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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Seite 436 von 473
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 472 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1916
Intern-ID: 587525
. dauernd oder vorüber gehend als Mietpartei, infolge eines Derwandt- fchafts-, Dienst- oder Ärbeitsverhaltnisses oder aus Welchem Anlasse immer einen Unterstand gewähren — nach Maßgabe dieser Verordnung anzumelden und nach dessen Abreise, d. i. mach dem Aufgeben des Unterstandes abzumelden. In dm Gemeinden Arco, Bozen, Bregmr, Brirm, Gries bei Bozen, Dornbirn, Hötting, Innsbruck, iMeran mit Grätsch, Ober- undiUnter-» mais, Riva, Rovereto und Trimt ist.eine Mel dung auch dann zu 1 erstatten, wenn.der

Unter- stcmdsgeber eine Wohnung selbst inne hat. Als Unterstcmdsgeber sind auch die Vorsteher von Klöstern, Konvikten, Stiften, Erziehungs- oder anderen Anstalten anzusehen. 8 2 . Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mel dungen sind von Klöstern, Stiften, Und.Konventen bei der politischen Bezirksbehörde, von anderen'Unter standsgebern beim Gemeindeamts zu erstatten. In Trimt ist das k. k. Molizeikommissariat, in Rovereto und Riva die t !. Bezirkshauytmann- schaft zur Cntgegmnahme der Meldungen berufen

. 6. Begleitung. 7. ReiseurkUnden Und sonstige Ausweispapiere: 8 Tag der Abreise und nächster -NächtigUngsort des Unterstandsnehmers: Die Anmeldung erfolgt in allen Eemeinden.Mit Ausnahme der Städte Innsbruck, Bozen, Rovereto, und Trient durch Vorlage dreier in.den Rubriken 1 bis 7 aus gefüllter und vom Unterstandsgeber unterschriebener Meldezettel- Ein Exemplar des Meldezettels wird nach amtlicher Bestätigung der er statteten Anmeldung Und ihres Zeitpunktes dem Unterstandsgeber zurückgestellt, ein zweites

wird dem ortszuständigsn Gendarmerieposten zugemittelt. Das dritte Exemplar wird im >Meldeamte gesammelt... In den Städten Innsbruck, Bozen. Rovereto Und »Trient erfolgt die Meldung durch Vorlage zweier Melde zettel. Die Abmeldung erfolgt durch Abgabe des zurück- gestellten, in der Rubrik 8 ausgefüllten (und vom Unterstanvsgeber neuerlich unterschriebenen Melde zettels, welcher nach Vormerkung in dem.beim Amte verbleibenden Meldezettel, dort wo die Vorlage »eines Meldezettels an den Gendarmerieposten vorgeschrieben

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