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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
(1909)
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs ; 6. 1909
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Seite 343 von 408
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 400 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;z.Geschichte;f.Zeitschrift</br>g.Vorarlberg;z.Geschichte;f.Zeitschrift
Signatur: II Z 245/6(1909)
Intern-ID: 484884
338 R. Fajkmajer. aufzeichnung J ) aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts wird von einer Steuer gesprochen, die allen officia Brixinensis dyocesis pro suMeva- cione diete ecclesie« auf drei oder vier Jahre, unbeschadet des Rechtes der Gotteshauslèute, auferlegt ist ; gerade durch die letzte Bemerkung wird auf den Charakter der außerordentlichen Steuer Bezug genommen. Im officium Bruneck wird bei den; meisten Urbar- gütern nach Aufzählung der sonstigen Zinsleistungen eine sogenannte »stiura magna

« erwähnt, worunter wir wohl diese außerordentliche Steuer vermuten dürfen 2 ). Auch in späterer Zeit wird öfters von dieser außerordentlichen Steuer berichtet Um die Auslagen, we!ctie ; die Teilnahme des Bischofs Johann von Brixen an dem Kriege der Tiroler Landschaft gegen Trient im Jahre 1444 verursachte, zu decken,, ließ der genannte Bischof eine außerordentliche Steuer einheben 3 )._ Außerordentlichen Charakter besaß vor allem auch jene Steuer, die das Hochstift Brixen zu gewissen Zeiten

an den Tiroler Lan desfürs; ten zu leisten hatte. Seit welchem Zeitpunkte läßt sich das Auftreten einer derartigen Steuer nachweisen? Wenn der König Heinrich seinem Statthalter in Tirol im Jahre 1812 den Befehl erteilt: mdr ir auf unser laevte, die auf seinen 4 ) guot sitzent, dehayn stevr legt«, so handelt es sich hier um eine Steuer, welche die Un tertanen des Grafen .von Tirol, ungehindert ihrer Ansäs sigkeit auf Gütern des Brixner Bischofs, dem genannten Herrn entrichten mußten. Diese Steuer

wird nun in dem ge gebenen Falle auf ein Jahr dem Brixner Bischöfe überlassen. — Im Jahre 1390 hören wir ausdrücklich von einer Steuer, die das Hochstift Brixen an Österreich zu zahlen hatte 5 ). Als sich Herzog Siegmund im Jahre 1447 in großer Geldverlegenheit befand, befahl Bischof Johann seinen Untertanen zu dem Anlehen, '■) Siehe das gen. Urbar (codex 226) fol. 89 b: »Hee stiura, que importa, est omnibus offieiis Brixinensis dyocesis pro sublevacione diete ecclesie ad tres vel ad quatuor aimos salvo iure Iiominum

dictorum officiorum«. '-) Siehe ebenda fol. 25 b ff. : altern de stewra magna«. 3 ) Siehe Sinnachcr 1. c. VI. Bd. S. 296. Bischof Johann von Brisen richtete an den Stadtrichter Johannes Gall den Befehl, diese Steuer von Lüsen, Pfefi'ers- beicg und Albems ohne Verzug einzutreiben, . 4 ) Aus dem ganzen Zusammenhang geht hervor, daß darunter die Güter- des Brixner Bischofs zu verstehen seien. — Die Urkunde siehe bei Sinnaefaer 1. c. V. Bd. S. 95. 5 ) Siehe Sinnaeher 1. c. V. Bd. S. 536. Der Bisehof

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Bücher
Jahr:
(1909)
Tiroler Bauernkalender; 4. 1910)
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Seite 85 von 274
Umfang: 246 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur;
Signatur: II Z 59/4(1910)
Intern-ID: 506125
Grund- steuer, 52 Kronen Landesumlagen, 150 Prozent Gemeindeumlagen, Straßenumlagen usw. Der Erbe der Wirtschaft Zahlt also mehr als 500 Kronen Steuer. Dabei hängt er aber von Mißernten, Wetternnbilden und allem möglichen ab. Selbst wenn zum Beispiel aus der Wirtschast eine Schulden- last von 20.000 Kronen läge, so müßte er trotzdem ebensoviel Steuer zahlen. — Die wirkungsvolle Rede sand langanhaltenden Beisall. Es wurde schließlich einstimmig folgende Resolution angenommen: 1. Die Regierung

wird aufgefordert, der erschreckenden Verschuldung des Bauernstandes, der, je mehr er in den Schulden versinke, desto mehr an Steuer- kraft verliert, ihre ungeteilte Aufmerksam- feit zuzuwenden und ihr im Motiven- bericht Zum Rentengütergesetz gemachtes Versprechen der Hypothekarlastenablösung ehestens zu erfüllen. 2. Der deutsch-öster- reichische Bauerntag stellt an die Regierung das dringende Ersuchen, Hypothekar- schulden des österreichischen Bauernstandes in geringverzinsliche Anstaltshypotheken

mit Amörtisationszwang zu konvertieren. 3. Der deutsch-österreichische Bauerntag erhebt mit allem Nachdruck die Forderung nach Aushebung der Grundsteuer als staatlicher Steuer und bis zur Erfüllung dieser Forderung die Freilassung eines Existenzminimums von 1200 Kronen von dieser Steuer. 4, Die Versammlung spricht . sich mit aller Entschiedenheit für eine Reform der Hausklassen- und Hauszins- steuer aus und erhebt insbesonders die Forderung, daß die Wohnräume für land- wirtschaftliche Dienstboten und Arbeiter

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Seite 284 von 388
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 389 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1909
Intern-ID: 587520
III. Abschnitt. Vorschriften für UruiKiebesitrer. 1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im Sinne der Beschlüsse des Gemeinderates der Landes hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1898 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiesür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. 8 1 - . Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger

, R.-G.-Bl. icr. so, ut Anwendung gebracht. § 6 . Brünstige, frei herumlausende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. § 7 - Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für, jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes 'eine ganzjährige Steuer von 10,fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung ^nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tier ärzte

vorstellt, sowie Marke und Bollette vorweist. 8 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichttgungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die Steuer tu zwei Raten à 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli • bezahlt werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist 'nur die Hälfte der Steuer

. 8 il- Gleichzeitig mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung, zu welchem Behufe die Hunde dem Tierarzte vorzüführen sind. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der ' im § 2 aufgesührten Krankheiten konstatiert, so sind dre betreffenden Hunde zu beanständen und ist hievon die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welchÄ entweder die Vertilgung der Hunde- oder diel Ver anlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer an ordnet. § 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Seite 285 von 388
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 389 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1909
Intern-ID: 587520
eine . Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist ' noch die Differenz aus letztere Summe zu zahlen. § w. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadt bezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aussicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amts tierarzte anzumelden, welcher, wenn der Hund ge sund befunden wird, einen Anmeldungsschein nebst Fremdenhnndemarke gegen Erlag

von 50 kr. ö. W. , (1 Kr.) aussolgt. Bei einem Aufenthalte von mehr als drei 'Mo naten hat der Fremde die halbe, und bei einem Aufent- halte von mehr als sechs Monaten die ganze Hunde steuer im Betrage von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten, •v Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die betreffenden Fremden aus diese Anordnung aufmerksam zu machen. § 15. ■ Für in Verlust geratene Marken werden nnter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) Per Stück ausgefolgt. 16 . Die ungültigen Marken

des abgelaufenen Steuer- àmins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung ab zuliefern. % 17- Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zu wider gehandelt wird,, werden vom Wasenmeister ab- gesangen. - Hunde, welche mit unheilbaren, aus Menschen ober Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Absaug ung sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde kön nen innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allen falls

noch aushastenden Steuer, sowie gegen Be zahlung der Wfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden.- Jedoch ist zu diesem Behufs ' eine vom städtischen Tierarzte auszustellende Bescheinig ung dem Wasenmeister vorzuweifen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt. 8 18 - Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine- Hundemarken eingesührt sind, müssen, wenn sie in ' die Stadt mitgenommen werden, an der Seine ge führt

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
(1909)
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs ; 6. 1909
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Seite 341 von 408
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 400 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;z.Geschichte;f.Zeitschrift</br>g.Vorarlberg;z.Geschichte;f.Zeitschrift
Signatur: II Z 245/6(1909)
Intern-ID: 484884
836 K, Fajkmaj er. den deutlichen Zusammenhang von ordentlicher Steuer und Gerichtsbarkeit, Im Anschluß daran wäre die Frage auf zuwerfen, welchen Einfluß die engere und weitere Immu nität auf die Steuerpflicht der Immunitätsleute ausgeübt hat? Die Immunitätsurkunden des 14. und 15. Jahrhunderts, welche ich bereits im ersten Kapitel einer eingehenden Erörterung unter zogen habe 1 ), betonen ausdrücklich, daß auch jene Gotteshaus- lente. die auf Streubesitz saßen, bezüglich ihrer Steuer pflicht

, die _Steuern eingehoben zu haben. So war die Hofmark und der Markt Matrei, obwohl in Bezug auf die hohe Gerichtsbarkeit dem landesfürstlichen Landgerichte Steinach unterworfen 3 ), doch dem Brixner Bischöfe wenigstens im 14. Jahrhundert zur Steuerleistung verpflichtet 4 ). In den Weistümern wird manchmal die ordentliche Steuer (Vog- teigeld, Vogteifutter) hervorgehoben. So müssen die Gerichtsinsassen von Thum a. Gader auf das Gerichtsschloß zu Weihnachten das Vogteigeld, zwischen Martini und Lichtmeß

von Brixen an den Johann von Freundsberg verpfändet wurde, hören wir von dieser Steuerleistimg. Siehe Sinnacher 1. c. Y. Bd. S. 427. —• Obwohl es nicht im Balnnen meiner Arbeit ge legen ist, auf den Entstehung.sgrund der ordentlichen Steuer nähe? einzugehen, möchte ich mir doch den Hinweis gestatten, daß Bittner in seiner oben zitierten Arbeit seine Theorie (die Entstehung der ord. Steuer aus der Immunität) vor nehmlich auf den Umstand stützt, daß das Hoehstift Salzburg auch von jenem Grundbesitz

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
(1909)
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs ; 6. 1909
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Seite 342 von 408
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 400 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;z.Geschichte;f.Zeitschrift</br>g.Vorarlberg;z.Geschichte;f.Zeitschrift
Signatur: II Z 245/6(1909)
Intern-ID: 484884
Studien z, Verwaltuugsgesch. d. Hochstiftes Brixen im Mittelalter. 337 mit dem Kuppelfutter leisten 1 ). In den Urbaren ist die Erwähnung •der ordentlichen Steuern sehr selten 2 ). Im Urbar vom Jahre c. 1400 wird unter den Einkünften des ürbaramtes Bruneck auch die Stadt steuer genannt. Dasselbe Urbar erwähnt, daß der Pfleger von Kehl burg neben 2 Fuder Wein auch Vogteifutter von den Gerichtsleuten -auf dem Tesselberge erhalte 4 ). Auch der unmittelbare Inhaber des Gerichtes erhält

, wie der Wortlaut einiger Urkunden schließen läßt, einen Anteil an der im betreffenden Gerichte eingehobenen Steuer 5 ). Die ordentliche Steuer konnte tur eine gewisse Zeit oder auch auf die Dauer erlassen werden. Die Ursachen zu einer solchen Be freiung waren unter anderem besondere Dienstleistungen gegenüber ■dem Steuerherrn. Als eine solche Dienstleistung konnte auch der Krieg sdienst in Betracht kommen 0 )-, deswegen darf man jedoch noch nicht den Schluß ziehen, daß das Nichtléisten des Kriegsdienstes

der Entstehungsgrund der ordentlichen Steuern gewesen sei. Bischof Jo hann von Brixen befreite im Jahre 1305 alle jene Bürger der Stadt Bruneck, welche vom nächsten Marientag an durch vier Jahre an der Ringmauer der Stadt (welche die Höhe von vier Klaftern erreichen soll) arbeiten würden, für 10 Jahre von der Stadtsteuer 7 ). Nach der Angabe des Urbares vom Jahre c, 1400 war der Fretscherhof zu Milaun (im Rodenecker Gerichtsbezirke) für immer kriegs- und steuer frei (es sei Gewaltsteuer oder Hofsteuer) 8 ), Schon

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Jahr:
(1909)
Tiroler Bauernkalender; 4. 1910)
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Seite 84 von 274
Umfang: 246 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur;
Signatur: II Z 59/4(1910)
Intern-ID: 506125
in jenem Ausmaße, welches der Steuer- leistung dieser beiden Stände entspricht, die Einführung der Zweijährigen Dienst- Pflicht und Verminderimg des Präsenz- standes in -, Friedenszeiten auf inter nationalem Wege sowie die Herabsetzung der vierwöchentlichen Waffenübung bei der Landwehr auf eine dreizehntägige.' Bodenentschuldung und Steuerreformen. Zu diesem Gegenstande sprachen die Abgeordneten Bauchinger, Kreilmeir und Kienzl. Abgeordneter B a u ch i n g e r (Nieder- österreich) weift an der Hand

werden. (Langanhaltender Beifall.) Abgeordneter Kienzl (Tirol) weist auf die gegenwärtig im Abgeordnetenhaufe in Verhandlung stehende Finanzreform hin, die eine Sanierung der Landesfinanzen be- inhalten soll, tatsächlich aber nichts anderes ist, als eine Sanierung der Reichsfinanzen. Immer neue Steuererhöhungen werden ge- fordert nnd dabei wird immer vergessen, daß schon die alten zu hoch sind. Dies gilt vor allem in bezug aus die Grund steuer und die Hansklassenstener, welche voll geeignet sind, die Entwicklung

des Großkapitals ein, verlangt eine Pro- gression der Personaleinkommensteuer nach oben hin nnd eine entsprechende Erhöhung der Erbschaftsteiler. Die Grundsteuer ist den derzeitigen Verhältnissen entsprechend um mindestens 50 Prozent herabzusetzen. (Stürmischer B eisall.) Abgeordneter Kr eiln« ir (Oberöster- reich) verlangt ebenfalls die Aushebung der Grundsteuer als staatliche Steuer bis Zu einer gewissen Ertragsgrenze, jedenfalls aber die Schaffung eines steuerfreien Existenz-

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