 angedeutet wurde. Die seitdem erschienenen Verordnungen sind nach dem Leit faden der Provinz. Gesetzsammlung, in welcher sie vollen

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Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 585 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
1 ' 1 ■ 4 .», ■ H, 4 9 VJ. 4 1- 7 is t 'i Die Oesteneichische und Ae Ba i e r' sche Regierung sind überekngekgmmen, ihren in den beiderseitigen Staaten erkran kenden oder verunglückenden unbemittelten Anterthanen gegen seitig die bencthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu laßen; Hofkanzleidekr. «I<in. fi,.- Oft. 1833 Z. 24.458 und Tube«. Eröffnung äün. 5. November 1333 Z. 23171. Sa- nit. Provinz. Gesetzs. Zahrg. 1833, XX. D. S. 463. Amischen der Groß Herzog-Hessischen und Oesterrei

zwischen Oesterreich und der königlich Sach, fischen Regierung hinsichtlich der Wechselseitigen unentgeldlichen Verpflegung erkrankter und verunglückter unbemittelter Unter- Hamn; Hofkanzleidekr. vom 28. Sept. 1835 Z. 24790 , und Gubern. Eröffnung «Mo. 3 . Nov. 1835 Z- 22066Samt., an stmmtliche Kreisämter re. Me S ch W e i z e r 'fch e Kantonregie rung Solo t h « r n versichert, daß bei. ihr die Oesterreichischen armen Unterthanen « den Spitälern unenkgeldlich ausgenommen werden; Note »«Gtaatskanzlei des Kantons

Solothurn üd». 25. Juni 1838; W»L. Z. 15664 Sanit. I» Ansehung der Verpfleggebühren gegen Vstrtem. berg'sch« Unterthanen hat es nach der a. y. Entschließung »SM i?. Juni und Hofkanzleiverordnung vom IS. Juli istg, 3 . 19809 , Abs. i. bei der bisherigen Gepflogenheit zu bewen den. Da nun bei einem im I. 1828 vorgekommcnen Falle lit k. Würtemberg'sch« Regierung sich auf hie zwischen dem Kaiserstaate Oesterreich und Le« Königreiche bestehende Rezipr». Zitat berief, welcher Zufolge für die Zukunft nie mehr

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/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_2/GVKB_02_2_739_object_3954371.png
Seite 739 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
, und in dem von Salzburg getrennten, gegen wärtig mit Tirol vereinten Ziller- und Vripeüthale unter dem Namen: -.Weihsteuer" bestehende, von den salzburgischen Hof- urbarsunterthanen bei jedesmaliger Veränderung des Landesfür sten durch Todfall zu entrichten kommende „Herrn-Anlait" noch ferner, jedoch mit der Bestimmung aufrecht zu halten, daß die Salzburger Hofurbarsunterthanen diesfalls nunmehr unter der österreichischen Regierung nicht strenger, als vorhin unter der fürsterzbischöflichen Regierung gehalten

werden sollen, und daß somit sich bei der Einhebung dieser Abgabe rückstcht- lich der Ausmaß derselben ganz nach der unter letztgenannter Regierung bestandenen Hebung zu benehmen sei. Ilebrigens haben die gedachten hohen Hofstellen über die hinter diesen dlnterthaneu aus den letzten Epochen der Herrcn- verändcrungen hastenden Rückstände an der in Rede stehenden Weihsteuer hinaus zu gehen befunden, und es ist daher an dieselben Hierwegen weiter keine Anforderung zu machen. Von diesem hohen Beschlüße

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Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 839 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
m s nnsbruck unter Mitkheilung einer Abschrift von dem an die . ö. Regierung erlassenen Hofdekrete zugefertigt. Nun folgt die vorstehend erwähnte Abschrift: „Anzuzergen; Derselben ftye durch die Verordnung vom 13. Map lezthin die allerhöchste Entschlüßung bekannt gemacht worden, daß in dem Zeitraum eines Jahrs alle dermalen zu den landesfürstl. Kirchen, und Pfarren gehörige Grundstücke, und Unterthannen plus ostfsrenti veräußeret, und das daraus erlöst werdende Geld, wie alle andere pupillae

, bey welchen ein größerer Nuzen für die landes fürstl. Pfarreyen , und Kirchen durch die Veräußerung angeho- fet werden mag ; Also werde Regierung sich hiernach zu achten, folglich den Verkauf diesfalsiger Grundstücken, und Unterthannen nur in so weit befolgen zu machen wißen, als andurch der mehrere Vortheil für ihre geistliche Inhaber erreichet, und respective der größere Schaden Hindangehalten wird." Wien» den 4. Oc- lober 1771. An die N. Oe. Regierung. 2. Hofkanzleidckret vom 9. April 1776

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 697 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
680 mann v. Treniinaglia, S. die o. ö. Regierung und 8. an das Fiskalamt Folgendes verfügt wurde: nü i. „Die Art und Weife, womit zur Verhütung des fer ner» Unfugs in Bezug der höheren Oapital^-Zinnßen bisher von demselben vorgegangen worden, erhalte die dießeitige voll kommene Zufriedenheit, so wie dann auch über die unterm io. dieses geäusserte ganz wohl gegründete amtliche Meynung wegen einer zu dem Ende an Dero Kreisuntergebene Obrigkeiten an welschen Continpu zu erlassenden neuerlichen

Ein v Uv an das Kreisamt an der Etsch für das Gericht Königs berg angeschlossen werden möge. uü 2. und 3. Was an das Kreisamt an welschen Eon- ü nien in Betreff der immer daselbsten vorgehenden wucherischen l ntk-rt-88on Handlungen zu erlassen, und in die welsche Sprache übersetzen zu lassen befunden, wird ad 2. Hochlöbl. O. Oe. Regierung zu dem Ende ad g. dem Fiskalamt zum Wissen aä L. und g. ronuininrct, ad 2. damit im Fall von den Gemeinden alldorten laut §. qnarfi ansuchenden moratoii en Eine Hochlöbl. Regierung

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 142 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
Verzeichnisse enthaltenen Schätzungssummen/ Dem Original gleichlautend, Cu stodi, General-Sekretär. Itebrigens wird bemerkt, daß Die k. üalion. Regierung noch vor ihrem Erlöschen die Ablösung der Den Dvmainen zu rer- chenden Schuldigkeiten bewilligte, worüber das Edikt dev Hr- nanzministeriums, ästu. 1 9. September 1813, Die dabei zu be obachtenden Modalitäten enthalt. 6) Das in Tirol und Vorarlberg gelegene Vermö gen der Schweizer'schen Stiftungen betreffend. In Ansehung des in Tirol und Vorarlberg

gelegenen Ver mögens der Schweizer'schen Stiftungen; siehe den Anhang Zu §. 117 . d) Vermögen der unter der vorigen Regierung auff gehobenen Bruderschaften und Zünfte. Hierüber siehe Len Anhang zum frühern §. 117. §. IIP. Nach welchem Maßstabc die Kapitalien der zu reluirenden Aerarialgrundzinse berechnet werden sollen. I. Wenn ganze Arbarsko m plere verkauft und znm Kapitale geschlagen werden, so wird nach der St. G. V. Hof- kommissioninstrukzion vom 18 . Dez. 1833 a) bei unveränderlichen

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 618 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
nach dem buchstäblichen Inhalt zu nehmen komme, weil hierin kein Schreibverstoß unterlaufen sei. b). Königl. ital. Regierung. Königl. ital. Verordnung vom 15 . Juni 1810, welcher gemäß die Gesetze der ehemaligen ikalien. Republik vom 2. und 26. Fiorile des Jahrs VI. über die Aushebung der Fideikom misse und der daraus entstehenden Untheilbarkeit der Güter, so wie des nicht vertragsmässigen EmstandörechteS auf Las Depar tement der cbern Etsch ausgedehnt wurde. «) Salzburg. Heber den Einstand bei Zulehen

im Salzburgischen; flehe den li. Th. i. Abth. gegen w. Dar stell. S. 134. §. 178. Berechnung des fünften Grades, bis zu welchem nach der tirvl. Landesordnung den Verwandten das Einstandsrecht gebührt. Gedruckte Kundmachung der o. osterr. Regierung ddo. 3. Hornung 1781. „Zehnte Rechtsfrage: Ob das vermög tyrolischer Landesordnung den Besreund- ten gebührende Einstandrecht den Befreundten bis zum fünften Grade inclusive oder exclusive gebühre? Entscheidung dedato 8. Jänner 1781. Es sey der 8te Titel des Sten

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