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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 10
Datum: 18.05.1820
Umfang: 10
im Lande bleibt «der hinaus gezogen wird, und ob der neue Besitzer ein Inländer oder Fremder ist; so haben alle dergleichen im Unseren zu iiem deutschen Vunde gehörigen Ländern und Gebiethen bestehende Ab züge auch fernerhin bei dem in das übrige deutsche BnndeSge, hiethzu erportirenden Vermögen in Anwendung zn kommen. 4. Da in dem BandeSbeschluße der 1. Julius 18 >7 als Termin angenommen worden »0« wo an dieVeìi- mögen« - Freizügigkeit von den deittschen Bundeèstaaten wechselseitig beobachtet

werden soll, so wollen Wir daß die vor oder nach diesem Termine start gefun dene Vermögen«-^xportalion und der Verzicht auf da« UnterthanSrechr vei der Frage derZahlnngSpfiichtig» teil oder Befreiung zur Nichtschnur anzunehmen ist» und daß in allen denjenigen Fällen. n?o seit dem 1. Julius èiue Vermögens-Erporcarwn ln einem andern deutschen Bunoesstaat statt gefunden hat. und etwa die landcSfürstliche Nachsteuer vder die EmigrationStaxe oder das grundherrliche und bürger liche AbfahrtSgeld bezogen worden seyn sollte, der ausfallende Betrag

an di- betreffende Pirici zurück zu erstatten ist, in so sern von derselben gehörig nachgewiesen werden kann, daß in dem deutschen OunveSstaare, wohin ein solche« Vermögen cxporlirt ward, wirklich auch mit Rücksicht auf den r. Julius 1817 die Vermögens-Freizügigkeit gegen Unsere zu dem deutschen Bunde gehörigen Linder und Gebiethe nach dem Principe der Neciprorirät in gleich voll kommene Ausführung gebracht wird. Z. Die Länder und Gebiethe der österreichischen Mo, narchie, welche zu dem deutschen Bnnoe gehören

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 10
Datum: 31.05.1821
Umfang: 10
dem AloiS Munding von der vereinten Hostanzlei unter Einem in der mit alle, höchstem Patent vom z. Dezember v. I. vorgeschriebenen Art dir Privllezium!- Urkunde auSLefertiget worden ist. Innsbruck, api ,2. April 1821. Vom k. k. Landes-Guberninm in Tirol und Vorarlberg, Oktavian Anton Petter, k. t. Gnbernial- Sekretàr. 2 Kundmachung. (DaS Prlvilcgium für Julius Geilfith auf seine Erfindung, Fuhrwerk« durch eine Dampfmaschine in Bewegung zu sitzen,) , Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlie

- füing vom A. v. M. über einen allerunterthäniqsten Vor trag der k. k. Kvinmerz-Hofkommission dem Julius Geisfith auf seine angeblich neue Erfindung, welche im Wesentlichen barin bestehen soll, „daß durch Zusammensetzung einei Mechanismus, eine Dampfmaschine Fuhrwerke aller Art, sowohl große.Lastwägen, als leichtes Fuhrwerk zum schn«l> leu Reisen für Menschen», anf jeder mir andern Kuhnve?, ken zu befahrenden Straße in Bewegung setze,' auf die Dauer von fünfzehn Jahren unter den gesetzlichen Bedin

gungen z» verleihen geruht. Diese allerhöchste Entschließung wird zur Folge Dei kretS der hohen vereinten Hofkanzlei vom 24. v. M. mit dem Beisätze hiemit allgemein kund gemacht, daß dem er wähnten Julius Geiffith von der vereinc.n Hofkanzlei un ter Einem in der mit allerhöchstem Patente vom F. De zember v. I. vorgeschriebenen Art die Privilegiums » Ur kunde auSgesertigt worden ist. , Innsbruck, am y. April 182?. Vom k. k. Landes - Gubernium von Tirol und Vorarlberg. Oktavian Anton Petter, k. k. Gub

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