Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1840
im Auslande, sey es, wo es wolle, vor erfolgter Einverleibung der Provinzen, aus welcher sie ihre Pension beziehen, aufgeschlagen haben, sollen zur llebersiedlung in die k. k. österreichischen Staa ten nicht verhalten, sondern es sollen denselben, wenn sie ihren früheren Aufenthalt im Auslande erweisen können, ihre Pensio nen gegen Beibringung der Reversalien de observando reciproco von Seite ihrer Regierung in das Ausland verabfolgt werden. Hierdurch haben aber die bereits bestehenden Freizügigkeits
- Verträge keine Abänderung zu erleiden, so wie dieses Reziprokum auch nur für solche Fälle verlangt werden kann, in welchen der Pensionist, der eine Pension vom Auslande zu beziehen hat, schon bei der Uebernahme der Provinz von Seite Oesterreichs sich in seinem dermaligen Wohnorte befand. Verzeichniß jener Staaten, mit welchen wegen Aus lieferung der Deserteurs Vertrage bestehen. Rußland. StKKtsvertrag vom 26. Juli 1822, bekannt gegeben mit a. h. Verordnung vom 29. September 1822. Hinsichtlich