Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1842
. Allgemeine Norm vom 10 . August 1818. — Alle jene Pensioni sten, welche seit dem Jahre 1814 mit den zurückgesallenen Pro vinzen an Oesterreich übergegangen sind, und ihr Domizil im Auslände, sey es, wo es wolle, vor erfolgter Einverleibung der Provinzen, aus welcher sie ihre Pension beziehen, aufgeschlagen haben, sollen zur Uebersiedlung in die k. k. österreichischen Staa ten nicht verhalten, sondern es sollen denselben, wenn sie ihren früheren Aufenthalt im Auslande erweisen können, ihre Pensio nen
gegen Beibringung der Reversalien de observandn reciproco von Seite ihrer Regierung in das Ausland verabfolgt werden. Hierdurch haben aber die bereits bestehenden Freizügigkeits- Verträge keine Abänderung zu erleiden, so wie dieses Reziprokum auch nur für solche Falle verlangt werden kann, in welchen der Pensionist, der eine Pension vom Auslande zu beziehen hat, schon bei der Uebernahme der Provinz von Seite Oesterreichs sich in (einem dermaligen Wohnorte befand. Verzeichniß jener Staaten, mit welchen wegen