Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
zur Schonung der Parteien von Unkosten zu beginnen hat. Daß die Kosten pr. 15 kr. für den Stempel, mit welchem der Ex trakt versehen sein muß, der Partei zur Last fallen, unterliegt keinem Zweifel, aber eben so wenig als das Landgericht ver pflichtet ist, den Stempel gegen Einbringung des Betrages von der betreffenden Partei vorzuschießen, kann diese Verpflichtung dem Rentamte als Grundherrn zugemuthet werden. In so ferne es sich um vergangene Fälle handelt , und die ausbedungenen Extrakte
, somit das Landgericht hierzu ermächtigen. Im bejahenden Falle hat dann das Landgericht von dem Censiten den 15 kr. Stem pelbogen oder den Geldbetrag hiefür abzufordern, den Extrakt auszufertigen, und dem Rentamte zu übersenden. Sollte der Eensit sich erklären, daß er sich dem rentämtlichen Ansinnen nicht fügen wolle, oder, obwohl vorgerufen, nicht erscheinen, so hat das Rentamt das hierüber aufgenommene Protokoll nebst einer legalen Abschrift des betreffenden Konsenses