Vili. Abschnitt Rauchfangkehrer-Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des ß 54, Abs. 2. Gewerbe-Ordnung, sowie des Ee- meinderatsbefchlufses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge. Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muh im Besitze eines solchen Büchels sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer
werden: beim Ausleeren und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die gröbte Vorsicht zu gebrauchen. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer-Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen. Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei
einmal: Schliefoare Kamine mit offener Feuemng, sowie alle sonstigen Kamine. 8 4. Die Reinigung der Kamine, Rauchrohren, Oefe und Sparherde darf nicht durch die Partei selb! sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenon men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen od Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ve bunden sind, so steht diese Reinigung den befugt« Hafnern zu. 8 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, f sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen o lenen
Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi strate auf Grund der 88 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen
, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet: dem Rauchfangkehrer wird es zur streu* gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ tischen Behörde zu machen. § 10 . Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, msoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe bis zu 200