tu ms Brixen jenseits der besagten Grenzen (nördlich des Brenners, östlich des Jswaldes), falls sie mit ihren Waren die Grenzen des Bistums nicht überschreiten. Ebenso zahlen Bewohner der Pfarre Bozen von den Waren, die sie von den Bewohnern des Bistums Brixen innerhalb der erwähnten Grenzen erhandeln, dem Bischof von Brixen keinen Zoll, wohl aber von jenen Waren, die sie daselbst von auswärtigen Kaufleuten erstehen oder die sie selbst von auswärts durch das Gebiet von Brixen nach Bozen
Behandlung statuiert, sondern noch hinzugefügt, daß Bozner und Brixner auch auf den Jahrmärkten in Bozen und im Ge biete des Bistums Brixen gleich behandelt werden sollen, was sich wohl auf die gegenseitige Höhe der Marktzölle bezieht. Die Tendenz dieses Vertrages geht einerseits dahin, daß die Güter, die den Bedürfnissen der Angehörigen der vertragschließenden Hochstiste dienen, der Verteuerung durch Zollabgaben überhoben werden, anderseits aber auch der Absatz der in jenen Gebieten selbst erzeugten