Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs ; 6. 1909
338 R. Fajkmajer. aufzeichnung J ) aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts wird von einer Steuer gesprochen, die allen officia Brixinensis dyocesis pro suMeva- cione diete ecclesie« auf drei oder vier Jahre, unbeschadet des Rechtes der Gotteshauslèute, auferlegt ist ; gerade durch die letzte Bemerkung wird auf den Charakter der außerordentlichen Steuer Bezug genommen. Im officium Bruneck wird bei den; meisten Urbar- gütern nach Aufzählung der sonstigen Zinsleistungen eine sogenannte »stiura magna
« erwähnt, worunter wir wohl diese außerordentliche Steuer vermuten dürfen 2 ). Auch in späterer Zeit wird öfters von dieser außerordentlichen Steuer berichtet Um die Auslagen, we!ctie ; die Teilnahme des Bischofs Johann von Brixen an dem Kriege der Tiroler Landschaft gegen Trient im Jahre 1444 verursachte, zu decken,, ließ der genannte Bischof eine außerordentliche Steuer einheben 3 )._ Außerordentlichen Charakter besaß vor allem auch jene Steuer, die das Hochstift Brixen zu gewissen Zeiten
an den Tiroler Lan desfürs; ten zu leisten hatte. Seit welchem Zeitpunkte läßt sich das Auftreten einer derartigen Steuer nachweisen? Wenn der König Heinrich seinem Statthalter in Tirol im Jahre 1812 den Befehl erteilt: mdr ir auf unser laevte, die auf seinen 4 ) guot sitzent, dehayn stevr legt«, so handelt es sich hier um eine Steuer, welche die Un tertanen des Grafen .von Tirol, ungehindert ihrer Ansäs sigkeit auf Gütern des Brixner Bischofs, dem genannten Herrn entrichten mußten. Diese Steuer
wird nun in dem ge gebenen Falle auf ein Jahr dem Brixner Bischöfe überlassen. — Im Jahre 1390 hören wir ausdrücklich von einer Steuer, die das Hochstift Brixen an Österreich zu zahlen hatte 5 ). Als sich Herzog Siegmund im Jahre 1447 in großer Geldverlegenheit befand, befahl Bischof Johann seinen Untertanen zu dem Anlehen, '■) Siehe das gen. Urbar (codex 226) fol. 89 b: »Hee stiura, que importa, est omnibus offieiis Brixinensis dyocesis pro sublevacione diete ecclesie ad tres vel ad quatuor aimos salvo iure Iiominum
dictorum officiorum«. '-) Siehe ebenda fol. 25 b ff. : altern de stewra magna«. 3 ) Siehe Sinnachcr 1. c. VI. Bd. S. 296. Bischof Johann von Brisen richtete an den Stadtrichter Johannes Gall den Befehl, diese Steuer von Lüsen, Pfefi'ers- beicg und Albems ohne Verzug einzutreiben, . 4 ) Aus dem ganzen Zusammenhang geht hervor, daß darunter die Güter- des Brixner Bischofs zu verstehen seien. — Die Urkunde siehe bei Sinnaefaer 1. c. V. Bd. S. 95. 5 ) Siehe Sinnaeher 1. c. V. Bd. S. 536. Der Bisehof