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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 392 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
Vili. Abschnitt Rauchfangkehrer-Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des ß 54, Abs. 2. Gewerbe-Ordnung, sowie des Ee- meinderatsbefchlufses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge. Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muh im Besitze eines solchen Büchels sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer

werden: beim Ausleeren und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die gröbte Vorsicht zu gebrauchen. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer-Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen. Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei

einmal: Schliefoare Kamine mit offener Feuemng, sowie alle sonstigen Kamine. 8 4. Die Reinigung der Kamine, Rauchrohren, Oefe und Sparherde darf nicht durch die Partei selb! sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenon men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen od Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ve bunden sind, so steht diese Reinigung den befugt« Hafnern zu. 8 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, f sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen o lenen

Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi strate auf Grund der 88 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen

, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet: dem Rauchfangkehrer wird es zur streu* gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ tischen Behörde zu machen. § 10 . Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, msoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe bis zu 200

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 343 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
., gegen Erlag von Kr. 1 ausgefolgt wird. Der genannte Betrag bleibt so lange als Earantietare erliegen, als die Partei Bücher entlehnt. Ist das nicht mehr der Fall, so wird ihr gegen die vom Bibliothekar abgestempelte Legitimationskarte die Earantietare zurückerstattet. Jeder Band ist mit der Bibliotheksnummer und mit der Vereinsstampiglie versehen. Die Bücherausgabe findet jeden Dienstag und Freitag von halb 7 bis Haid 8 Uhr abends statt. , Für verloren gegangene Legitimationskarten werden keine Duplikate

ausgefertigt, auch wird ein Ersatz hiefür nicht geleistet. Das Ausleihen der Bücher geschieht nur gegen Ver langzettel, welche von der Partei auszufülien sind, wozu gedruckte Formulare zur Ausfüllung auf liegen. Bücher mittleren Umfanges und unterhaltenden Inhaltes werden für 8 Tage, grösteren Umfanges oder belehrenden Inhaltes bis zu 30 Tagen aus geliehen. Parteien, welche den Rückgabetermin über schreiten, werden zur Zahlung einer Strafgebühr von 20 Hellern verhalten. Bestmögliche Schonung und Rein

haltung der Bücher wird unbedingt erwar tet. im entgegengesetzten Falle wird von der schuld tragenden Partei je nach Umständen ganze oder teilweise Entschädigung gefordert.- Das Bibliothekslokal befindet sich Herzog Fried, richstraste Nr. 21 (Stobthirm) 1. Stock.

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
(1917)
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs ; 14. 1917
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Seite 207 von 226
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 215 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;z.Geschichte;f.Zeitschrift</br>g.Vorarlberg;z.Geschichte;f.Zeitschrift
Signatur: II Z 245/14(1917)
Intern-ID: 484866
messen*. ; Auch dem politischen Leben unseres Landes ist der Dahin geschiedene nicht ferne gestanden. Von 1889—-1897 war er Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt, von 1895—1901 saß er in der tirolischen Landstube und war von 1892—1897 auch Mitglied des Landesschulrates. Hirn war eine hervorragende Stütze der katholisch^ . konservativen Partei, deren Prinzipien er unentwegt und unerschütter lich hochhielt und für die er mit ganzer Seele eintrat. Etwas Konser vatives haftete überhaupt

seinem ganzen Leben an. Aber weit ent fernt von starrem, einseitigen Festhalten an allem und jeglichen, betonte Hirn stets die Notwendigkeit gesunder Entwicklung und natur gemäßen Fortschreitens, aber innerhalb der unveräußerlichen hohen Prinzipien. Das wollte er auch gleich seinem Freunde J. M. Pernter an seiner Partei angewendet wissen. Es kam anders. Und der un selige Riß hat ihm viel Kummer bereitet und die politische Betätigung' gründlich verleidet Er konnte da auch wohl herbere Töne anschlagen

, : besonders wenn er glaubte, daß persönliche Interessen Höheres zurück drängten; wie ihm denn nichts verhaßter'war als Streberei und By zantinismus. Man hat in Kreisen der konservativen Partei sowohl das Scheiden Hirns wie Pernters nach- Wien oft sehr bedauert und ge meint, daß dies Freundespaar gar wohl den Dingen in unserem Lande hätte eine andere Wendung geben können. Vielleicht; allein wer kann dies wissen? . - Nach seinem Rücktritte vom Lehramte 1914 nahm Hirn ständigen Aufenthalt in Bregenz

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