. Bei den Wahlen werden wir aber den Herren ihr Sün denregister Vorhalten. * * Die Baukreditbank und die Kommune Wien. Die Abgeordneten Skaret und Winarsky haben gestern eine Interpellation an den Finanzminister einaebracht, in der sie u. a. ausführen: Es ist bekannt, daß die Pfandbriefe der von Geß- mann gegründeten Wiener Baukreditbank, trotzdem ihnen die Regierung Pupillarsicherheit zugesprochen hat, naturgemäß nicht den Anwert finden, den der Gründer der Bank erwartet hat. So kam es, daß die Bank
, um sich wenigstens einen Teil des Kapitals zu verschaffen, das sie aus Pfandbriefen hereinzu bringen hoffte, große Quantitäten dieser Pfand briefe z. B. bei der Zentralbank Deutscher Sparkas sen belehnen ließ. Es ist uns weiter bekannt, daß sich die Wiener Baukreditbank bemühte, ihre Pfand briefe von der Oesterreichisch-Ungarischen Bank be lehnen zu lassen, und erklärte, daß sie das durch den landesfürstlichen Kommissär veranlassen werde. Es scheint nun, daß auch die Bemühungen des landes fürstlichen Kommissärs
, die Oesterreich.-Ungarische Bank zur Absatzstelle der Geßmannschen Pfandbriefe zu machen, erfolglos geblieben sind. Es ist uns be kannt, daß die Wiener Baukreditbank auch mit der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien in Beziehun gen steht, die sich nicht bloß im Zusammenarbeiten bei der Erteilung von Baukrediten und der Ablö sung dieser Baukredite erschöpfen, sondern auch dar in bestehen, daß die Zentralsparkasse der Gemeinde Wien Pfandbriefe der Geßmannschen Wiener Bau kreditbank selbst belehnt
, wenn die Wiener Baukreditbank erklärte, sie werde veranlaßen, daß der zu ihrer Ueberwachung eingesetzte landesfürst liche Kommissär ihr bei der Oesterr.-Ungarischen Bank Kredit verschaffen wird, so müssen wir an nehmen, daß die Regierungsorgane auf dem Wege, der damit eingeschlagen wurde, daß die Pfandbriefe der Baukreditbank für pupillarsicher erklärt wurden, keinen Halt kennen. Es ist aber durchaus unzulässig und widerspricht den Aufgaben, die der landesfürst liche Kommissär einer Aktiengesellschaft
vom 17. September fällte, aufgehoben hat, darunter eines, weil die- in dem Urteile angegebenen Gründe „den Denkgesetzen widersprechen". In der Interpel lation heißt es dann weiter: Nun kann aber leider nur ein sehr kleiner Teil des furchtbaren Unrechtes, das das Wiener Landes gericht an den Opfern des 17. September begangen hat, vom Kassationshof behoben werden. Denn ganz abgesehen davon, daß ja unser Rechtsmittelverfah ren an sich der Tätigkeit des Kassationshofes sehr enge Grenzen setzt