Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
490 l II. Pflichten der Gr und Herren. §. 16O. Nähere Bezeichnung dieser Pflichten. Die Pflichten der Grundherren zerfallen ln jene, welche sie gegen ihre Grundholden, Und in solche, , welche sie gegen Dritte haben. Da die Pflichten gegen die Grundholden eben so viele Rechte dieser gegen den Grundherrn sind, welche Rechte später darge- stellet werden, so erübrigt hier nur noch die Pflichten gegen Dritte aufzunehmen. Zu diesen gehören insbesondere: 1 die Pflicht zur Entrichtung der l. s. Steuer
; II. die Pflicht zur Konkurrenz bei Gerichts- und Gemein- dewuftungen; IN. die Verbindlichkeit, obrigkeitliche Grundvertheilungen hei dem Kreisamte anzuzeigen. I. LandeLfürstliche Steuer. Nach den Grundsätzen des tirol. Steuersystemes, (flehe Krisiiün Volle, Innsbruck 1827, §. 2.) unterliegen Grundgil« ten oder überhaupt Reichnisie, welche von den Eigenthümern der liegenden Gründe , Gebäude rc. an einen Dritten , als ftän- dige und unablööllche Schuldigkeit entrichtet werden, der Do- minikal - oder Adelssteuer
sein. Nach diesen Bemerkungen erübriget für den Zweck der ge- gegenwärtigen Darstellung nur mehr die Andeutung jener Ge setze und Verordnungen, welche sich auf die l. f. Steuer der Grundgiltenbesitzer beziehen. *) Verfahren, wenn mit grundrechtbaren Gittern Grund- und Zc- hentgilten verbunden waren, und von beiden zusammen einen, Grundherrn ein .bedeutender Grundzins enrichtet werden mußte > siehe Volle, 163. S. 160. * ’t '