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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 126 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
leguttg unter sich blieb den Bürgern selbst überlassen. Neben den Ge bäuden war auch Grund und Boden Gegenstand der Besteuerung. Wieder holt wurde die ganze oder ein Teil der Steuer vom Landesherrn den Bürgern überlassen zu Befestigungsbauten an der Stadtmauer, zum Auf bau abgebrannter Stadtteile oder zur Abzahlung einer Schuld des Landes herrn. Öfters wurde die Steuer von letzterem an feine Gläubiger ver pfändet. Markgraf Ludwig erklärte 1. Dez. 1354 alle Stadtbewohner, nicht bloß die Bürger

Innsbrucks wurde bleibend zu einer Ge meindesteuer. Die Steuer des Marktes oder der Stadt Matrei wurde in schwankender Höhe (32, 4, 28 Pfund) durch den Propst zu Innsbruck ver rechnet, auch dem Bischof von Brixen zahlte Matrei eine Steuer von 8, später 10 Mark jährlich zu Martini. Hall zahlte ursprünglich jährlich 12 Mark an den Landesherrn als „marchrecht', an deren Stelle seit 1300 eine Schatz steuer mit wechselndem Ertrage tritt. Durch das Stadtrecht von 1303 wurde diese Steuer

in einer mit der Innsbrucker von 1282 übereinstim- menden Weise reformiert, von ihrem weiteren Schicksal ist nichts bekannt. Die Steuer von Sterzing betrug nach einigen Schwankungen von 1305 an jährlich 25 Mark, sie wurde jährlich durch 11 erwählte Bürger umgelegt. Bis über die Mitte des 13. Jahrh. scheinen die Bischöfe von Trient, welche die Herrschaft über Bozen mit den Grafen von Tirol teilten, von dieser Stadt allein eine Steuer bezogen zu haben, während die übrigen Einkünfte unter beiden Herren seit 1208 geteilt

wurden.*) Eine Gerichtsversammlung von 1242 urteilte, daß alle Häuser in Bozen steuerpflichtig sind, mögen die Besitzer dort wohnen oder außerhalb'sich aufhalten. Anscheinend begründete aber auch der Betrieb von Geschäften schon damals die Steuerpflicht, wie das später (1339) ausdrücklich als althergebracht anerkannt wurde. Auf Bitten der Bürger Bozens verwandelte Bischof Egno mit Urkunde vom 8. Dez. 1256 die in ihrer Höhe nicht bestimmte Steuer in eine jährlich zu Martini zu leistende Abgabe

von 1000 Pfund (— 100 Mark). Mit dieser Fixierung der Steuersumme ging auch die Verwaltung derselben in die Hände der Bürger über, welche gewählte Vertrauensmänner mit der Umlage der Steuer betrauten. 27. Nov. 1269 schlossen Bischof Egno und Graf Meinhard einen Vertrag, wonach die Steuern und Gerichtsgelder der nächsten zwei Jahre geteilt werden sollten. In dem Streite mit Egnos Nachfolger Bischof Heinrich II. (1274—1289) dürfte die Bozner Steuer größtenteils in Meinhards Hände geflossen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 124 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
hiezu bestellte Gemeindeorgane. Im Gerichte Ritten geschah die Umlegung der Steuer durch die Gerichtsgeschworenen und die Einhebung durch den Gerichtsdiener. Die Grundlage für die Umlegung bildeten die durch 1h. Notare angelegten Steuerlisten oder Steuerrollen, die ihrerseits aus einer Einschätzung des steuerpflichtigen Besitzes innerhalb der Gemeinden be ruhten, wobei die Steuer nach freiem Ermessen der mit der Umlage be trauten Organe bestimmt wurde. Immer erst nach längerer Zeit wurde

eine Neuanlegung bzw. Richtigstellung und Ergänzung der Steuerlisten -durch einen lh. Beamten, der dafür vom Landesherrn besonders entlohnt wurde, vorgenommen; diese revidierten Steuerlisten blieben durch eine Reihe von Jahren in Kraft und bildeten die Grundlage für die Umlegung der ordentlichen Steuer auf die einzelnen Steuersubjekte. Die Richter, Pröpste oder Pfleger verrechneten die Steuern entweder dem Landes herrn selbst oder, was die Regel war, einer von diesem bestellten Kom mission. Die ordentliche

Steuer hatte schon gegen Ende des 13. Jahrh. den Charakter als Personallast vollständig abgestreift und war zu einer reinen Realsteuer geworden, welche den jeweiligen Besitzer des steuer pflichtigen Grundstückes nach Art einer Reallast traf. Sie war zugleich Grund- und Gebäudesteuer, denn auch die Häuser aus dem Lande wurden zur Steuerpflicht herangezogen. Lehengüter der Bauern zahlten die Steuer ebenso wie deren Eigen- und Zinsgüter. Eine bestimmte Steuer einheit und einen bestimmten Steuersatz

hat es nicht gegeben. Die Begriffe Hof, curia, huba waren keine feststehenden, deren Größe und Ausdehnung eine sehr verschiedene. Die Steuerbeträge haben sich bis ins 15. Jahrh. konstant erhalten. Was die Ausdehnung der Steuerpflicht betrifft, so waren zunächst die freien Bauern steuerpflichtig, deren Dienste und Abgaben als Freiendienst, Freisteuer (86veitium vel steura liberorum) bezeichnet und Von denen der Eigenleute geschieden wurden. Der Steuer unterlagen ferner die Hintersassen des Landesherrn

und anderer Grundherren, soweit nicht ausdrückliche Exemtionen Vorlagen. Die Steuerfreiheit des Klerus war grundsätzlich anerkannt, von den Hintersassen desselben war ein Teil steiìerpflichtig, ein anderer steuerfrei, letzterer offenbar aus Grund be sonderen lh. Privilegs.*) Der Adel war auf Grund feiner Heerfahrts pflicht von der ordentlichen Steuer befreit, seine Hintersassen wurden je doch zur Steuer herangezogen. Wenn Bauern und Bürger ihre steuer pflichtigen Güter an Geistliche oder Adelige veräußerten

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 127 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
Philipp 1802 und Bischof Bartholomäus 1805 stellten die Landesherren alle Stiftsgüter und die Steuer Bozens zurück. Als nach des letzteren Bischofs Tode (1307) eine 3jährige Sedisvakanz eintrat, kamen die Landesherren abermals in den Besitz der weltlichen Gewalt im Hochstifte und in den Bezug der Steuer Bozens. Sie treffen wohl als Vögte des Hochstiftes neben dem Bischof Verfügungen in Steuerfachen, erhoben als solche auch außerordentliche Steuern von der Stadt, der Bischof blieb jedoch

im Be sitze der Stadtsteuer Bozens. Als Bischof Georg 1462 dem H. Siegmund auf dessen Lebensdauer das Stadtgericht Bozen abtrat, behielt er sich den Bezug der Steuer vor. 1531 wurde Bozen gegen Pergine endgültig an K- Ferdinand abgetreten, dem Bischöfe aber verblieb die Steuer, die nun zu einer privatrechtlichen Gülte wurde. Die ordentliche Steuer Merans, deren Umlage und Einhebung dem Burggrafen auf Tirol Zu stand, und deren Fälligkeitstermine gleichfalls Martini war, schwankte bis 1304 in ihrer Höhe

zu haben. Seit 1314 war die Umlegung der Steuer an die Bürgerschaft übergegangen, doch verordnete H. Sieg mund 1478, daß die Steuer wieder nur in Wegenwart des Burggrafen oder seines Anwaltes umgelegt werden dürfe, der dabei zwei oder drei redliche Männer zuziehen solle. Wiederholt wurde die Steuer aus Anlaß von Feuersbrünsten oder zur Ausbesserung der Stadtmauer, einmal auch wegen Auflage einer außerordentlichen Steuer vom Landesherrn den Bürgern überlassen. Von der Stadt Brixen bezog der Bischof jährlich

vor Martini eine Steuer von 20 Mark. Die Umlage derselben wurde durch hiezu gewählte Bürger unter Aussicht des Richters besorgt. Kitz bühel bestätigte ein Privileg K- Ludwigs vom 24. April 1340 das alte Herkommen, daß die Stadt wie bisher so auch in Zukunft nicht mehr als 20 Pfund Münchner Pfennige jährlich zu Georgi als Stadtsteuer zu leisten habe.*) Ten Bürgern von Kufstein bestätigte ein Privileg desselben Kaisers vom 30. Juni 1339 die von feinen Vorfahren und ihm verliehene Freiheit

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 130 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
Im Hochstifte Trient läßt sich der Bestand einer ordentlichen Steuer schon zu Beginn des 12. Jahrh. konstatieren. In den Jahren 1111 und 1112 setzte Bischof Gebhard im Einverständnisse mit der Bevölkerung von Fleims die von dieser alljährlich zu entrichtende Steuer aus eine bestimmte Summe (24 Arimanmen)* *) fest. Nach dem Privileg K. Friedrichs I. vom 9. Febr. 1182 war in Trient innerhalb und außerhalb der Stadt nur der Bischof, nicht die Bürger berechtigt, Steuern einzuheben. Zu Beginn

des 14. Jahrh. war die bischöfliche Steuer schon allgemein dahin geregelt, daß von jedem Feuerherd (locus) an zwei jährlichen Terminen je 40 solidi parvulorum, im ganzen Jahre also 80 solidi zu zahlen waren. Von Zeit zu Zeit wurden Feuerherdbeschreibungen (descriptiones focorum), Aufzeichnungen über die Anzahl der steuerpflichtigen Feuerherde vorgenommen. Elementar ereignisse bewirkten jedoch leicht Veränderungen im Bestände der loci descripti, nach welchen umgelegt wurde, so daß die Zahl der letzteren

die Beitragspflicht zu dieser außerordentlichen Steuer weit über die gewöhnliche Steuerpflicht hinausreiche, indem auch die rechtlich und tatsächlich exemten Personen hiezu kontribuieren müssen. Der Ausdruck ,,locus fumans' bezeichnete eben weit korrekter das Vermögen und die wirkliche Leistungsfähigkeit. Gewohnheitsrechtlich bildete jedoch der locus descriptus für ordentliche und außerordentliche Steuern die Steuereinheit ohne Rücksicht auf die Anzahl der wirklichen Feuerstellen, die Steuer einheit war somit

eines Gerichtes sich erstreckte. Die Tiroler Landesfürsten erhoben auch in diesen Gerichten zweimal des Jahres, im Frühjahr und Herbst, die ordentliche Steuer mit einem Steuersatz von ur sprünglich V 2 Pfund (10 solidi) oder 1 Pfund (20 solidi), der aber seit 1305 auf 1V 2 Pfund, dann auf 2 Pfund und 1309 sogar auf 3 Pfund stieg. In demselben Maße, wie der Steuersatz stieg, nahm die Anzahl der foci descripti ab. Die Umlegung der Steuer nach loci wurde feit dem zu Wasser und zu Lande ein- oder durchgeführten

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 131 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
15. Jahrh. auch in den deutschen Gerichten des Tiroler Landesfürstentums als Grundlage für die Erhebung der außerordentlichen Steuern auge- f nommen.*) Außerordentliche Steuern. Schon die von K. Heinrich.am 13. April 1312 eingesetzten zehn Landpfleger, welche die Verwaltung des Landes für den abwesenden Landesfürsten führen, besonders aber die Finanzen ordnen sollten, schrieben eine große außerordentliche Steuer aus, die in dem armen Oberinntal mit Wafsengewalt eingetrieben werden mußte

.**) Im Freiheitsbriefe des Markgrafen Ludwig, gegeben München 28. Jan. 1342, in welchem er die Rechte und Freiheiten aller Bewohner des Landes Tirol bestätigte, gab er auch die Zusage, keine ungewöhnliche (außerordentliche) Steuer aufzulegen „ohne der Landleute Rat'.***) Ver stand man damals hierunter den Adel, so bedeutete dieser Ausdruck unter der Regierung H. Friedrichs IV. (140k—1439) die Mitglieder der aus den vier Ständen der Prälaten, des Adels, der Städte und Gerichte.sich zu sammensetzenden Landschaft

. Im Freiheitsbriefe gegeben Innsbruck 24. Febr. 1406 gedenken die H. Leopold IV. und Friedrich IV. der mannig fachen Hilfen und Steuern, welche die Landherren, Ritter, Knechte, Städte und alles Volk des Landes an der Etsch und im Jnntal ihnen und ihren Vorfahren geleistet haben, und geloben, sie mit einer solchen Steuer, wie sie die Landherren, Ritter und Knechte wegen des gegenwärtigen Kriegesf) von ihren Zins- und Eigenleuten bewilligt haben, fernerhin zu verschonen, es sei denn mit ihrer Gunst und Willen

. Betreffs der Zu zugspflicht (der Aufgebotsfolge) beriefen sich die Herzoge auf das alte Herkommen, nach welchem Landherren, Ritter und Knechte bei Landesnot verpflichtet seien, einen Monat auf Kosten und Zehrung, oder wie man sagte, aus „Lieferung' des Landesfürsten zu dienen bis an die Landes grenzen an der Etsch und im Jnntal, aber ohne Sold. Der Adel leistete also Kriegsdienst, aber keine Steuer, bewilligte dagegen die Besteuerung seiner Zins- und Eigenleute.ff) Ebenso bewilligte der Adel

auf dem Land tage zu Bozen 17. Dez. 1437 dem H. Friedrich IV., daß seine Eigen- und Zinsleute die Steuer geben sollen, die Städte, Märkte, Gerichte und Täler, die keine Untertanen des Adels waren, gaben sie freiwillig. Der Landtag bewilligte i Gulden rheinisch von jeder Feuerstätte. Der Herzog mußte einen Revers ausstellen, daß die Gewährung der Steuer den Ständen an ihren Rechten und Freiheiten zu keinerlei Abbruch gereichen solle.ffsi) Dem H. Siegmund bewilligten die Stände bei seinem Regierungsantritt

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 137 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
bewilligte, wovon 145.000 fl. zur Rücklösung der verpfändeten lf. Güter und Bergwerke und 5000 fl. Ferdinands Gemahlin'als Ehrengeschenk überreicht werden sollten; die für die Steuer von 1518 einbezahlten Beträge waren von der neuen Steuer pro rata abzuziehen.*) Rück ständigkeit und Widersetzlichkeit bei Eintreibung dieser Steuer hatten zur Folge, daß trotz neun Jahre langen Zuwartens bis 30. Nov. 1531 nur 66.524 sl., also nicht einmal die Halste der bewilligten Steuer entrichtet worden

war, und ein Rückstand von 81.260 fl. verblieb.**) Der im Sep tember 1526 einberusene Landtag bewilligte als Türkenhilfe den Knecht sold für 5000 Knechte aus 4 Monate, mithin 80.000 sl. Da die Stände es übernommen hatten, die entsprechende Mannschaft selbst aufzustellen, behielten sie sich auch die Verwahrung und Verwaltung der Steuer vor. Auch für diese Steuer wurden bis 30. Nov. 1531 nur 38.810 fl. entrichtet, so daß der Rückstand 41.189 fl. betrug.***) Der im Januar 1529 aber mals zum Zwecke einer Türkenhilse

Zusammengesetzter Ausschußff) hatte darüber zu wachen, daß das Geld ausschließlich zu einer Expedition gegen die Türken verwendet werde, falls eine solche nicht stattsinden sollte, behielt sich die Landschaft Verwahrung und Verwendung des Geldes zur Landesnotdurst vor. Für diese Türkenhilfe wurden bis 30. Nov. 1531 eingezählt 80.309 sl., der Rückstand betrug 39.690 sl.fff) Neben dieser „ordentlichen' Landsteuer schrieb der Landtag von 1529 noch eine „Extraordinari' Steuer im Betrage von 36.000

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 129 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
auch die dort fällige lh. Steuer. Im 4. Dezennium des 15. Jahrh. ist die Leistung der ordentlichen lh. Steuer durch die Bewohner des Unter engadin, nicht bloß durch die churischen Gotteshausleute, abgeschuttelt worden. Das Unterengadin war auch verpflichtet Zur Leistung des Kuppel futters und der Küchensteuer für die lf. Hofhaltung auf Schloß Tirol bei Meran. Für das Gericht Nauders wird die Küchensteuer stets in Ver bindung mit einer sonst im Lande nicht allgemeinen Abgabe, die als „stiura

precaria“ oder „prega“ bezeichnet wird und ebenfalls die Stellung von Schlachtvieh an den lh. Hof betraf, angeführt. Die Küchensteuer des Gerichtes Nauders betrug damals jährlich 12 Rinder und 100 Schafe, die prega 10 Rinder und 80 Schafe, die der Richter von Nauders dem lh. Kellner (caniparras oder claviger) auf Schloß Tirol zu übermitteln hatte. Im Laufe des 15. Jahrh. haben die Engadiner auch diese Naturalsteuer- Pflicht abgefchüttelt.*) Die ordentliche Steuer wurde teilweise schon im 14., noch mehr

aber im 15. Jahrh. vom Landesherrn entweder mit den Pflichtigen Grundstücken, auf denen fie als Reallast radiziert war, aber auch separat an geistliche und weltliche Herren sowie an Stadtgemeinden veräußert, verschenkt, zu Lehen gegeben, noch öfter verpfändet und nicht wieder eingelöst. Aber auch die nicht veräußerte Steuer wurde meist gar nicht mehr eigens verrechnet,**) sondern unter den Einnahmen aus den lh. Gerichten und Ämtern gebucht. Dies alles bewirkte, daß die ordentliche Steuer zu Ende des 15. Jahrh

auch unter der österr. Herrschaft in Übung.ff) *) Stolz, Beiträge zur Geschichte des Unterengadin, a. a. £>. S. 3 f. **) Nur in einzelnen Städten und Gerichten wird der fixierte Jahresbetrag der ordentlichen Steuer noch ferner eingehoben (Wopfner, Lage Tirols 37). ***) Kogler 670 s. Wopfner 127. f) Kogler 672. Vom lh. Angelds zu unterscheiden ist das städtische von Mehl (Korn) und Wein, welches in der Stadt Hall schon vor 1447 bestand und von H. Siegmund 1448 neu bewilligt wurde (Straganz 243 f.). ff) H. Georg

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 123 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
Seitdem Grafschaften auf dem Gebiete des späteren Tirol genannt werden, haben die Grafen derselben von den nichtritterlichen Insassen Steuern erhoben,*) das Steuerrecht war in die Grafengewalt einge- schlosfen. In enger Beziehung zu den Gerichtsbezirken erscheint seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. die Verwaltung der landesherrlichen ordent lichen, d. h. zu bestimmten Terminen fälligen Steuer (steura, stiura, mit den Zusätzen generalis, annua).**) Sie ist eine fast über die ganzen den Grafen

von Tirol und Görz unterstehenden Gebiete verbreitete Geld abgabe. Nur in den Gerichten Glurns und Kastelbell waren neben der Geldabgabe noch Naturallieferungen zu leisten.***) Der Richter der einzelnen Gerichte hatte für die richtige Umlegung und Einhebung der Steuer in seinem Bezirke zu sorgen und den festgestellten Jahresertrag derselbenf) der lh. Kammer zu verrechnen.ff) Aus einer Anzahl von Gerichtsbezirken,fff) deren Richter nicht zur Rechnungslegung gegenüber der lh. Kammer ver pflichtet

waren, bezog der Landesherr keine ordentliche Steuer, dieselbe wurde hier vom Gerichtsinhaber einbehalten. Als Steuersubjekt erscheint gegenüber dem Landesherrn in der Regel der Gerichtsverband, dem Ge richtsverband gegenüber die Gemeinde, der Gemeinde gegenüber der einzelne Gemeindegenosse. Die ordentliche Steuer erscheint als Gemeinde last in Form der Gesamtbesteuerung. Doch galt dieser Grundsatz nicht aus nahmslos. In den Gerichten Ritten, Sarnthein und St. Petersberg war die Einzelbesteuerung

für das ganze Gericht ohne Mitwirkung der Ge meinden üblich. Hier erschien dem Gerichtsverbande gegenüber jeder ein zelne Steuerzahler als Steuersubjekt. Die Umlegung und Einhebung der Steuern innerhalb der Gemeinde erfolgte in den Gerichten, wo die Steuer Gemeindelast war, durch den Gemeindeausschuß (die eidsweren) oder *) Stolz im AöG. OLII, 61. **) Wreschko in: ZSStRG. XXIII g. A. S. 304 stellt den engen Zu sammenhang zwischen Steuerrecht und Gerichtsbarkeit in Frage und betrachtet das Besteuerungsrecht

8
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 136 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
vielfach verlangter Steuer befreiungen und uneinbringlicher Rückstände. Die welschen Grenzgemeinden im Süden und Südosten beanspruchten wegen erlittener Kriegsschäden teilweise oder gänzliche Steuerbefreiung, der größte Teil der Gerichte und Gemeinden im Stifte Trient leistete zwar Zuzug zur Landesverteidi gung, aber keine Steuerzahlung. Die Bischöfe von Chur und Feltre nebst ihrem Klerus im Binschgau bzw. Valsugana und die Äbtissin von Sonnen burg wegen des Besitzes des Gerichtes Enneberg weigerten

sich, Steuer zu zahlen. Die Pustertaler blieben von ihren 500 Knechten regelmäßig mindestens 100 schuldig. So kam es, daß schon unter Maximilian von den 5000 Steuerknechten nicht mehr als ungefähr 3900 „gangbar' waren, d. h. daß die auf sie entfallende Steuer wirklich eindringlich war. Das Steuerbewilligungsrecht der Landschaft wurde von K. Maximilian durch die in jedem einzelnen Falle ausgestellten Rekognitionen bestätigt. Auch aus dem Gebiete der Steuerverwaltung wurde den Ständen eine weit reichende

einer bestimmten Steuer besondere Bertrauenspersonen. oder die Landschaft verordnete für den einzelnen Fall eigene Steuerer.**) Bon den 400.000 fl. Hilssgeld, welche die Ausschüsse aus dem Land tage der gesamten österr. Erblande zu Innsbruck (21. Jan. bis 24. Mai 1518) K. Maximilian bewilligten, hatten die Tiroler 120.000 fl. über nehmen müssen, wovon ihnen aber 6000 fl. erlassen wurden.***) Die schon Ende 1518 verfallene erste Rate wurde nur von wenigen einbezahlt, auch im Jahre 1519 liefen die Beträge

nur sehr kärglich von einzelnen Vierteln und Gerichten ein, in den folgenden Jahren stockte die Einzahlung ganz, bis Eh. Ferdinand ans dem nach Ostern 1523 versammelten Land tage die Landschaft von der 1518 übernommenen Verpflichtung lossprach, wofür sie ihm eine neue Steuer von 150.000 fl. in vier Jahresterminen *) Jäger II, 2, S. 460. Erben, Der Ursprung des Tiroler Landesvertei digungswesens in: Beilage zur Allgemeinen Zeiinng, Jahrg. 1904, N. 200. Sartori, S. 2 f. **) Sartori 17 f. ***) Böhm, S. 52, N. 46 und 47, S. 54, N. 51.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 147 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
untersagt. Befreit sind Pfarrkirchen, Spitäler, Stiftungen und Bruder schaften. Die Steuerbemefsung geschieht auf Grund von Faffionen, die der Prälaten und Adelsperfouen sollen durch die Steuereinnehmer, die die Bürger und Bauern durch die Obrigkeiten abgefordert und den Steuer- kompromisfarien eingeliefert werden. Die lf. Beamten weigerten die Zahlung dieser Steuer, sie fatierten nicht einmal ihre Kapitalien. Die Steuer ertrug in den drei Jahren samt Restanten nur 60.438 fl.*) Ob wohl

dieser Landtag dem Erzherzog im ganzen 267.002 fl. bewilligt hatte,**) war dieser nicht befriedigt, sondern erließ 17. Okt. 1626 mit Mißachtung der Landstände eine Resolution, womit eine Schanksteuer von Wein, Branntwein, Meth und Bier eingeführt wurde. Die Steuer betraf die von Wirten und anderen Personen um Geld ausgeschenkten Getränke. Für die Bozner Mra Wein sollte 1 fl. 30 kr. (wobei eine Patzeide pro Mre für den Haustrunk abzuziehen war), vom Meth ebensoviel, von der Phre Bier

1632 den kleinen Ausschuß ein zuberufen. Dieser bewilligte im ganzen 172.000 fl.fff) und schrieb zur Deckung derselben eine Personalklassensteuer aus, bei welcher die Steuer- *) Sartori 189 f. **) Böhm, S. 81, N. 1.32. Egger II, 345. ***) Über die Maße vgl. oben S. 901. t) Für 1627 und 1628 fehlen die Raitbücher. ff) Sartori 190 f. fff) Egger II, 358.

10
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 143 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
Sachen zu berufen seien. Der kleine Ausschuß und die Steuerkompromissäre brachten zu Mitgliedern dieser engeren Kommission den Oberstkämmerer und Zwei adelige Räte von der Regierung wegen, einen Ritter und den Abt von Wiltau von der Landschaft wegen in Vorschlag, die Ernennung der Mitglieder dieser nicht rein landschaftlichen, sondern gemischten Steuer kommission wurde dem Landessürsten überlassen.*) Das Ergebnis der langwierigen Verhandlungen Eh. Ferdinands mit dem Innsbrucker Landtag

ein. Die ordinari Landsteuer wurde wiederum auf Grundlage des Normal - kontingentes der 5000^ Knechte repartiert, es stellte sich der Steuerknecht U'eK 7sup36'ss.' Tie Bemessung der Ädelssteuer erfolgte entweder unmittelbar nach der Grundrente selbst, so daß aus 1 fl. trockener oder Psennig- gülten (Geldzinsleistungen der Untertanen) 9 kr. und auf 1 fl. Natural zinse 19 kr. Steuer geschlagen wurden. Oder die Renten wurden zu Kapital veranschlagt, und zwar 1 sl. Geldzins zu 25 sl., 1 sl. Naturalzins

zu 35 fl.; den so ermittelten Kapitalswert belegte man nach dem Steuer- suße von 2 / 5 bzw. 9 / ]0 pro 100. Es entfielen bei Pfenniggülten: aus 6000 sl. Kapital 1 Knecht — 36 sl., auf 1000 fl. 6 sl., aus 100 fl. 36 kr.; bei Natural gülten : auf 4000 sl. Kapital 1 Knecht — 36 sl., auf 1000 fl. 9 sl., aus 100 sl. 54 kr. Die Schätzung der Naturalzinse in Geld erfolgte nach festen Tarifsätzen, die weit hinter dem wirklichen Marktwerte Zurückstanden, eine Begünstigung der höheren Stände, die sich. später bei naturgemäßem

Wachsen der Handelspreise immer mehr steigerte. Der gemeinen Steuer unterlag aus dem Lande nur der Grundbesitz, in den Städten auch das Ge werbe.. Bei der Steuerlage der Ortskontingente hielt man sich in der Regel noch an die Feuerstätten als Steuereinheit, in manchen Orten aber unmittel bar an die Einheit des Schätzungswertes. Die Neukatastrierung, in welche diesmal auch der lf. Besitz einbezogen wurde, ergab nur 4670 Knechte. Un angelegt blieben 330 Knechte. Dieselben sollten durch Ermittlung

12
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 135 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
, welches nach demselben Verhältnis wie die Kriegsmannfchaft repartiert wurde . Die ursprünglichen K riegsknechte wurden z u Steuer knechten, worunter man Steuerkontingentseinheiten verstand, man rechnet e, die e inzelne Steuerschuldigkeit nach Knechten oder Bruchteilen àes,.Knechtes aus. Die geforderte Steuersumme wurde entweder mit einer wechselnden Anzahl von Steuerknechten und Monaten auf Grund des Normalwertes eines Knechtes oder mit einer bestimmten Geldsumme bewilligt, von deren Höhe die auf einen Knecht entfallende

fl. Gemäß einem bereits früher beobachteten Vorgänge fetzte das Landlibell fest, daß auch die Ausländer, welche in Tirol Güter und Gülten besaßen, zu Kriegs- und Steuerleistungen herangezogen werden sollen. Auch jene Parteien, die aus der Kammer oder aus lf. Ämtern Gülten bezogen, sollten auch rücksichtlich dieses Einkommens der Besteuerung unterzogen werden, und zwar durch entsprechende Abzüge. Die Bergwerksleute wurden nur zum letzten Aufgebot von 20.000 Mann, zur Steuer aber gar nicht herangezogen

Steuer hätte den rechtlichen Charakter einer Ablösung gehabt. Soweit die Forderungen Maximilians Reichskriege betrafen, konnte von keiner Ver pflichtung, daher auch von kemer Ablösung die Rede sein. Die unter Maximilian sich ausbildenden Landsteuern blieben daher von ständischer Bewilligung abhängig (v. Sartori a. a. O. S. 8). **) Vgl. die Beispiele bei Sartori a. a. O. S. 10. Nach ersterer Berechnungs- art hatte bei einer Steuersumme von 45.000 fl. eine im Steueranschlag mit 2 Knechten belegte

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 151 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
mit Berücksichtigung der Aktiv- und Pafsivausstände zu entrichten. Im Juni 1669 bewilligten die Stände wieder zur Landes verteidigung 45.000 fl. aus einer Extrasteuer und 30.000 fl. von den Steuer restanten.***) 1671 wurden zur Versicherung der Grenzpässe und Landes verteidigung abermals 60.000 und im Jahre 1673 80.000 fl. bewilligt.'s) Der Ausschußkongreß März-April 1675 bewilligte eine Personal- und Vermögenssteuer, welche 120.000 fl. ertragen sollte.ff), Sie war teils nach dem Stande, teils nach dem Vermögen

- Personal- und Vermögenssteuer bewilligt, durch welche 150.000fl. auf gebracht werden sollten.*ff) Es handelte sich dabei aber nicht mehr um Personal- oder Jndividualbesteuerung, sondern um Vermögens- bzw. Einwmmenbesteuerung. Auch diesmal, war das bereits von der Grund steuer getroffene Vermögen in geringerem Maße belegt. Für die im Lande begüterten Ausländer galten erhöhte Sätze. Mit der Anlage bei den oberen Ständen waren 12 landschaftliche Viertelkommissäre betraut

, welche auch die von den Obtigkeiten in Städten und Gerichten anzulegenden Steuerlibelle zu revidieren hatten. Von dem Erträgnis dieser Steuer sollten 85.000 fl. an die Hofkammer abgeführt, das übrige in den land schaftlichen Kriegskassen zurückbehalten werden. Bis zum Jahre 1680 hatte die Kammer nicht mehr als 50.253 fl. bekommen. 1679 bewilligte der engere Ausschuß 70.000, 1681 90.000, 1682 93.000 fl. und 5000 fl. aus Steuerrestanten, alles zur Landesverteidigung gegen die französische Kriegsgefahr. Diese Steuern sollten

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 132 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
ernannten Kommissären zur Aufzeichung der Feuerstätten und Einhebung der Beträge. Manche Steuern scheinen nur von den Städten und Ge richten ausgebracht worden zu sein*) Erst im August 1466 erklärte jeder der vier Stände aus dem Landtage zu Innsbruck aus Anlaß des Waldshnter Krieges,**) nach seinem Stande zu der von H. Siegmund geforderten Steuer beitragen zu wollen.***) Aus dem Bozner Landtage im Juni 1468 bewilligten Prälaten und Adel den zehnten Pfennig von ihren kZülten, die Städte

und Gerichte vier Pfund Berner von jeder Feuerstätte.f) Aus dem Landtage zu Bozen im Oktober 1471 beschlossen die Stände die Ein hebung einer Steuer zur Abwehr der Türkengefahr nach dem vom Regens burger Reichstage dieses Jahres bestimmten Anschläge. Letzterer war ein Gemisch von Einkommen- und Vermögenssteuern mit Kops- und Standes steuern (Personalklassensteuern). Die Stände ordneten an, daß das Land in vier Viertel geteilt werde, und in jedem zwei Männer, ein geistlicher und ein weltlicher, gewählt

) den zur Einhebung verordneten Kommissären zu erlegen haben. Zu dieser Steuer wurden alle in- und ausländischen Prälaten, welche Gülten in Tirol hatten, und auch die Hochstifte Trient, Brixen und Chur, dieses mit seinem Diözesan-Auteile in Tirol, herangezogen.*f) Die Bischöfe entrichteten an die Tiroler Land schaft übrigens nur das, was sie nach dem Reichsanschlag an das Reich *) Jäger a. a. O. II, 2, S. 78, 163, 165. **) Über diesen s. Jäger a. a. O. 217 f. ***) Jäger 218. Böhm <5.41, N, 22. t) Jäger 220

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 149 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
-) und Ge- werbschastssteuer wieder ein, deren Ertrag aber ein äußerst geringer war. Der wegen neuer Kriegsgefahren im März 1645 einberusene Ausschuß nahm zur Aufbringung einer bewilligten Kriegshilfe von 100.000 sl. seine Zuflucht zu einer Personalklassensteuer. Den beiden Stiften mußte auch diesmal überlassen werden, eine „proportionierte Quota' nach ihrem Er messen auszubringen. Doch blieb das Stift Trient den größten Teil seiner Quote schuldig. Die Einnahmen aus dieser Steuer betrugen in den Jahren 1645-1648

nur 67.117 fl.*) Nachdem die Schweden am 7, Jan. 1647 Bregenz erobert hatten,**) beschloß die Ausschußversammlung Januar—Februar 1647, eine Zwangs anleihe von 100.000 fl. aufzutreiben. Um die Tilgung der Anleihe zu er möglichen, griff der Ausschuß wiederum zum Fleifchpfennig, der 4 Jahre lang erhoben werden sollte. Der offene Landtag vom Juni 1647 beschloß, zu einer freiwilligen Kriegshilfe eine monatlich einzuhebende Perso nal- steuer auf 6 Monate anzulegen,***) die sich im wesentlichen mit der von 1645

deckte, doch erscheint hierbei bei den meisten Klassen eine weitere Ab stufung nach dem Vermögen bzw. Einkommen oder dem mehr oder weniger günstigen Standort des Gewerbes angeordnet. Der Landtag mußte den Ertrag dieser Steuer dem Eh. Ferdinand Karl zur freien Disposition über lassen. Der Bischof von Trient erklärte wieder, er lasse sich nur zu einer der wirklichen Leistung der vier Stände proportionierten Quote der Landes- desension herbei. Die Landschaft erinnerte damals an die ihr 1573 über tragene

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