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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Seite 336 von 465
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 464 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1912
Intern-ID: 587523
. Abschnitt. Rauchfangkehrer-Drdnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des § 54, Abs. 2, Gewerbe-Ordnung, sowie des Ge meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei mutz im Besitze eines solchen Büchels sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält

und bei Wohnungs- Wechsel mitnimmt. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einsindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate

der Kamine, Rauchröhren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten Hafnern zu. 8 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als lenen, dessen sich der Hausherr bedient. Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie Wahr

und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. 8 7. Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger- büchek der ' städtischen Feuerbeschau-Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen: dieselbe kann ausnahms- wei,e, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeichau-Kommiffion im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen find. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen find vom Kaminfeger der Partei

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Seite 407 von 465
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 464 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1912
Intern-ID: 587523
Jedermann ohne Unterschied des Standes oder Ge schlechtes, vom 14. Lebensiah re aufwärts, kann die Bibliothek unentgeltlich benützen. Wer ein Buch zu leihen wünscht, hat sich durch eine Legitimationskarte aüszuweisen, welche in der Kunsthdlg. des Hrn. Edmund Lorenz (L. Neurauters Nächst, Herzog Friedrichstr., gegen Erlag von Kr. 1 ausgesolgt wird./Der genannte Betrag bleibt so lange als Garantie tare erliegen, als die Partei Bücher. entlehnt. Ist das nicht mehr der Fall

, so .wird ihr gegen die vom Bibliothekar abgestempelte ' Legitimationskarte die Earantietare zurückerstattet. Jeder Band ist mit der Bibliotheksnummer und mit der Vereinsstampiglie versehen. Die Bücherausgabe findet jeden Dienstag und Freitag von halb 7 dis halb 8 Uhr abends statt. Für verloren gegangene Legitimationskarten Ersatz chiesür, nicht geleistet. Das Ausleihen der Bücher geschieht nur gegen Ber- langzettel, welche von der Partei aüszufüllen sind, wozu gedruckte Formulare zur Ausfüllung auf liegen. ' Bücher mittleren

Umfanges und unterhaltenden Inhaltes werden für 8 Tage,, größeren Umfanges oder belehrenden Inhaltes bis zu 30 Tagen aus geliehen. Parteien, welche den Rückgabetermin über schreiten. werden zur Zahlung einer Strafgebühr von 20 Hellern verhalten. . Bestmögliche Schonung u n d Rein haltung der Bücher wird unbedingt erwar tet, im entgegengesetzten Falle wird von der schuld tragenden Partei je nach Umständen ganze oder teilweise Entschädigung gefordert, ! Das Bibliothekslokal befindet sich Herzog Fried

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