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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1906)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1906
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Seite 238 von 327
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 326 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1906
Intern-ID: 587517
Unordnung vetreffena Sie polireilicden Melàge« in Ser Lanaesl,aupMsa< Innsbruck. Auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 15, Fe bruar 1857, R.-G.-Bl. Nr. 33, finde ich mich bestimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Innsbruck im Sinne der mit dem Statthalterei-Erlasse vom 14. Juni 1884, Z. 8754, erteilten Genehmigung unter dem 1. Juli 1884, Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, be treffend die Meldungsvorschriften, die nachstehende Vor schrift mit dem Bemerken zu erlassen

der Meldepflicht das im .§ 4 Gesagte. , Meldungspflicht für Reisende. ' § 7. Die zur Beherbergung von Fremden berech tigten Gastwirte haben ein■ eigenes vom Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) parasiertes Fremdenbuch in vorge schriebener Form zu führen und dasselbe stets zur Ein sicht der Behörde bereit zu halten. In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden aus Grund der von ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau aus zufüllenden besonderen Meldezettel einzutragen. Die gesammelten, vollzähligen Meldezettel

bei dem Stadtmagi strate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die voll ständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gastwirt, beziehungsweise Unterstandsgeber verantwortlich. ß 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gast hause oder in der Herberge übernachtenden Gesellen das Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen zu lassen, und auf Grund derselben die Rubriken des Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau auszufüllen. Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweisurkun den vorzulegen

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