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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 116 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
. K. Josef hob daher die Zollordnungen von 1780 auf (1. Nov. 1783) und setzte die Zollordnrmg für Tirol von 1766 mit einigen Abänderungen wieder in Kraft. Die all gemeine Zollordnung K. Josefs vom 27. Sept. 1784 überbot die Schutz- *) Fremde und einheimische Kaufleute durften fremde Tücher und Seiden waren, Gold- und Silberborten ins Land einführen, damit aber auf den Bozner Märkten nur Großhandel treiben. Diese Waren wurden auf dem Grenzzollamt gestempelt und beim Hauptmautamt in Bozen für den Kaufmann

ein eigenes „Conto eröffnet', in welchem seine Waren eingetragen wurden. Für den ver kauften Teil seiner Waren mußte.dtzr Kaufmann dem Käufer einen Zettet aus- steilen, welchen letzterer samt der Ware zum Hauptmautamt bringen 'mußte, wo die betreffende Warenmenge vom „Conto' des Kaufmannes abgestrichen wurde. Blieb die Ware im Lande, so zahlte der Käufer den Einfuhrzoll, führte er sie aus dem Lande, zahlte er den Durchfuhrzoll. Den amtlichen Zettel des Hauptmautamtes mußte er dem Kaufmann übergeben

. Hatte der Käufer wegen falscher Angaben zu wenig Zoll gezahlt, mußte der Kaufmann den Rest nachzahlen. Nach dem Ende der Messe mußte der letztere die nicht verkauften Waren binnen 4 bis 5 Tagen beim Hauptmautamt anmelden, welche im Zollmagazin oder eigenen Gewölben bis zur nächsten Messe verblieben. Werunslh, Österr. Reichs- und Aechtsgeschichte. 70

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