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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 509 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
habe; siehe A. 36. im ll. Th. i.Abth. gegenw. Darst. Die zeitliche Grundsteuerfre'cheit im Falle der Arbarmach- ung oder Gründe siehe im 1. Th. gegenw. Darß. §. §. g. xu 9 * Seite 87 k. Anhang, a) Vorarlberg. Hierüber siehe im I. Th. der gegenw.Darst. S. in. den b) Zitier- und Brixenthal. Daselbst gilt noch immer das königl. baierische Stcuerpro- visorium v. 13. Mai 1808, und dieses Verhältnis; der Grund steuer zu jener des Landes Tirol wird bis auf Weiteres beibe- halten; jedoch ist mit der allmähligen

Ausscheidung der Derni- nikalsteuer nach den Forderungen des tirol. Steuersystemes fort zufahren; a. h. Entschließung vom 21. April, Hofkanzlciercss, nung vom 29. April und geschr. Guberuialdekr. vom 13. Mai 1829 Z. 9100 Steuer. c) Trient, Fürstenthum, vor Dessen Sekularisicung. Konvenzienpunkte zwischen dem Erzhause -Oesterreich als gefürsteten Grafen von Tirol eines - und Dem fürstlichen Stifte Trient andern Th eiles, ddo. 34 . Juli 17 77. Caot. omiss, „ E r st e r G e g e n st a n D. Wie das fürstliche

Stift Trient bey der Ijniver^ai-Steuer- kercitung, und bey dem hierauf zu erfolgen habenden Steuer- Catastro zu behandeln sey, folglich wie das fürstliche Stift sowohl, als seine lintcrthanen in Zukunft die landschaftliche Steuer zu bezahlen haben? Hierüber ist verglichen und ausgemacht worden, daß

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 507 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
490 l II. Pflichten der Gr und Herren. §. 16O. Nähere Bezeichnung dieser Pflichten. Die Pflichten der Grundherren zerfallen ln jene, welche sie gegen ihre Grundholden, Und in solche, , welche sie gegen Dritte haben. Da die Pflichten gegen die Grundholden eben so viele Rechte dieser gegen den Grundherrn sind, welche Rechte später darge- stellet werden, so erübrigt hier nur noch die Pflichten gegen Dritte aufzunehmen. Zu diesen gehören insbesondere: 1 die Pflicht zur Entrichtung der l. s. Steuer

; II. die Pflicht zur Konkurrenz bei Gerichts- und Gemein- dewuftungen; IN. die Verbindlichkeit, obrigkeitliche Grundvertheilungen hei dem Kreisamte anzuzeigen. I. LandeLfürstliche Steuer. Nach den Grundsätzen des tirol. Steuersystemes, (flehe Krisiiün Volle, Innsbruck 1827, §. 2.) unterliegen Grundgil« ten oder überhaupt Reichnisie, welche von den Eigenthümern der liegenden Gründe , Gebäude rc. an einen Dritten , als ftän- dige und unablööllche Schuldigkeit entrichtet werden, der Do- minikal - oder Adelssteuer

sein. Nach diesen Bemerkungen erübriget für den Zweck der ge- gegenwärtigen Darstellung nur mehr die Andeutung jener Ge setze und Verordnungen, welche sich auf die l. f. Steuer der Grundgiltenbesitzer beziehen. *) Verfahren, wenn mit grundrechtbaren Gittern Grund- und Zc- hentgilten verbunden waren, und von beiden zusammen einen, Grundherrn ein .bedeutender Grundzins enrichtet werden mußte > siehe Volle, 163. S. 160. * ’t '

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 508 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
.) 3. Gubernialzirkulare vom 30 . Sept. 1824 Z. 18992, daß die neue Steuereinhebung - und Exekuzionordnung für Ti rol mit 1 . Nov. 1824 in Wirksamkeit zu treten habe. (Pro vinz. Gefths. I. 1824, XI. B. S. 747.) 4 . Nähere Vorschrift wegen Behebung der DoMinikalsteuer; Gubernialkundmachung ddo. 22 . Jänner 1823 Z. 1243 Steuer. (Provinz. Gefths. Jahrg. 1823, XII. B. S. 23.) 5 . Die Dominikalisten haben den Gemeinden für die Per- zepzion der Dominikalfteuer auf jeden Fall Ersatz zu leisten; Gubernialdekret

<1 do* 2 . April 1827 Z. 6170 Steuer; (Provinz. Gefths. Jahrg. 1827 , XlV. B. S. 221 . Uehrigeus ist es ein Grundsatz des tirel. Steuersystemes, daß Steuern und Wustungen zwar auf dem steuerpsiichtigen Grund und Boden haften , und als dingliche Lasten von dem jeweiligen Besitzer der Realitäten zu tragen sind, daß aber ein jeweiliger Besitzer, welcher zu solchen Leistungen verhalten wird, die sich auf eine seinem Besitze vorgehende Zeitperiode beziehen, den Regreß, an demjenigen nehmen möge

auf der inuern Ausgleichung beruhen, und das Universum der Provinz nicht berühren, folglich an dom Steuerziffer nichts ändern, sind zu berichtigen, jene aber, welche auf das Universum der Provinz Bezug nehmen, haben nach Weisung des Dekretes der Zeutral- Organisir. Hofkommission v. 19. März 1817 auf sich zu be ruhen; Gub. Z. 367 Steuer v. I. 1819.

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 418 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
daß der Jurisdicent selbst als Besitzer eines fundi cmphy- teuticl einem seiner Dinastie unterworfenen Bauern qna do- fflino directo Len Ca non cm emphyteuticum zu bezahlen hat, dergestalt, daß der Üinasta in der Eigenschaft eines GrundholdS seinen eigenen Gerichtsunterthan als einen Grund herrn erkennt. Zudem ist im Lande Tyrol keine Dominica!-Steuer vor handen. Jeder Besitzer ist Eigenthümer seines Vermögens , und so gar bei den fundis emphyteuticis bezahlet der Emphyteuta frinc Steuer

von der Gieba, nicht dem Domino directo, son dern unmittelbar in die Landschaft, wie hingegen der Dominus directus nur von dem Canons emphyteutico, nicht aber Sott der Gieba die so genannte Adels- oder Gültsteuer in die Landschaft zu entrichten hat, ohne daß er für die so genannte gemeine Steuer intuitu Giebas verantwortlich seyn darf. Die ser Umstand scheint um so mehr bedenklich zu seyn, als im Lande Tyrol Dynasten sich befinden , welche, weil sie im Ge richt keine Praedia, oder der Contribution

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Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 530 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
erhoben werden kann, liegt der Maßstab der Besteu- 'ung sowohl im Aufwande, den jemand macht, als in jenem graubwurdigen Rufe, der über die wahren finanziellen Verhält- lge Des zu Besteuernden noch am meisten Licht verbreitet: — n .« m n£U ^« tcm & ec Zur Bemessung solcher Steuer auf< g stellten Kmnmssfion, welche mit allen einschlägigen Verhält- , à Stadtbewohner vertraut, und ein Inbegriff von so ÄtoÄTiÄ' ** " Uf iKC " ""-ab-» Diese Kommission theilt die gesammten Einwohner-in acht Klassen

; die letzte als die ärmste zahlt keine tassa d’ opinione. Das Vermögen der übrigen Bürger aber wird von der Kom mission mit Rücksicht auf die Passiven, Lasten und Auslagen nach dem den Mitbürgern allein bekannten Rufe der Vermög lichkeit jedes Einzelnen in einem apprcrimativcn Anschlag aus gesprochen , und darnach die Steuerquote festgesetzt. Es bestehen demnach sieben steuergehende Klassen, welche nach der Grösse Des Vermögensziffers zahlen; i. Klasse von 400 fl. bis eoo fl. Steuer. o a a flf

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