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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 58 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
wieder einer gemeinsamen Regierung Platz, als Leopold III. im Kampfe gegen die Schweizer am 9. Juli 1386 bei Sempach den Tod fand. Von seinen vier Söhnen Wilhelm, Leopold IV.. Ernst und Friedrieh hatte der älteste das nach dem Vertrage von 1379 für die Volljährigkeit vorgeschriebene Alter von 16 Jahren, und er wäre daher berechtigt gewesen, die Vormundschaft über seine Brüder und die Re gierung ihrer Länder zu führen. Weil aber bei der damaligen Gefähr dung der Vorlande durch die Eidgenossen die Vereinigung

der Hilfsmittel aller österreichischen Gebiete nothwendig schien, so übernahm auf Bitten Wilhelms selbst sein Oheim Alb re cht III. für die Dauer seines Lebens auch die Regierung der Länder der leopoldmischen Linie. Nach seinem Tode sollte Wilhelm über die anderen Glieder des Hauses Habsburg bis zu ihrer Volljährigkeit die Regierung führen und auch dann eine Länder theilung möglichst vermieden werden. Wenn aber Albrechts gleich namiger Sohn oder Wilhelm und seine Brüder eine solche durchaus ver langten

, so sollte jeder Theil die Länder seines Vaters nach dem Ver trage von 1379 erhalten. Durch dieses Abkommen (vom 10. October 1386) wurde aber der Neuburger Vertrag nur in seinen Rechtswirkungen für eine bestimmte Zeit suspendirt und eine neue Theilung vom Belieben einer Partei abhängig gemacht; es war vorauszusehen, dass die gemein same Regierung nicht von langer Dauer sein würde. 1 ) In der That fand diese nach Albrech ts III, Tode (29. August 1395) ein Ende. Obwohl er in seinem Testamente seinen gleichnamigen Sohn

und seinen Neffen gebeten hatte, ihre Besitzungen nicht zu theilen, sondern mit gleichen Rechten bei einander zu bleiben, brachen doch zwischen beiden gleich Streitigkeiten aus. AlbrechtIV. wollte nämlich als Erbe seines Vaters Österreich regieren, Wilhelm beanspruchte als Ältester (senior) des Gesammthauses auch die Regierung in diesem Lande, indem er sich auf das Herkommen und das gefälschte Privilegium Maius von 1156 berief. Allein dieses hatte die Einführung der Primogenitur- erbfolge angestrebt

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 254 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Schweden, Frankreich durch, die fortschreitende Bevolution gelähmt. Zu gleich brach infolge der kirchlichen und administrativen Neuerungen K. Josephs II. in den österreichischen Niederlanden eine offene Empörung aus. In Ungarn erreichte die Unzufriedenheit einen sehr gefährlichen Grad. Der galizisehe Adel bereitete ina Einvernehmen mit Preußen eine Bewegung vor. Als nun am 20. Februar 1790 K. Joseph II. starb und sein Bruder Leopold von Toscana ihm in der Regierung folgte, suchte er den äußeren

in Modena. II. (xescliiclito des öffentlichen Rechtes (1740—1793), a) Die Zeit der Regierung Maria Theresias (1740— 1780). 2 ) Die iiblen Erfahrungen, welche Maria Theresia in den Kriegszeiten gleich am Beginne ihrer Regierung gemacht hatte, dass sie ihren schlag fertigen Feinden gegenüber, stets auf den guten Willen der Stände in den verschiedenen Provinzen angewiesen, in ihren Unternehmungen durch 'a Ariietil, Joseph IL und Katharina IL. Ihr Briefwechsel. A. Beer, Die orientalische Politik Österreichs

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 55 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
die Lander und deren Nutzungen Anspruch hätten, wurde durch die Gesammt belehnung und den G-esammtbesitz Rechnung getragen. Schon bei der ersten Übertragung Österreichs und Steiermarks an diese Dynastie (December 1282) belehnte K. Rudolf seine beiden noch lebenden Söhne, Albrecht und Rudolf, mit den genannten Ländern. Nur weil die Landherren von der ungewohnten Regierung zweier Herzoge nachtheilige Folgen befürchteten, verfügte König Rudolf, ihren Bitten nachgebend, 1283, dass Albrecht

und seine männlichen Nachkommen die genannten Länder allein besitzen, sein jüngerer Sohn aber durch ein anderes Land oder eine Geldsumme entschädigt werden sollte. 1 zu Nachdem aber Albrecht I. selbst (1298) auf den deutschen Thron erhoben worden war, ertheilte er seinen sämmtlichen Söhnen die Be lehnung mit diesen Herzogthiimern, und dasselbe war auch bei den weiteren Belehnungen in den Jahren 1309, 1330, 1335, 1348 und 1360 der Fall. Auch thatsächlich war die Regierung der ersten Habsburger

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 282 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
gung der Stände. Die ungarischen Stände wurden während seiner ganzen Regierung nie einberufen. In den nichtungarischen Provinzen wurden die den Ständen zu kommenden Eechte, besonders die Verwaltung der Landesfonde, für ge wöhnlich ohnehin durch die Landesausschüsse oder Verordneten ausgeübt. 17S3 wurden vom Kaiser auch dies© aufgehoben und die wichtigsten Geschäfte derselben der Landesregierung, dem Gubernium. übertragen. Freilich wurden dieser zwei ständische Abgeordnete als Rath e („ständische

Representation') mit Sitz und Stimme beigegeben. Aber diese durften von den Ständen nur aus jenen Personen gewählt werden, welche die Regierung mit Rücksicht auf ihre Vorbildung als wahlfähig bezeichnete, und dieser blieb auch die Bestätigung vorbehalten. Eine weitere Ver staatlichung der ständischen Verwaltung ward auch damit erreicht, dass die Amter der „obersten Landesofficiere' jetzt an hohe Staatsbeamte verliehen wurden. In gleicher Weise wurde auch durch die Aufhebung des land- stündischen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 194 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
waren. Jede Regierung zerfiel in zwei Senate, einen für die eigentlichen Re gierungsgeschäfte mit Einschluss der militärischen Angelegenheiten und einen ftir die Justiz, indem die Regierungen auch den obersten Gerichts hof für die betreifenden Länder bildeten, Doch durfte dieser Senat die Urtheile nur vorbereiten, während die Entscheidung selbst im Plenum gefüllt wurde. Auch die Kammern in Innsbruck und Wien, 2 ) welchen die FinanzverwaHung und die Rechtssprechung in Finanzsacben, die Auf sieht

, der aus drei oder mehr Mitgliedern aus dem Reiche, in welchem Ferdinand den Kaiser während der häufigen Abwesenheit desselben vertrat, und aus wenigstens zwei genehmen Per sonen jeden Erblandes bestehen sollte. 3 ) Diesen Wünschen nachgebend ') Später war die Zahl eine größere. Die niederösterreichische Regierung bestand um 1692 nach einer handschriftlich in mehreren Exemplaren vorhandenen (und von d'Elvert, Zur österreichischen Finanzgeschichte. S. 231 1ST. erwähnten) Belehrung für Hofkammerräthe

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