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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 27.07.1921
Umfang: 4
. Süöfitofet XagesfcagenuJteuigfeifeti Die Landesauflageu. IDie „Gazzetta Uffiziale' (Amtsblatt) Nr. 171 vom 81. Juli verlautbart em kgl. Dekret vom 16. Juni über die Landesaus lagen, das in seinen wichtigeren Bestimmungen folgende aus zugsweise wiedergegebene Verfügungen trifft: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte

, als auch das von außen eingeführte Bier. ^ 2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Landesgebiet einge führten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Htzlz^. steuer oder Holzauflage.) 4 . Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzuerteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher GeyMer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Mzahl^der nomi nellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische

Energie, die außerhalb de» Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Axt-2, Die Höhe der Steuern, von denen der vorherge hende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Be stimmungen der Landesordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Bier uitd flüssige, gebrannte Spiri tuosen, die im Lande erzeugt werden, muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (llqiii* dazioni) entrichtet werden. Dabei

Ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für. den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Unterscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destilierten Spiri tuosen aus dem Auslands, muß die Steuer bet der Entrichtung des staatlichen Einfuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr

aus anderen Provinzen des Königreiches muß die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnah men wird Steuerschuldner der Holzfteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elektrizitäts steuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Siche rungsklauseln, die im Sinne des Art. 9 festgesetzt werden müs sen, sind befreit: von der Holzsteuer

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 04.10.1923
Umfang: 6
angemeldet werden. Nach dem AI. Oktober 1923 müssen diese An meldungen. welche mit 10 Cents, zu stempeln sind, direkt beim technischen Finanzamt in Trient mittels eingeschriebenem Brief erfolgen. Verspätete oder unterlassene Anmeldungen wer den mit Geldstrafen von 20 bis 500 Lire, bzw. den ganzen Betrag der Steuer bestraft. Ebenso unterliegen einer Strafe von A) bis 500 Lire nicht ordnungsgemäß ausgestellte Anmeldungen. Der Steuerbettag. Auf Wein und Leps der Produktion 1923 liegt eine Staatssteuer

von 2V Lire per 100 Li ter, gleich welcher Qualität, sobald derselbe mehr als 5 Grad Alkohol aufweist. Befreiungen von der Steuer. Den kleinen Produzenten, welche eins Menge von 20 bis höchstens 40 Hektoliter Wein produ zieren, werden drei Hektoliter Wein zum Fami liengebrauch freigegeben. Wenn die Produktion nicht mehr als 2V Hektoliter betrögt, so wird die steuerfreie Menge auf 5 Hektoliter erhöht. Diese Befreiung tritt aber nicht ein, wenn der Wein nicyt zum eigenen Gebrauch verwendet, sondern verkauft

wird, ebenso nicht, wenn der Wein mit angekauftem Most oder Trauben erzeugt wurde. Wer in dieser Hinsicht falsche Angaben macht, um sich der Steuer zu entziehen, wird mit dem doppelten bis zehnfachen Betrage der Steuer bestraft. Die Bezahlung der Steuer. Nachdem das Finanzamt die erzeugte Menge auf Grund der Anmeldungen festgestellt hat. wird zur Vorschreibung der Steuer geschritten. Die Steuer ist immer vom Produzenten zu ent richten und muß dieser sie beim Verkaufe des Weines gleichzeitig

mit dem Verkaufspreise vom Käufer einheben. Die Produzenten sind ver- > pflichtet, die Weinsteuer von zwei zu zwei Mo naten in den ersten fünf Tagen der betreffenden Monate, d. i. November, Jänner, März, Mai, Juli und September, zu entrichten. Die erste Einzahlung hat also in der Zeit vom 1. bis 5. November 1923 für den vom 1. September bis 31. Oktober konsumierten Wein zu erfolgen. Die Einzahlung der Steuer hat beim Postamt auf das Konto 11/1501 des technischen Finanz amtes zu erfolgen, bei gleichzeitiger Angabe

und h i? derselbe außerdem eine Kaution in der Höhe ' - , DrL' Steuer, uielchi aus der H ochst- .Menn« meng« von Wein, die sich gleichzeitig in seinen Händen befindet, zu entrichten. Diese Kaution kann sowohl in Geld, wie in Wertpapieren oder Bankgarantie gestellt werden. Diase Lizenzen müssen alljährlich erneuert werden. Amtliche Warnung zur Vorsicht! DoSs Presseamt der Präfektur meldet: Es wurde festgestellt, daß viele Besitzer von Obli gationen der drei Denctien diese Papiere sich van Spekulansfen um einen weit

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Pustertaler Bote
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Seite 4 von 8
Datum: 14.10.1927
Umfang: 8
ist beiläufig der unter den Obst bäumen befindliche unproduktive Erdboden berechnet. — Steuer-Ermäßigung wegen An« wetterfchSdeu. Bezüglich der Grundsteuer gelten in Italien keine einheitlichen Vorschriften. Es besteht wohl ein eigenes Gesetz über den Steuernachlab bei Elementarschäden, welches aber auf jene Provinzen, die noch den alten Steuer- Kataster haben, beschränkt ist. Doch auch in den Provinzen mil neuem Kataster ist die Finanz» Verwaltung nach Arl. 33 des Gesetzes vom 1. März 1886. Nr. 3682

Provinzen noch immer das Gesetz vom 12. Juli 1896. R.>G.-Bl., Nr. 118. über die Trundsteuerabschreibung gegen Elementar, fchäden in Kraft fleht. Für die Abschreibung der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag (Red- dito agraria) bestimmt das kgl. Dekret vom 20. Nov. 1926, Nr. 1643. daß für den Fall, als die Grund, steuer gänzlich oder zum Teil abgeschrieben wurde, im selben Verhältnis auch ein autzerordentlicher Nachlab der Steuer aus den landwirtschaftlichen Reinertrag gewährt

werden kann. In diesem Falle ist in einer besonderen Eingabe an das Sleueramt innerhalb drei Monaten vom Siemen, tarereigniste an gerechnet ein Ansuchen um Lerab. setzung der Steuer des landwirtschaftlichen Rein» erlrages einzubringen. Für dieses Ansuchen kün» nen stch die Parteien der gewöhnlichen, für die Ricchezza Mobile-Steuer bestimmten und bei den Steuerämlern und Semeinden erhältlichen Fo» mitteilen, dab wir uns auf solche unreellen Ge. schäste nicht einlassen können.' — Arg verspätet. .Der Fisch schmeckt

.' „Ich kenne meine Frau sowohl brünett als blond — und kann's nicht finden!' mularien (dennuncia di cessozione) bedienen. Das selbe. wie für den landwirtschaftlichen Reinertrag gilt auch für das Einkommen aus Pachtungen landwirlschästlicher Güter, welches der gewöhn lichen Ricchezza Mobile-Steuer unterliegt. Aller dings kann nach den allgemeinen Vorschriften über die Ricchezza Mobile-Steuer die Abschreibung der selben nur dann erfolgen, wenn durch das Ele- menlarereignis der Ertrag gänzlich vernichtet

ist, da ja nur in diesem Falle das Einkommen aus der landwirtschaftlichen Pachtung vollkommen ent fällt. Wenn ober durch den Wasserschaden der Erlrag eines Pachtgutes nur gemindert wurde, so könnte erst beim nächsten ordentlichen Termine für die Ansuchen um Slsuer-Ermäbigung, das ist zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli 1928 unter Berufung auf die Verminderunq des Ein. Kommens im Jahre 1927 um eine Ermäbigung der Steuer angesucht werden. — Lehrerpenfivniften, Achtung! Der Präsident de» Komitees ersucht die Kolleginnen

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 31.08.1928
Umfang: 6
Sà 3 »«ipevzeitvar' Frei tag, den 31. August 1S23. proviilsisl^Iriteresser» Die Steuerbegünstigung für kinderreiche Familien Durch das Gesetz vom 14. Juni 1923, Nummer der betreffenden Post in der Steuer» Nr. 1312, sind den Staats-, Provinz-, Ge- rolle anzugeben. Bei solchen Steuern, die nicht mcindebeamten und Pensionisten und den diesen beim Empfänger des Einkommens, sondern Beamten .gleichgestellten Angestellten öffentlicher beim Schuldner, der es befahlt, àgehobsn Körperschaften

, wenn sie mindestens sieben un versorgte Kinder haben, sowie jenen nicht zum Kreise der öffentlichen Bewerber gehörigen Fa milienvätern, uie mindestens zehn lebende un versorgte Kinder haben, oder zwölf lebendig geborene Kinder gehabt haben, von denen min destens sechs noch unversorgt zu Hause leben, besondere weitgehende Steuerbefreiungen und werden (z. B. Zinsen von Sparkasseguthaben), muß der betressen.de Familienvater sich an den Schuldner, bei dem die Steuer eingehoben wird (z. B. Sparkasse) wenden

und diese muß dann beim Steueramte um Abschreibung der Steuer für den betreffenden Einleger ansuchen. Die Ansuchen um die Steuerbefreiung sind von den Familienvätern (Witwen, wenn der Begünstigungen gewahrt worden. Vater gestorben ist, bezw. vom Vormunde, wenn In der „Gazzetta Ufficiale vom A. August Altern gestorben sind), bis spätestens l. Jrs. ijt min die Durchfuhrungsvorschrift zlim Zi Oktober 1923 einzureichen. Treffen die Äesetze erschienen, deren wichtigste Bestimmun- Voraussetzungen

für die Steuerbegünstigungen Aber auch der Fortfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist vom Familienvater (Witwe oder Vormund) binnen drei Monaten dem Steueramte anzuzeigen. Der häufigste Fall wird der sein, daß eines der Kinder das 21. Lebensjahr vollendet, so daß weniger als die vorgeschriebene Zahl unversorgter Kinder verbleibt. Die Versäumnis dieser Anzeige zieht die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer und allenfalls auch noch eine Geldstrafe zwischen 200 bis 2000 Lire nach sich. Die Kinder

von Familien, welche die Steuer freiheit genießen, haben auch Anspruch auf Befreiung von den Schultaxen. In dieser Be ziehung wird nur auf «die Zahl lebend oder lebensfähig geborener Kinder (für Beamten sieben, für Nichtbeamten zehn) gefehin, wäh- rend es nicht von Belang ist, wie viele der Kinder noch minderjährig sind; in die er forderliche Zahl zählen alle Geschwister, auch àie Halbgeschwister und anerkannten unehelichen ^en mir nachstehend wiedergeben. ^'st später zu, so muß das Ansuchen binnen

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 25.11.1936
Umfang: 6
genommen wurde die Hilfe der Landwirte-Union in Steuer- und Fiskusange- leaenheiten und fast täglich hat sich der verband in solchen Fragen beim Steueramt und bèi den verschiedenen Aemtern der Sozialsürsorae, der Gemeinde und Provinz für sein« Mitglieoer ver wendet. Auf syndikalem Gebiet ist besonders erwähnens wert die Interessenvertretung der Mitglieder in der Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten. Schließlich sprach On. Miori seine Genugtuung darüber aus, oaß im letzten Jahre «ine erhebliche Anzahl

. Gesetzdekretes vom 5. Oktober 1S36 Rr. 1473 verpflichtet, für die neue öprozentige Anleihe zu zeichnen und die außer» ordentliche Steuer zu zahlen. Was die Besitzer von Immobilien betrifft, d,e be reits eingeschätzt sind, deren Einschätzung vorge nommen wird und die nicht von Hypothekarschul den belastet sind, ist es nicht notwendig, daß irgend eine Erklärung abgegeben wird, da sie von amts- wegen in die Verzeichnisse für die Zeichnung der Anleihe und die Zahlung der erwähnten Steuer eingetragen

werden. Eine eigene Anmeldung muß hingegen innerhalb des 3. Dezember beim Amt« der direkten Steuern von den Besitzern gemächt werden, die sich nicht m den erwähnten Verhältnissen befinden und zwar: 1. Die Immobilien besitzen, welche nicht der Steuer unterworfen sind. - 2. Die Jmmbobilien besitzen, auf denen Hypo theken lasten. Die unter 1. bezeichneten Besitzer haben eme eigene Anmeldung zu machen für den Besitz: a) der zeitweilig von der Grund- und Gebäudesteuer befreit ist; b) die einer Ersatzsteuer unterworfen

sind, wie z. B. die Schwefelgruben: e) die der Ric chezza Mobilesteuer unterworfen sind (Fabriken Bergwerke, Steinbrüche, Torfgewinnungsanlagen, Salinen, Zuchtstätten für Tunfisch, Seen und Tei che für die Fischzucht): d) Immobilien die nicht be steuert sind oder noch nicht der Steuer unterwor fen sind: e) Anlagen, die am 5. Oktober 1936 noch nicht beendet waren oder noch nicht für ein Einkom men in Betracht kamen tAnlagen, die noch nicht im Betriebe waren. Bauten, die sich im Bau befan den). Um den Industriellen

. Die Schilder unterliegen keinerlei Gebühr noch Steuer. Gehaltserhöhung sür Woal-Lehrpersonen Die Verhandlungen zwischen dem Reichsverband der Lehrerschaft und dem Reichsoerband der Pri- vatfchulen haben zu einem Übereinkommen ge- ührt, wonach alle Lehrpersonen an privaten Schulen und Erziehungsanstalten das Recht auf )ie 8prozentige Erhöhung ihrer Bezüge haben. Die Erhöhung gilt für definitive, wie auch für pro visorische Lehrperspnen und Supplenten: auch die Bezüge für Privatlektionen

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Dolomiten
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Seite 2 von 12
Datum: 19.05.1928
Umfang: 12
Reilschäden und Steuer-Abschreibung Die kgl. Präfektur verlautbart: Das Finanzministerium hat nach Kenntnisnahme der an den Feldfrüchten durch die jüngste» Fröste angerichteten Schäden allsogleich an geordnet, daß mit tunlichster Beschleunigung mit der vorschriftsmäßigen Steuerabschrei bnng voigegangen werde. Demgemäß habe» die Bezirks-Steuerämter die Anzeigen der Geschädigten zu sammeln, und zwar sowohl für die Grundsteuer als Erundertragsteuer Die betreffenden Vergünstigungen haben be reits

nun dir italienischen Steuergesetze für Knlturschäden durch Elementarkatastrophen (Hagel, Reis. Ilcberschwemmung nsw.s? Für den Landwirt können folgende Steuern in Betracht kommen: Die Grund steuer, die Provinzial- und Gemeinde Umlagen zu derselben, die Bodenertrags steuer (Reddito agrario), welche jene be zahlen. die den eigenen Grund selbst be arbeiten und die Ricchezza-Mobile-Steuer. die den landwirtschaftlichen Pächtern vor geschrieben wird. Bezüglich der Grundsteuer gewährt das Gesetz einen entsprechenden

Nachlaß der Steuer, wenn der Schaden derart groß ist. daß zwei Drittel des gewöhnlichen Er trägniffes im laufenden Jahre verloren find Das Ansuchen um diesen Steuernachlaß kann entweder von jedem einzelnen Besitzer oder durch eine gemeinsame, von allen Beschädig ten unterfertigte Eingabe eingebracht wer den. Es ist an die Finanzintendanz Bol zano zu richten und kann auch beim Steuer amte eingereicht werden. Das stempelfreie Ansuchen muß die genaue Angabe der Grund- parzclle, die Menge und Art der ver

und bei der Ee meinde um eine Ermäßigung oder gänzliche Nachsicht der Umlagen ansuchen. Für die jetzigen Frostschäden hat die Prooinzlalver- waltung Bolzano in sehr anerkennenswer ter Weise bereits zugcsichert, daß sie die be troffenen Grundstücke von der Provinzial umlage auf die Grundsteuer befreien wird Bei der Ricchezza Mobile-Steuer, welche die Pächter von landwirtschaftlichen Gütern für ihr Einkommen aus der Bearbeitung des Pachtbetriebes bezahlen müssen, liegt die Sache anders. Das Ansuchen um die Herab

setzung der Grundsteuer muß vom Grund eigentümer und nicht vom Pächter gestellt werden. Wird die Ermäßigung der Grund steuer gewährt, so kann der Pächter mit vollem Recht eine entsprechende Herabsetzung des Pachtzinses verlangen, da sonst der Ver pächter durch die Steuerermäßigung bei gleichbleibendem Pachtzinse bereichert würde. Ueberdies kann der Pächter in der Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli um Herabsetzung seines steuerpflichtigen Ein kommens ansuchen, wobei er sich darauf be rufen

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 26.09.1928
Umfang: 6
Mittwoch, den 26. Seplember 1923, »«ipevzellaas- Seile? WM WWW Produktionssteuer-Begünstigungen Die.Produklio»sft«uecbegünistigun.gen, die wir im nachfolgenden in groben Strichen behandeln wollen, können tn drei verschiedene Kategorien zusammengefaßt werden. 1. Die Möglichkeit, durch die Errichtung von großen Zollmagazinen durch Großkaufleute, Waren zum vollen Steuersatz Zur Verfügung zu haben, welche Steuer jedoch erst beim Ueber- gang der Waren in den Konsum mit folgenden evidenten Vorteilen

erlegt wird: a) Ersparnis namhafter Kapitalvorschüsse. b) Erlegung der Steuer für nur die dem Kon suln übergebenen Warenmengen. Mit anderen Worten: Erlegung der Steuer nur nach Maßgabe des Konsums. 2. Verwendung der Waren in gewissen Indu strien mit bestimmten Steuerreduzierungen. 3. Vollständige Vergütung der auf der aus geführten Ware liegenden Steuer. I. Kategorie Für die heimische Industrie und den heimi schen Handel haben vor allem der Schnaps und der Zucker große Bedeutung, die der oben ange

führten Vergünstigunzen teilhaftig werden können. Wie bekannt lastet auf dem Schnaps cine Steuer von 1SW Lire pro IVO Hektoliter, während auf dem Zucker erster Qualität eine solche von 4W Lire pro Quinta! lastet. Weingeist — Zollmagazine der Großkauslouie — Normen für die Errichtung und die Funktion Die Steuererleichterungen für Weingeist wer-- den sowohl den Großkaufleuten, als auch den Inhabern von Betrieben zur Wein- und Most herstellung. sowie den Obstexporteuren gewährt, vorausgesetzt natürlich

der Firma, Inhaberin des Magazines. Zucker — Zollmagazine für Großkaufleute — Normen für deren Errichtung und Funktion Die Errichtung solcher Magazine wird den Großkaufleuten nach den oben für die Spiri- tuosenmaga»ine gellenden Bestimmunaen ge stattet. Verschiede'.' ist nur da? Ausmaß der zìi erlegenden Kaution, die nicht 2V Prozent der Steuer auf das Höchstguantum der deponierten Ware übersteigt. Normalerweise wird die Kan tion mit zehn Prozent dieses Höclrstquantums berechnet. Die Steuer auf Zucker

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 24.07.1923
Umfang: 8
Seite 2 zu machen. Bei Schaumweinen wird anti- cipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde ausgenommen sind, im Laufe desJah- Ms verderben, so wird nach diesbezüglicher Kon trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Päch ter) wird zum Familiengebrauch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer be freit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzen ten nicht mehr

als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht mehr als 40 Hektoliter beträgt, so be trägt das steuerfreie Quantum 3 Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschristen über Wein vorräte werden seinerzeit die Weisungen der Behörde erfolgen. ^ Die Entrichtung der Steuer wird folgendermaßen geregelt: Die Konsumsteuer sür jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverschleißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf.selbst den entsprechenden Steuerbetrag an den Verkäufer (Produzenten

) auszuzahlen hat. Letzterer ist in jedem Falle dem Staat gegen über für die Steuer haftbar. Die Produzenten müssen in den ersten fünf Tagend der Monate September, November, Jän ner, März, Mai und Juli jedes Weinjahres die Bezahlung der Steuer für den in den letzten 6 Monaten verkauften oder sonst irgendwie dem Konsum zugesührten Wein (mit Ausnahme der erwähnten steuerfreien oder in Abzug zu brin genden Quantitäten) leisten und zwar mittels Postkontokorrent an das Usf. Teenico. Die Postgebühr geht

für jeden Großweinhändler ein eigenes Konto. Als Weingroßhändler sind alle jene anzusehen, die den Wein nur in Quantitä ten zu 50 Liter und «darüber verkaufen. Jene Großhändler, die von den Produzenten Weine übernehmen wollen ohne gleichzeitig die Steuer Zu bezahlen (und auch die Vergünstigungen be züglich Ausfuhr und Weinverderbnis genießen wollen) müssen beim Uff. Tecnico um eine ent sprechende Lizenz (1.20 Lire-Stempel) ansuchen. Sie haben ein Drittel der Steuer als Kaution Zu erlegen. Wenn zwei Händler oder Kredit

. Solche Begleitbolletten können aus gestellt werden von: 1. Uff. Teenico und seinen detachierten Aemtern (Bozen, Neumarkt, Ep- pan. Meran), 2. FinanKrigadekommandos, 3. Zollämtern, 4. Tabaktrafiken, 5. Steueragen- zien, 6. Steuerämtern, 7. Lottokollekturen, 8. Postämtern, 9. Gemeindeämtern. Die Ausstel lungsgebühr beträgt bei den unter 4—9 ge nannten Stellen 20 Cent. Ueberganigsbestimmungen: Be züglich der Steuer pro 1922 gelten weiterhin die alten Bestimmungen. Bis 5. September haben alle Produzenten und Großhändler

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 1 von 12
Datum: 24.03.1923
Umfang: 12
, sich vor «Her Welt in unserer fortgeschritten:!! Zeit, l mit dem sonderbarsten Steuerobjekt eine L!öge zu geben. Jedenfalls aber halten wir es für notwendig, Öffentlichkeit und Regie- vmz rechtzeitig aufmerksam zu machen, be- »or das Ungeheuerliche eintritt: die beson dere Besteuerung des Deutschtums in Süd- tiwl. Der Sachverhalt ist folgender: Durch Ge setz vom 14. Juni 1874, Nr. 1961 sind in Ita lien die Gemeinden ermächtigt wollen, «ine Steuer für alle an der Außenseite eines Kruses angebrachten

: Wenn es sich um Aufschriften in fr«mder Sprache handelt, so ist die Steuer obliga torisch und im vierfachen Ausmaß anzu wenden als für jede Kategorie im vorher gehenden Artikel angegeben ist: das Mini mum für jede Aufschrift beträgt 100 Lire. Dieser Artikel ist für Südtirol vollkommen unannehmbar. Er besagt: 1. daß die Gemeinden in Südtirol die Auf- schnstmjteuer einführen müssen: 2. daß die deutschen Aufschriften vier mal so hoch besteuert werden müssen. Dieser Artikel würde also zur Folge haben, das Deutschtum

in Südtirol eine Son- ersteuer zu tragen hätte! Eine Steuer die Nationalität! Eine Steuer auf das Anbrecht jedes Lebewesens: auf seine tat- sachliche Existenz! Man könnte es begreiflich stiden, daß den Trentinern eine Scnderiteuer Agekgt würde als kleines Entgelt für die ^sreiung aus den Krall?n der alten Monar- Aber den Südtiroiern eine Steuer au? Me deutsche Volkszugehörigkeit auszuladen, bürde doch den Verzicht auf Staats- und »>i- ^Mzkunst bedeuten. ^ir wollen damit es durchaus nicht als un- ^lgangig

bezeichnen, daß der Staat auf pemde Aufschriften eine höhere Steuer legt: ^>!> emem so extrem nationalen Staat, wie das faseistische Italien ist, könnte das am auerwenigsten verübelt werden. Aber dos ^ unangängig, daß die Sprache eines im lebenden Volkes bestellt w. Denn dessen Sprache kann nicht als S-stns« Mitteilimg der „B. N.' üb« Dekret ist unrichtig: es handelt nicht von der /uMhnmg der Aufschriftensteuer als Staats- ^7? und ist auch noch nicht für die neuen Prö- «hnewei.'ers

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 16.06.1922
Umfang: 8
?I r l> e i i 5 e r I r a g s st s> u er. Während aber die übrigen Esiragssteuern tÄrund, Gebäude-, Erwerbs-, Kapitalsdesiysteuern, fundiertes vermögen rres-eu, ist dies bei der BesolduNgs steuer nicht der Fall. Sie stellt eine Belastung eines Einkommens',iveizes dar, der sicher der »in wenigsten bolaftungsfähize ist, weil ihm kein Ka- pitalsbefitz in irgende-ner Form zugrundelisg.', fondern eben der Ertrag der persönlichen Arbeit als Steuerauclle denützt wird. Die Besoldungs steuer war aus diesem Grunde wohl die von der Finanzwissenschast am meisten

angefeindet^ Steuer und ist auch in Deurschöfterreich durch i°..e Personalsteuernovelle vom 23. Juli l92l>, StGV. 272 mit Rückwirkung vom l. Jänner 192V auf gehoben worden. Wir werden spater näher auf die berechtigten Airwürfe gegen diese Steuer ein gehen. 1. Die gesetzliche Grundlage der Besotdungssteuer bildet H 223 des Gesetze» voni 25. Oktober 18Ni, R.-G.-Bl. 22<1, in der Fassung vom 22. Jänner IN-l, R.^ö.-Bl. lZ. Darnach unterliegen solch« Steuerpslichtige, die jährlich S^vtl Lire oder mehr

an Dienstbezü- gen empfangen, neben der Einkommensteuer auch der Befoldiingssteuer. Dabei ist es gleich gültig, ob diese Bezüge feste oder veränder liche sind. <Ueber die Abgrenzung dieser beiden Begrine lsieb« den Aussog „Einkommensteuer', Kapitel II, Titel 5 >,m „Tiroler' vom Z. Mai IS22>. Ebenso ist es gleichgübtig, od die Dienst- bezüge vom gleichen oder von mehreren Dienstzebern stainmen. Im letzteren Falle sind für die Bemessung sämtliche Nenstbezüge z u- sammenzurechnen und die Steuer

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