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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Seite 283 von 290
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 150 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/8(1910)
Intern-ID: 483355
76 Bozener Adreßkatender. chemeindewahkordnung Mr die Stadt Mozen. tz 1. Wahtverechtiguug (aktives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter den Gemeinde-Angehörigenjene männlichen Per- Ionen, welche i« eine der folgenden Kategorien ge- hören: a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens 10 a , von ihrem im Gemeiudebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer (ohne Zuschlag) von wenigstens

des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung an denselben oder des Betruges das Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer dieser Verhält»iste; c diejenigen, welche an der ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuer oder an den hierauf umgelegten Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangenen Jahre oder ungeachtet erfolgter persönlicher Emmahnung im laufenden Jahre mit einem Rückstände aushaften. §4. Wàhlvà-tt(p-àesWahlrecht). Wahlbar

oder von der ° ° — k — <'-='■<- <■ - Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Bozen; — Z. die Gemeindegen ossen^) männlichen Geschlechtes: a) welche eine direk-e Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit. a, be stimm ist, seit einem Jahre in Bozen entrichten und damit in keinem Rückstände hasten; b) welche die oben unter Punkt 2, Iii. d, bezeichneten Erfordernisse nachweisen. 2. Körperschaften, Vereine und Gesellschaften, die ihren Sitz im Gemeindebezirk haben, sind wähl- berechtigt, wenn sie die nach § 1, Punkt

sind; den Perjonen, die wegen eines aus Gewinnsucht oe> übten Disziplinar- Vergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen, entsetzt worden sind (Art. X des Gesetzes vom b. März Gemeinschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- 1862, RGül. Nr. 18). atität, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung find jeder für sich wahlberechtiget, wenn der an der Gesamtsteuerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrag erreicht

, von dessen Entrechtung überhaupt die Ausübung des Wahlrechtes bedingt ist, und übt jeder Teiibesitzer sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wahlkörper aus. § 3. Ausnahme und Ausschreßnng von der Wahlberechtigung. Ausgenommen von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes sind : 1. alle Personen, welche nicht eigenb-rechtiget sind; 2. d e entweder für sich *) d f. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechtigt (zuständig, find. **) d. f. solche österr. Staatsbürger

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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Seite 280 von 290
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 150 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/8(1910)
Intern-ID: 483355
Bozen auf jährlich 20 K festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufhalten. — Hatten jedoch solche Personen zur Zeit der Steuerausschreibung bereits durch ein Jahr ihren Aufenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten

und öffentlich ver- lautbart. — Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- richten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 20 la auszufolgen hat. Diese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhangen. ß 4. Die ohne die vorgeschriebene Marke be- Ire enen Hunde sind vom Wasenmeister einzusaugen. — Wer die bereits früher erfolgte

Zahlung der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 2 K und gegen Kostenvergütung zuriick. — Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt so wird cieselbe im Weg der politischen Exekution deren Kosten der Hundebesitzer zu tragen hat, bei- getrieben. — Im Falle der Unembrmglichkeit der Steuer ist der Huitb ein zufangen und die weitere Verfügung über denselben dem Magistrate vorbehalten. § 5. Ein Hund, der statt eines schon besteuerten

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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Seite 317 von 442
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 441 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1910
Intern-ID: 587521
8 11 . Gleichzeitig mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung, zu welchem Behufs die Hunde dem Tierärzte vorzuführen sind. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der im § 2 aufgeführien Krankheiten konstatiert, so sind die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie- von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertagung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesiher anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält

und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Neichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende. Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aussicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim

Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarkeu um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. § 16. Die ungiltigen Marken des äbgelaufenen Steuer- termins find bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. § 17. Hunde/ hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be- , treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen

Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab saugung, sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be- hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei nigung dem Wasenmeister vorzuweisen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt

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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Seite 316 von 442
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 441 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1910
Intern-ID: 587521
der EaridesbauptTtadt Innsbruck Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im Sinne der Beschlüsse des Gemeinderates der Landes hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. ZI. Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten

sind vom Wasenmeister einzufangen. 8 7 . Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige, Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. ' Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine, neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette ■ vor weist. 8 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten

Hälfte des Monats, Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. , 89 . . Zum Zwecke der Steuerkontrol'e wird jährlich im Monate Dezember

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