15. Jahrh. auch in den deutschen Gerichten des Tiroler Landesfürstentums als Grundlage für die Erhebung der außerordentlichen Steuern auge- f nommen.*) Außerordentliche Steuern. Schon die von K. Heinrich.am 13. April 1312 eingesetzten zehn Landpfleger, welche die Verwaltung des Landes für den abwesenden Landesfürsten führen, besonders aber die Finanzen ordnen sollten, schrieben eine große außerordentliche Steuer aus, die in dem armen Oberinntal mit Wafsengewalt eingetrieben werden mußte
.**) Im Freiheitsbriefe des Markgrafen Ludwig, gegeben München 28. Jan. 1342, in welchem er die Rechte und Freiheiten aller Bewohner des Landes Tirol bestätigte, gab er auch die Zusage, keine ungewöhnliche (außerordentliche) Steuer aufzulegen „ohne der Landleute Rat'.***) Ver stand man damals hierunter den Adel, so bedeutete dieser Ausdruck unter der Regierung H. Friedrichs IV. (140k—1439) die Mitglieder der aus den vier Ständen der Prälaten, des Adels, der Städte und Gerichte.sich zu sammensetzenden Landschaft
. Im Freiheitsbriefe gegeben Innsbruck 24. Febr. 1406 gedenken die H. Leopold IV. und Friedrich IV. der mannig fachen Hilfen und Steuern, welche die Landherren, Ritter, Knechte, Städte und alles Volk des Landes an der Etsch und im Jnntal ihnen und ihren Vorfahren geleistet haben, und geloben, sie mit einer solchen Steuer, wie sie die Landherren, Ritter und Knechte wegen des gegenwärtigen Kriegesf) von ihren Zins- und Eigenleuten bewilligt haben, fernerhin zu verschonen, es sei denn mit ihrer Gunst und Willen
. Betreffs der Zu zugspflicht (der Aufgebotsfolge) beriefen sich die Herzoge auf das alte Herkommen, nach welchem Landherren, Ritter und Knechte bei Landesnot verpflichtet seien, einen Monat auf Kosten und Zehrung, oder wie man sagte, aus „Lieferung' des Landesfürsten zu dienen bis an die Landes grenzen an der Etsch und im Jnntal, aber ohne Sold. Der Adel leistete also Kriegsdienst, aber keine Steuer, bewilligte dagegen die Besteuerung seiner Zins- und Eigenleute.ff) Ebenso bewilligte der Adel
auf dem Land tage zu Bozen 17. Dez. 1437 dem H. Friedrich IV., daß seine Eigen- und Zinsleute die Steuer geben sollen, die Städte, Märkte, Gerichte und Täler, die keine Untertanen des Adels waren, gaben sie freiwillig. Der Landtag bewilligte i Gulden rheinisch von jeder Feuerstätte. Der Herzog mußte einen Revers ausstellen, daß die Gewährung der Steuer den Ständen an ihren Rechten und Freiheiten zu keinerlei Abbruch gereichen solle.ffsi) Dem H. Siegmund bewilligten die Stände bei seinem Regierungsantritt