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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1907)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1907
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Seite 265 von 356
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 355 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1907
Intern-ID: 587518
Jnstallationseinrichtungen sind die vom Werke herausgegebenen und einen er gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck ange- schlofsen werden sollen', bindend. In diesen Bedin gungen ist auch die Beschaffenheit der Motore, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes, angeschlossen werden sollen, genau vorgeschrieben. Das Werk behält- sich vor, die Entwürfe

vorschriftsmäßiger und tadelloser Ausführung und Lieferung seiner- Ar beiten in keiner Weise enthoben. Das Werk übernimmt hiefür keinerlei Verantwortung. Für die Ueberprüfung von Installationen (Neuein richtungen o der Erweiterungen) sind die nachstehend angeführten Gebühren zu bezahlen: Bis zu 40 Lampenstellen pro Lampenstelle K 1,—• lieber 40 Lampenstellen „ 40.—; Für Krafteinrichtungen bis zu 1 P. S. nominell „ 2 — lieber 1 p. S. „ 5,— Für die Ueberprüfung einfacher Leitungsführungen ohne Benützung

der genannten Apparate wird ausschließlich durch das Elektrizitäts werk besorgt. Der Empfang der Meß- und Kontroll- Apparate ist vom Abnehmer mittelst einer Quittung schriftlich zu bestätigen. Die Türen der Hausanschlußkästen und Trans- formatorräume dürfen unter keinen Umständen eigen mächtig geöffnet werden und lehnt das Werk aus drücklich jede Verantwortung für eventuell daraus ent stehende Unglücksfälle ab. Sollte bemerkt werden, daß ein solcher Raum trotzdem mwersperrt ist, so ist das Werk sofort

zu verständigen. 8 5 . Einschaltung. Das Werk beginnt die Arbeiten zum Anschluß eines Objektes an' das städtische Leitungsnetz nach dev Erlegung der im § 2 genannten Anschluß gebühren. Für diè Einschaltung des Stromes müssen weiters die im § 3 genannten Bedingungen erfüllt sein. Die Anlage muß also durch die Ueberprüfung als vor schriftsmäßig erwiesen und die Ueberprüsungsgebühr bezahlt sein. Iède unb efu gte Einschaltung wird ge richtlich 'verfolgt. 8 6 . Stromverrechnung. Die Verrechnung des vom Abnehmer

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